Das Land Baden-Württemberg hat die Weichen für die Umsetzung des am 1. April dieses Jahres in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) gestellt und die Zuständigkeiten für Erlaubnisverfahren und Überwachung der Anbauvereinigungen geregelt: So wird das Regierungspräsidium Freiburg die landesweite Zuständigkeit für die Erlaubnis des Betriebs von Anbauvereinigungen übernehmen. Ab dem 1. Juli können entsprechende Anträge gestellt werden. Das Regierungspräsidium Tübingen übernimmt landesweit die Überwachung der Anbauvereinigungen. Die entsprechende Kabinettsvorlage wird dem Ministerrat in Kürze vorgelegt.
Als Erlaubnisbehörde ist das RP Freiburg somit für ganz Baden-Württemberg Ansprechpartner rund um alle Vorgänge zur Erlaubnis, die eine Anbauvereinigung für ihren Betrieb benötigt. Das reicht vom Entgegennehmen von Anträgen, deren Prüfung und der Entscheidung bis zum Erteilen einer Erlaubnis. Auch Änderungen und Anpassungen von Erlaubnissen, die erforderlich werden können und gegebenenfalls auch Entscheidungen über den Fortbestand einer Erlaubnis sind Bestandteil der neuen Aufgabe.
„Ich danke den Regierungspräsidien Freiburg und Tübingen für die Übernahme dieser Aufgaben. Damit sind wir für den Betrieb von Anbauvereinigungen nach dem Konsumcannabisgesetz in Baden-Württemberg sehr gut aufgestellt. Aus suchtpolitischer Sicht unterstütze ich die Ziele des Konsumcannabisgesetzes, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, den illegalen Markt für Cannabis einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen ist nur zum Eigenkonsum für Erwachsene erlaubt und unterliegt strengen Vorgaben, deren Einhaltung wir sicherstellen. Gleichzeitig werden wir die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention sowie den Kinder- und Jugendschutz weiter stärken“, sagte Sozial- und Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag (24. Juni) in Stuttgart.
Regierungspräsident Carsten Gabbert (RP Freiburg): „Zwar können wir im Moment noch nicht absehen, wie viele Anträge von Anbauvereinigungen in Baden-Württemberg eingehen werden, wir rechnen aber mit einer Zahl im dreistelligen Bereich. Für die Bearbeitung der Anträge haben wir uns im Regierungspräsidium Freiburg in den vergangenen Wochen so gut wie möglich aufgestellt und sind gespannt, was uns erwartet.“
Regierungspräsident Klaus Tappeser (RP Tübingen): „Der Gesetzgeber stellt an die Anbauvereinigungen hohe Anforderungen, sowohl bei den Bedingungen des Anbaus und der Abgabe von Cannabis als auch beim Kinder- und Jugendschutz. Deshalb nehmen wir die uns neu übertragene Aufgabe gerne wahr und bereiten uns intensiv darauf vor.“
Die Anträge auf Erlaubnis zum Betreiben einer Anbauvereinigung können schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Eine erste Orientierung zu den benötigten Angaben und Nachweisen sind im Themenportal der Regierungspräsidien abrufbar unter Konsumcannabisgesetz - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de). Ein Merkblatt hilft beim Zusammenstellen vollständiger Antragsunterlagen: Merkblatt zur Antragstellung KonsumCannabisG (PDF) (baden-wuerttemberg.de). Dieses wird anhand der Erfahrungen aus den eingehenden Anträgen fortlaufend weiterentwickelt. Für die elektronische Kommunikation mit der Erlaubnisbehörde wurde das E-Mail-Postfach KCanG.Erlaubnis@rpf.bwl.de eingerichtet, über das die Anbauvereinigungen ihre Anträge nebst Anlagen sowie alle sonstigen Anfragen und Mitteilungen einreichen können.
Das Regierungspräsidium Tübingen wird landesweit als Überwachungsbehörde aktiv. Es wird unter anderem die Anbaubereiche und -einrichtungen der jeweiligen Anbauvereinigung in Augenschein nehmen, deren Dokumentation und sonstige Unterlagen prüfen sowie Probenahmen durchführen mit anschließender Untersuchung in Laboren. Es ist zudem zuständig für die Transportanzeigen der Anbauvereinigungen.
Ergänzende Informationen:
Anbauvereinigungen können den geregelten, nicht gewinnorientierten Anbau von Cannabis entweder als eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eingetragene Genossenschaft betreiben. Erlaubt ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis an Mitglieder zu deren Eigenkonsum. Hierbei, aber auch bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial und bezüglich der Suchtprävention sind rechtliche Vorgaben zu beachten.
Im Gesetzentwurf zum KCanG schätzt das Bundesgesundheitsministerium, dass bundesweit anfänglich 3.000 Anbauvereinigungen eine Erlaubnis anstreben werden und jährlich etwa 150 Neuanträge hinzukommen. Grob auf das Land Baden-Württemberg heruntergebrochen wäre damit landesweit mit anfänglich rund 390 Erlaubnisanträgen zu rechnen. Ungefähr 20 Neuanträge kämen jährlich hinzu.