Mit der Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes im Sommer letzten Jahres wurde ein umfassendes Verbot von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitten, biologischen Pflanzenschutzmitteln und Bioziden in Naturschutzgebieten eingeführt. Dieses Verbot gilt sowohl für konventionell als auch für ökologisch wirtschaftende Betriebe ab dem 1. Januar 2022.
Die Landwirtschaftsämter übernehmen hinsichtlich individueller Lösungsmöglichkeiten für Betriebe mit Acker- und Dauerkulturflächen in einem Naturschutzgebiet gerne die Erstberatung und vermitteln – soweit erforderlich – die weiteren Ansprechpersonen beim Naturschutz, dem Landschaftserhaltungsverband oder dem Regierungspräsidium.
Hier informieren die Regierungspräsidien darüber, welche Schritte bis zum Inkrafttreten des Verbotes aus Betriebssicht noch erforderlich sind und stellen bestehende Lösungsmöglichkeiten vor: