Enteignungs-/Entschädigungsverfahren
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner im
Referat 24
Nach Artikel 14 III GG ist eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
Auf Bundesebene sind Enteignungen in zahlreichen Fachgesetzen für spezielle Zwecke vorgesehen. Beispielhaft erwähnt sei das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), Bundesfernstraßengesetz (FStrG), Baugesetzbuch (BauGB) oder das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Hinsichtlich des Enteignungsverfahrens verweisen die Bundesgesetze zum Teil auf das jeweilige Enteignungsgesetz des Landes (LEntG).
Die Enteignungsbehörde als Teil der öffentlichen Verwaltung ist an die gesetzlichen Vorgaben nach Artikel 20 III GG gebunden. Auf Antrag führt sie Enteignungs-, Besitzeinweisungs- oder Entschädigungsfestsetzungsverfahren durch, wenn ein Grundstück bzw. Grundstücksteil für eine Maßnahme, die dem Allgemeinwohl dient, in Anspruch genommen werden soll (beispielsweise für den Bau einer Straße oder einer Eisenbahntrasse) und zwischen Vorhabenträger und Eigentümer/Beisitzer keine oder nur eine Teileinigung erzielt werden kann.
Enteignung und Entschädigung – allgemein
Fragen und Antworten zum Enteignungs- und Besitzeinweisungsverfahren (pdf, 150 KB)