FAQ Pädagogische Berufsabschlüsse
Berufliche Anerkennung von Erzieherinnen/Erziehern und Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten
FAQ - Häufig gestellte Fragen
Antragstellung
Wer kann einen Antrag auf Anerkennung eines beruflichen Abschlusses als Erzieherin / Erzieher oder Sozialpädagogische Assistentin / sozialpädagogischer Assistent stellen?
Wer als Fachkraft in einer Kindertagesstätte oder einer sozialpädagogischen Einrichtung arbeiten möchte, braucht eine staatliche Anerkennung und kann einen Antrag auf Anerkennung seines Berufsabschlusses im Bereich der frühkindlichen Pädagogik stellen.
Kann ein Antrag über E-Mail gestellt werden?
Grundsätzlich sind Anträge über E-Mail möglich, wenn Sie alle geforderten Dokumente im Anhang einer E-Mail als gut lesbare PDF-Dokumente an uns senden. Wir entscheiden dann im Einzelfall, ob die Unterlagen digital ausreichen, oder ob wir noch die Zusendung der Unterlagen auf dem Postweg für erforderlich halten.
Welche Dateiformate werden akzeptiert?
Aus Sicherheitsgründen werden nur Anhänge im PDF-Format akzeptiert.
Unterlagen
Muss ich meine Zeugnisse übersetzen lassen?
Alle Zeugnisse und weiteren Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, müssen von einem amtliche vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Von der Übersetzung senden Sie uns eine Kopie zu, die Originalübersetzung behalten Sie selber.
Amtlich vereidigte Übersetzer in Deutschland finden Sie unter:
Startseite - Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (gerichtsdolmetscherverzeichnis.de)
Werden im Ausland übersetzte Dokumente akzeptiert?
Wenn die Übersetzungen im Ausland angefertigt wurden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass neue, in Deutschland angefertigte Übersetzungen nachgefordert werden müssen.
An welche Adresse sende ich meine Unterlagen?
Die Antragsunterlagen senden Sie bitte an:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 71 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Kosten
Wie viel Geld muss ich bezahlen? Kann ich mich von der Bezahlung der Gebühr befreien lassen?
Am Ende des Anerkennungsverfahrens kostet die Bescheinigung im Regelfall 100 €. Sie können sich von der Erhebung der Gebühr befreien lassen, wenn Sie ein sehr geringes (Familien-)Einkommen nachweisen.
Das bedeutet, dass das Einkommen aller Personen, die in einem Haushalt zusammenleben, zusammen betrachtet wird. Dazu reichen Sie bitte geeignete Einkommensnachweise aller im Haushalt lebender Personen ein, z.B. Kopien von aktuellen Lohnabrechnungen, Kopien aktueller Bescheid Jobcenter, Nachweis über ein Freiwilliges Soziales Jahr…
Wann und wie bezahle ich die Gebühr?
Wenn Sie eine Gebühr bezahlen müssen, dann bekommen Sie mit der Bescheinigung über die Anerkennung in einem Begleitschreiben mitgeteilt, wie und wohin die Gebühr zu überweisen ist. Sie zahlen also erst dann, wenn Sie die Bescheinigung über die Anerkennung erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nur überwiesen und nicht bar bezahlt werden kann. Bitte bei der Überweisung immer den im Begleitschreiben genannten vollständigen Verwendungszweck angeben.
Sprachkenntnisse
Welche Sprachkenntnisse muss ich vorweisen?
Bezüglich der Deutschkenntnisse der Antragstellerinnen und Antragsteller ist zu beachten, dass eine spätere Einstellung als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung bei einem öffentlichen oder privaten Träger voraussetzt, dass jene über die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen (vgl. § 7 Abs. 9 KiTaG). Aus diesem Grund und um die Qualität der pädagogischen Arbeit zu sichern, ist es wichtig, dass ausländische Fachkräfte gegebenenfalls während des Anpassungslehrgangs ihre Deutschkenntnisse vertiefen.
Um eine Nachqualifizierung absolvieren zu können, sind ausreichende Sprachkenntnisse notwendig. Wir empfehlen für den Beginn eines Anpassungslehrgangs Sprachkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1. Für das Absolvieren einer Eignungsprüfung ist mindestens ein Sprachniveau B 2 erforderlich.
Anpassungslehrgang
Ist es möglich, den Anpassungslehrgang in Teilzeit zu absolvieren?
Es ist grundsätzlich möglich, den Anpassungslehrgang in Teilzeit zu absolvieren. Die Dauer des Anpassungslehrgangs verlängert sich dann entsprechend des Umfangs der Teilzeitarbeit.
Wie werde ich im Anpassungslehrgang bezahlt?
Der Träger einer Einrichtung hat die Möglichkeit, die Person im Anpassungslehrgang vergleichbar eine Fachkraft mit Anleitung einzustellen und zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung und der Anrechnung auf den Fachkräfteschlüssel entscheidet der Träger einer Einrichtung.
Welche Unterlagen sind am Ende des Anpassungslehrgangs einzureichen?
- Qualifizierte(s) Arbeitszeugnis(se)
- Fachbericht
- Eigenständigkeitserklärung mit aktueller Anschrift
- Bescheinigung über Praxis-Aufgaben mit Angaben über die Einrichtung
Gibt es Fristen für das Einreichen der Unterlagen am Ende des Anpassungslehrgangs?
Es gibt keine Fristen für die Einreichung der Unterlagen am Ende des Anpassungslehrgangs. Sie können den Fachbericht auch schon ca. 4 Wochen vor Ablauf des Anpassungslehrgangs zusenden.
Was passiert, wenn ich den Anpassungslehrgang nicht bestehe?
Damit der Anpassungslehrgang von der Anerkennungsstelle als „erfolgreich absolviert“ eingestuft werden kann, müssen in dem Arbeitszeugnis mindestens ausreichende Leistungen über die Berufstätigkeit im Anpassungslehrgang und damit die Eignung der Antragstellerin/ des Antragstellers als Staatlich anerkannte Erzieherin/Staatlich anerkannter Erzieher oder Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent in Baden-Württemberg bestätigt werden.
Außerdem muss die Einrichtung bestätigen, dass die notwendigen Praxisaufgaben im Anpassungslehrgang im erforderlichen Umfang ausgeführt wurden. Die vielfältigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben müssen selbständig wahrgenommen werden können.
Sollte die Ausgleichsmaßnahme noch nicht in ausreichendem Maße der Berufsqualifikation einer Staatlich anerkannte Erzieherin/ eines Staatlich anerkannten Erziehers oder einer Sozialpädagogischen Assistentin/Sozialpädagogischen Assistenten in Baden-Württemberg entsprechen und werden keine ausreichenden Leistungen festgestellt, behält sich die Zeugnisanerkennungsstelle des Regierungspräsidiums vor, eine Verlängerung oder Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme auszusprechen.