Verkehrsschild mit Flugzeug und dem Schriftzug Fluglärm

Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart

 

... bildet gemeinsam mit der Lärmkartierung einen Ansatz zur Ermittlung und Bekämpfung von sogenanntem Umgebungslärm. Rechtliche Grundlage ist die europäische „Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ aus dem Jahr 2002 (RL 2002/49/EG). Die Quellen von Umgebungslärm im Sinne dieser Richtlinie sind Straßenverkehr, Schienenverkehr, Flugverkehr und Gewerbe. In Deutschland wurden die Vorgaben zur Lärmaktionsplanung in den §§ 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) umgesetzt. Nach § 47d BImSchG sind unter anderem für Großflughäfen, zu denen der Flughafen Stuttgart mit seinen ca. 138.000 Flugbewegungen pro Jahr gehört, Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Lärmaktionspläne sind nach einer für die Lärmsituation bedeutsamen Entwicklung, ansonsten jedoch alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

 

... ist die Festlegung von Maßnahmen zur Minderung der vom Flughafen ausgehenden Lärmimmissionen. Bei der Aufstellung und Überprüfung des Lärmaktionsplans sind gemäß § 14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm dort die in § 2 Abs. 2 festgelegten Werte zu beachten, die auch Grundlage für die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Stuttgart sind. An diesen Werten haben sich die Festlegung des Plangebiets und die Auswahl der Lärmminderungsmaßnahmen zu orientieren.

 

... kommen Maßnahmen aller Art in Betracht, unabhängig davon welchen Rechtsgebieten sie zuzuordnen sind und wer sie umsetzen muss. Festgesetzt werden können zum Beispiel Maßnahmen der Verkehrsplanung, der Raumordnung, des primären Lärmschutzes an den lärmerzeugenden Quellen, sowohl direkt am Flugzeug als auch an Lärmquellen des Bodenbetriebs, sowie wirtschaftliche Maßnahmen und Anreize.

Lärmminderungsmaßnahmen, die in Rechte Dritter eingreifen bedürfen einer geltenden Rechtsgrundlage. Der Lärmaktionsplan schafft selbst keine neuen Eingriffsbefugnisse bzw. Rechtsgrundlagen. Vor Festlegung einer Maßnahme ist deshalb stets zu prüfen, ob diese auch nach geltendem Recht umgesetzt werden kann, d.h. der Lärmschutz nach den betreffenden Rechtsvorschriften ein berücksichtigungsfähiger Belang ist.

 

Teil 1 „Bestandsaufnahme“ und Teil 2 „Maßnahmenplanung“.

Die erste Überprüfung des Lärmaktionsplans für den Flughafen Stuttgart aus dem Jahr 2019 befasst sich mit der aktuellen Lärmsituation und überprüft den Umsetzungsstatus der im Lärmaktionsplan festgehaltenen Maßnahmen. Zusätzlich nennt sie weitere lärmmindernde Maßnahmen für den Flughafen Stuttgart, welche in der Zwischenzeit umgesetzt wurden oder in Zukunft weiterhin umgesetzt werden.

Durch die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung haben Bürgerinnen und Bürger, Kommunen, Verbände, Unternehmen, Institutionen und Behörden auch bei den Überprüfungen die Gelegenheit, sich aktiv zu beteiligen und insbesondere eigene Maßnahmenvorschläge einzubringen.

Wir begreifen den Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart nicht als statisches, sondern als sich auch in Zukunft dynamisch weiterentwickelndes Instrument, das dazu dienen soll, die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, die in der Umgebung des Flughafens wohnen. Dies möchten wir gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern, den betroffenen Kommunen, dem Flughafen Stuttgart, der Deutschen Flugsicherung und den weiteren Beteiligten in einem offenen Dialog erreichen.

Dokumente zum Lärmaktionsplan für den Flughafen Stuttgart