Naturparke im Regierungsbezirk Stuttgart
Naturparke (§ 27 BNatSchG) stellen großräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung bzw. mit besonderer Bedeutung für die nachhaltige Regionalentwicklung dar. Sie dienen sowohl der Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaft natur- und umweltverträglichen Landnutzung als auch dem Schutz und Erhalt der Kulturlandschaften mit ihrer Biotop- und Artenvielfalt.
Nach § 29 NatSchG können Gebiete zu Naturparken erklärt werden, wenn wesentliche Teile Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sind; dies entspricht dem Schutzziel einer hohen landschaftlichen Qualität sowie dem Erhalt und der Weiterentwicklung der biologischen Vielfalt.
Naturparke sind als Großschutzgebiete von jeher auch Orte kommunaler, wirtschaftlicher und infrastruktureller Entwicklung.
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist für die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Naturparken im Regierungsbezirk zuständig.