Privatschule FAQ
Häufig gestellte Fragen
1. Was ist der Unterschied zwischen öffentlichen Schulen und Privatschulen?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine private Bildungseinrichtung überhaupt eine „Schule"?
3. Was ist der Unterschied zwischen einer Ersatzschule und einer Ergänzungsschule?
4. Welche Arten von Privatschulen (Ersatzschulen) gibt es?
5. Wie finde ich die richtige Privatschule für mich?
7. Wann sind die Voraussetzungen für eine „genehmigte" Privatschule (Ersatzschule) erfüllt?
8. Unter welchen Voraussetzungen kann eine private Grundschule gegründet werden?
11. Wird durch den Besuch einer Privatschule die Schulpflicht erfüllt?
13. Prüft die Schulaufsicht die Qualität einer Privatschule?
14. Welche Aufnahmevoraussetzungen gelten bei einer Privatschule (Ersatzschule)
17. Welche Abschlüsse kann man an einer „genehmigten" Privatschule erwerben?
19. Was ist eine Schulfremdenprüfung?
20. Müssen sich Privatschulen an den Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg halten?
23. Welche Wirksamkeit hat das Zeugnis einer genehmigten Privatschule?
27. Wie hoch darf das Schulgeld sein?
29. Wie finanziert sich eine Privatschule?
30. Ab wann erhält eine Privatschule staatliche Zuschüsse?
31. Werden die staatlichen Zuschüsse erst ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung gewährt?
1. Was ist der Unterschied zwischen öffentlichen Schule und Privatschulen?
Privatschulen werden im Gegensatz zu öffentlichen Schulen weder vom Land noch vom Land zusammen mit einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Schulverband, sondern in freier Trägerschaft getragen. Träger ist oftmals ein Verein (e.V.) oder eine GmbH, teilweise sind es auch Privatpersonen.
Privatschulen dürfen erst mit der Verleihung der „staatlichen Anerkennung" nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 Privatschulgesetz geltenden Vorschriften Prüfungen abhalten und (für öffentliche Schulen wirksame) Zeugnisse erteilen. (Siehe auch Nrn. 16, 17, 22, 23)
Das Rechtsverhältnis zwischen Privatschule und Schüler ist anders als beim Besuch einer öffentlichen Schule grundsätzlich privatrechtlich. Rechtsstreitigkeiten (wie z. B. Schulausschluss), die sich aus dem Privatschulverhältnis ergeben, sind i. d. R. vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Nur soweit Genehmigungsvoraussetzungen berührt sind oder Entscheidungen aufgrund hoheitlicher Befugnisse (z. B. Prüfungsentscheidungen) getroffen werden ist die Schulaufsichtsbehörde zuständig. (Siehe auch Nrn. 24, 25)
2. Unter welchen Voraussetzungen ist eine private Bildungseinrichtung überhaupt eine „Schule"?
Es muss eine Unterrichtung in mehreren Gegenständen (Fächern), auch allgemeinbildender Art, erfolgen, um von einer „Schule" sprechen zu können. Ferner gehört zum Begriff der „Schule" dass ein „gemeinsamer" Unterricht erteilt wird, was voraussetzt, dass grundsätzlich in jeder Klassenstufe mindestens 4 Schüler vorhanden sind.Sollen lediglich einzelne Qualifikationen vermittelt werden (wie z. B. bei Fahrschulen" oder - reinen - Sprachschulen") handelt es sich um „freie Unterrichtseinrichtungen", für die das Privatschulgesetz nicht anwendbar und damit die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden nicht gegeben ist.
Solche Einrichtungen dürfen keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit einer öffentlichen oder privaten Ersatzschule entstehen lassen könnte. Bei z. B. Fahrschulen oder Tanzschulen besteht eine solche Verwechslungsgefahr nicht, da durch die traditionelle Verwendung des Begriffs zwischenzeitlich in der Öffentlichkeit klare Vorstellung von dem Angebot dieser Einrichtungen besteht. (Siehe auch Nr. 3)
3. Was ist der Unterschied zwischen einer Ersatzschule und einer Ergänzungsschule?
Ersatzschulen sind solche Schulen, für die es eine Entsprechung im öffentlichen Schulsystem gibt, also z. B. ein Gymnasium.Ergänzungsschulen sind Einrichtungen, für die es keine entsprechenden öffentlichen Bildungsgänge gibt. Dazu gehören z. B. Schauspielschulen. Jede Ergänzungsschule ist ein Unikat, weil sie die Inhalte ihres Bildungsangebots selbst bestimmt. Allerdings muss eine Unterrichtung in mehreren Gegenständen (Fächern), auch allgemeinbildender Art, erfolgen, um von einer „Schule" sprechen zu können.
Ferner gehört zum Begriff der „Schule", dass ein „gemeinsamer" Unterricht erteilt wird, was voraussetzt, dass grundsätzlich in jeder Klassenstufe mindestens 4 Schüler vorhanden sind.
Sollen lediglich einzelne Qualifikationen vermittelt werden (wie z. B. bei Fahrschulen" oder - reinen - Sprachschulen" ) handelt es sich nicht um Ergänzungsschulen, sondern um „freie Unterrichtseinrichtungen", für die das Privatschulgesetz nicht anwendbar und damit die Zuständigkeit der Schulaufsichtsbehörden nicht gegeben ist. (Siehe Nr. 2)
Des Weiteren gibt es auch Bildungsgänge, die „an sich" im öffentlichen Schulwesen „nicht vorgesehen" sind, aber durch eine Entscheidung des Gesetzgebers wie Ersatzschulen behandelt werden. Die wichtigsten Repräsentanten dieser Kategorie sind die „Freien Waldorfschulen".
Die Einrichtung einer Ersatzschule muss vor der Aufnahme des Betriebs von der Schulaufsichtsbehörde zunächst genehmigt worden sein, eine Ergänzungsschule muss der Schulaufsichtsbehörde angezeigt worden sein.
4. Welche Arten von Privatschulen (Ersatzschulen) gibt es?
Privatschulen, die Ersatzschulen sind, ersetzen in Baden-Württemberg bestehenden öffentlichen Schulen bzw. deren Schularten.Im allgemeinbildenden Bereich gibt es an Privatschulen daher die Schularten Grundschule, Werkrealschule, Gemeinschaftsschule, Realschule, Gymnasium und Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren.
Des Weiteren gibt es an Privatschulen die Schularten des beruflichen Bereichs, die jeweils wieder in verschiedene Schultypen (kaufmännisch, gewerblich, hauswirtschaftlich, sozialpädagogisch und pflegerisch) unterteilt sind, wie z. B. die Berufsschule, Berufsfachschule, Berufskolleg, die Berufsoberschule, das berufliche Gymnasium und die Fachschule.
5. Wie finde ich die richtige Privatschule für mich?
Informationen über allgemein bildende und berufliche Privatschulen erhalten Sie auf folgenden Internetseiten:
Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen (AGFS)
Verbands deutscher Privatschulen (VDP)
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6. Wann darf eine Privatschule (Ersatzschule) ihren Schulbetrieb aufnehmen, d. h. Schüler unterrichten?
Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz begründet für Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen (Ersatzschulen) eine Genehmigungspflicht. Demnach dürfen Privatschulen (hier Ersatzschulen) nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde errichtet und betrieben werden. D. h. der Schulbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Privatschule eine entsprechende Genehmigung erhalten hat, mithin eine sog. „genehmigte" Privatschule (Ersatzschule) ist.
7. Wann sind die Voraussetzungen für eine „genehmigte" Privatschule (Ersatzschule) erfüllt?
Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit Privatschulen zu errichten. Kennzeichnend für die Privatschule ist ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethoden und die Lehrinhalte. Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt.
Die Genehmigung für private Ersatzschulen ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter entsprechenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Daher wird u.a. geprüft, ob die Einrichtung von ihrer sächlichen Ausstattung (z. B. Räume, Lehrmittel) und von ihren Lehrkräften her die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Unterricht bietet. Des Weiteren wird geprüft, ob der Privatschulträger die erforderliche Zuverlässigkeit bietet, so dass gewährleistet ist, dass Schüler, die dort in einem Ausbildungsgang eintreten, die Ausbildung auch abschließen können und nicht die Gefahr besteht, dass die Schule z. B. wegen nicht ausreichender finanzieller Mittel während der Ausbildungsdauer den Betrieb aufgeben muss. Eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern darf nicht gefördert werden. (sieh auch Nr. 27) Letztlich muss auch die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte gesichert sein.
8. Unter welchen Voraussetzungen kann eine private Grundschule gegründet werden?
Für die Gründung einer Grundschule gelten nach dem Grundgesetz zusätzlich zu den allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen besondere Anforderungen.
Es muss entweder ein besonderes pädagogisches Interesse an einer Schule der gewünschten (und im bestehenden Schulwesen noch nicht oder nicht in ausreichender Zahl angebotenen) Form vom Kultusministerium anerkannt werden, oder es muss ein Antrag von Erziehungsberechtigten vorliegen, deren Kinder die Schule als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule besuchen sollen.
9. Was ist der Unterschied zwischen einer „genehmigten" und einer „staatlich anerkannten" Privatschule (Ersatzschule)?
Jede „staatlich anerkannte" Privatschule (Ersatzschule) ist zunächst eine „genehmigte" Privatschule (Ersatzschule).Der Unterschied zwischen der (lediglich) genehmigten Ersatzschulen und den Privatschulen, denen die „Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule verliehen" worden ist, ist der, dass mit der staatlichen Anerkennung die Privatschule das Recht erhält, selbst Prüfungen abzunehmen und (für die öffentlichen Schulen verbindliche) Zeugnisse, z.B. Versetzungszeugnis, Hochschulzugangsberechtigung usw. zu erteilen (Siehe auch Nr. 16, 17, 22, 23)
Die „staatlich anerkannte" Ersatzschule kann also die gleichen Berechtigungen für den weiteren Ausbildungsweg ( also z.B. die „Hochschulzugangsberechtigung", das Abitur ) vergeben wie eine entsprechende öffentliche Schule und ist insoweit mit „hoheitlichen Befugnissen" ausgestattet (sog. „Beliehene"). Wegen dieser ihr verliehenen Befugnisse muss eine staatliche anerkannte Ersatzschule daher höhere Anforderungen erfüllen als eine lediglich genehmigte Ersatzschule. (siehe auch Nr. 12, 16).
10. Was muss ein Privatschulträger tun, damit die Schule „staatlich anerkannt" werden kann und wie lange dauert es, bis einer genehmigten Privatschule (Ersatzschule) die „staatliche Anerkennung" verliehen wird?
Um die „Auszeichnung" der staatlichen Anerkennung zu erhalten, muss die zunächst genehmigte private Ersatzschule über einen bestimmten Zeitraum ( i. d. R. 3 Jahre ) hinweg bewiesen haben, dass sie besondere Anforderungen erfüllt:
sie muss - u.a. - nachweisen, dass sie die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen beachtet, das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht wird, der Wechsel von einer bzw. an eine öffentliche Schule ohne Schwierigkeiten möglich ist, und die Lehrkräfte „in der Regel" die „Anstellungsfähigkeit" für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, also an einer entsprechenden öffentlichen Schule im Beamtenverhältnis tätig sein könnten.
11. Wird durch den Besuch einer Privatschule die Schulpflicht erfüllt?
Schüler, die eine genehmigte Privatschule (Ersatzschule) - und folglich erst recht, wenn sie eine staatlich anerkannte Privatschule (Ersatzschule) - besuchen, erfüllen ihre Schulpflicht. Die Privatschule ist verpflichtet, die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen zu beachten und ggf. die Schulaufsichtsbehörde über länger dauernde Versäumnisse zu informieren.
Durch den Besuch einer „angezeigten" oder auch „staatlich anerkannten" Ergänzungsschule wird die Schulpflicht dagegen nicht erfüllt.
Die Berufsschulpflicht ruht beim Besuch einer Ersatzschule nach § 80 Nr. 1 Schulgesetz und nach § 80 Nr. 2 Schulgesetz, falls die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Ergänzungsschulen als ausreichenden Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkennt.
Die Prüfung, ob Schüler schulpflichtig sind bzw. die Entscheidung über eine vorzeitige Aufnahme in die Schule oder eine Zurückstellung, obliegt dagegen weiterhin der zuständigen öffentlichen Schule.
12. Unterrichten auch an Privatschulen ausgebildete Lehrer, d. h. Personen mit entsprechender Lehramtsausbildung?
Genehmigte Privatschulen (Ersatzschulen), die die Verleihung der „staatlichen Anerkennung" anstreben, oder bereits staatlich anerkannte Privatschulen (Ersatzschulen) müssen Lehrkräfte beschäftigten, die „in der Regel" die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. So gilt z. B. für ein privates staatlich anerkanntes Gymnasium, dass mindestens 2/3 aller dort beschäftigten Lehrkräfte die wissenschaftliche und die pädagogische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben müssen, also ausgebildete Gymnasiallehrer sind.
Im Übrigen gilt, dass die Lehrkräfte an - lediglich - genehmigten Privatschulen (Ersatzschulen) grundsätzlich eine den Lehrkräften an öffentlichen Schulen „gleichwertige" Ausbildung haben und auch die erforderliche persönliche Eignung besitzen müssen.Erweist sich die eingesetzte Lehrkraft als ungeeignet, kann durch die Schulaufsichtsbehörde eine Tätigkeit als Lehrer an der Privatschule untersagt werden.
13. Prüft die Schulaufsicht die Qualität einer Privatschule?
Eine Qualitätsprüfung erfolgt durch die Beachtung der Genehmigungs- und der Anerkennungsvoraussetzungen (siehe dazu Nrn. 9, 10, 12).
Ein Einblick in die Arbeit der Schule wird auch gewonnen, wenn durch Unterrichtsbesuche die pädagogische Eignung von Lehrkräften überprüft wird oder bei staatlich anerkannten Schulen, wenn ein von der Schulaufsichtsbehörde bestimmter Prüfungsvorsitzender die Durchführung der Prüfungen leitet. Daneben werden in unregelmäßigen Abständen Schulbesuche durchgeführt. Auch kann verlangt werden, dass für eine Überprüfung notwendige Unterlagen vorgelegt werden.
14. Welche Aufnahmevoraussetzungen gelten bei einer Privatschule (Ersatzschule)?
Genehmigte Privatschulen (Ersatzschulen), die die Verleihung der „staatlichen Anerkennung" anstreben, oder bereits staatlich anerkannte Privatschulen (Ersatzschulen) müssen die jeweils für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwenden.
Im Übrigen gilt, dass eine - lediglich - genehmigte Privatschule (Ersatzschule), die keine staatliche Anerkennung anstrebt, bei der Entscheidung über die Aufnahme von Schülern nicht an die jeweiligen Aufnahmevorschriften gebunden ist und grundsätzlich frei über die Aufnahme entscheiden kann, soweit sie es erzieherisch verantworten kann.
Dieses Recht darf die Privatschule allerdings nicht missbrauchen. D. h. auch eine - lediglich - genehmigte Privatschule (Ersatzschule) muss taugliche Kriterien für die Auswahl und Aufnahme von Schülern in einen bestimmten Schultyp haben. Die sog. „Gleichwertigkeitsprüfung" der Aufnahmebestimmungen findet im Rahmen der Genehmigung der Privatschule (Ersatzschule) und später bei der Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen statt. (VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.09.2010 - 4 K 1804/10)
15. Muss ich bei der Aufnahme in eine private Realschule oder ein privates Gymnasium die Grundschulempfehlung vorlegen?
Genehmigte Privatschulen (Ersatzschulen), die die Verleihung der „staatlichen Anerkennung" anstreben, oder bereits staatlich anerkannte Privatschulen (Ersatzschulen) müssen die jeweils für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen anwenden. Beim Wechsel an eine weiterführende Schule müssen Eltern die Grundschulempfehlung für ihr Kind vorlegen. Sie bleiben aber frei in ihrer Entscheidung darüber, welche weiterführende Schulart ihr Kind besuchen soll.Eine - lediglich - genehmigte Privatschule (Ersatzschule) kann ebenfalls die Vorlage der Grundschulempfehlung verlangen.
16. Welche Abschlüsse kann man an einer „staatlich anerkannten" Privatschule (Ersatzschule) erwerben?
Nach § 10 Abs. 4 Privatschulgesetz (PSchG) erhält die Ersatzschule mit der „staatlichen Anerkennung" das Recht, nach den allgemein für öffentliche Schulen beziehungsweise für Schulen im Sinne des § 3 Abs. 2 PSchG geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. (Siehe auch Nrn. 22, 23).
Die staatlich anerkannte Privatschule (Ersatzschule) führt in einem mit öffentlichen Schulen vergleichbaren Ausbildungsgang (z. B. Grundschule, Werkrealschule, Realschule, Gymnasium usw.) daher zum gleichen Abschluss wie die öffentliche Schule (z. B. Grundschulabschluss, Werkrealschulabschluss, Realschulabschluss, Abitur usw.).
17. Welche Abschlüsse kann man an einer „genehmigten" Privatschule erwerben?
Schüler einer (lediglich) genehmigten Privatschule (Ersatzschule) können an ihrer Schule keine „herkömmliche" Abschlussprüfung ablegen. Sie legen ihre Abschlussprüfung vielmehr als sog. Schulfremdenprüfung an öffentlichen Schulen ab. (Siehe auch Nr. 19)
Die Eltern sollten sich bei einer beabsichtigten Einschulung ihrer Kinder an einer Privatschule daher genau über deren Status (genehmigt oder staatlich anerkannt) informieren und bei dem Schulträger auf detaillierte Informationen drängen. (Siehe auch Nrn. 9, 10)
18. Was kann ich tun, wenn ich mit einer Versetzungs- oder Prüfungsentscheidung einer staatlich anerkannten Privatschule (Ersatzschule) nicht einverstanden bin?
Wie bei einer öffentlichen Schule kann gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben werden, über den das Regierungspräsidium entscheidet. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
19. Was ist eine Schulfremdenprüfung?
Nur „staatlich anerkannte“ Privatschulen (Ersatzschulen) können in den von ihnen angebotenen Ausbildungsgängen selbst Abschlussprüfungen (z.B. Hauptschul-, Werkrealschul- oder Realschulabschlussprüfung, Abitur usw.) nach den für öffentliche Schulen geltenden Prüfungsordnungen abnehmen.
Schüler einer (lediglich) genehmigten Privatschule (Ersatzschule) können zum Abschluss ihres Bildungsgangs dagegen keine „herkömmliche“ Abschlussprüfung an ihrer Privatschule ablegen. Sie legen ihre Abschlussprüfung vielmehr als sog. Schulfremdenprüfung ab.
Die gewünschte Teilnahme an einer Schulfremdenprüfung ist dabei beim jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt bzw. Regierungspräsidium (je nach Schulart) unter Einhaltung von Meldefristen anzumelden. Zuständig ist jeweils das Staatliche Schulamt bzw. Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Schüler seinen Wohnsitz hat bzw. die besuchte genehmigte Privatschule liegt.
Anhand der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Zulassungsbestimmungen wird über die Zulassung zur Schulfremdenprüfung entschieden und die Bewerber i.d.R. einer öffentliche Schule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen. Hierbei gilt, dass die angestrebte Abschlussprüfung weder bereits mit Erfolg oder zweimal erfolglos abgelegt worden sein darf. Ebenso gilt, dass durch die Schulfremdenprüfung die Prüfung nicht eher abgelegt werden darf, als es bei einem „normalen“ Schulbesuch der Fall gewesen wäre.
Die Schulfremdenprüfung findet zeitgleich mit den regulären Abschlussprüfungen an den öffentlichen Schulen statt.
Schüler einer genehmigten Privatschule (Ersatzschule) können auch von dieser zur Schulfremdenprüfung im Rahmen einer „Sammelmeldung“ angemeldet werden. Hierbei kann die Prüfung dann auch ganz oder teilweise im Gebäude der Privatschule abgenommen werden. Ob dies so gehandhabt wird entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach den Umständen der jeweiligen Prüfung.
Anders als bei einer Abschlussprüfung an einer öffentlichen Schule, wo i.d.R. auch die Anmeldenoten in das Prüfungsergebnis einfließen, bestimmen bei einer Schulfremdenprüfung allerdings allein die Prüfungsleistungen in allen maßgebenden Fächern das Prüfungsergebnis. Die an einer genehmigten Privatschule erzielten Noten werden folglich nicht berücksichtigt. Es müssen daher in nahezu allen Fächern schriftliche und / oder mündliche Prüfungen abgelegt werden.
Nähere Informationen zu den Prüfungsfächern in einer Schulfremdenprüfung sind den jeweiligen Prüfungsordnungen zu entnehmen.
Die Eltern sollten sich bei einer beabsichtigten Einschulung ihrer Kinder an einer Privatschule daher genau über deren Status informieren und bei dem Schulträger auf detaillierte Informationen drängen.
Informationen zu den Meldefristen und den Zulassungsvoraussetzungen für die Schulfremdenprüfung erhalten Sie auf der Homepage des Ministeriums für Kultus und Sport sowie bei den jeweils zuständigen Staatlichen Schulämtern bzw. Regierungspräsidien.
20. Müssen sich Privatschulen an den Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg halten?
Privatschulen (Ersatzschulen) sind zu genehmigen, wenn die Privatschulen u.a. in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen.
Lehrziele i. S. d. Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 GG sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen. Es kommt darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (BVerfGE 90,107,122)
„Genehmigte" Privatschulen (Ersatzschulen) müssen insoweit spätestens am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreichen. Hinsichtlich des beschrittenen Weges und der eingesetzten Mittel wird ihnen weitgehend Freiheit eingeräumt. Dies kann zur Folge haben, dass genehmigte Privatschulen (Ersatzschulen) nach ihrer ganzen Struktur so grundsätzlich verschieden von öffentlichen Schulen sein können, dass etwa für ihre Schüler vor Abschluss des Bildungsgangs ein Wechsel in das öffentliche Schulsystem ausscheidet (BVerfGE 27, 195,205; BVerfG, Beschluss vom 08.06.2011, 1 BvR 759/08) bzw. in die gewünschte Schulart (z. B. Gymnasium) nicht möglich ist.
„Staatlich anerkannte" Privatschulen (Ersatzschulen) müssen dagegen den Übertritt eines Schülers von der Ersatzschule an die entsprechende öffentliche Schule und umgekehrt ohne besondere Schwierigkeiten ermöglichen. Auch die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmunen müssen angewandt werden.
21. Welche Mitwirkungsmöglichkeiten haben Eltern bei einer Privatschule? Muss es dort auch eine SMV geben?
Ein Privatschulträger ist nicht verpflichtet, für Eltern und für Schüler die gleichen Mitwirkungsmöglichkeiten zu bieten wie bei öffentlichen Schulen. Allerdings gehört dem Landeselternbeirat ein Vertreter der staatlich anerkannten Privatschulen (Ersatzschulen) an, der aus dem Kreis der Eltern der Schüler gewählt wird, die eine solche Schule besuchen.
22. Was gilt es bei einem Schulwechsel von einer Privatschule auf eine öffentliche Schule zu beachten?
Ist die Privatschule (Ersatzschule) staatlich anerkannt, ist der Übergang/Wechsel auf eine öffentliche Schule unten den gleichen Voraussetzungen möglich wie bei einem Übergang/Wechsel von einer öffentlichen Schule auf eine andere öffentliche Schule. (Siehe auch Nr. 23)
Ist die Privatschule (Ersatzschule) nicht staatlich anerkannt, kann sie weder einen anerkennungsfähigen Grundschulabschluss noch ein bindendes Versetzungszeugnis (z. B. Versetzungszeugnis in Klasse 9 des Gymnasiums) erstellen. Selbstverständlich haben die Schüler ein Recht auf Aufnahme in das öffentliche Schulwesen. In welcher Schulart und in welcher Klassenstufe eine Aufnahme jedoch pädagogisch vertretbar ist, ist letztlich im Einzelfall zu prüfen. I. d. R. wird die öffentliche Schule nach Durchführung einer Aufnahmeprüfung entscheiden, ob die von den Eltern gewünschte Schulart und Klassenstufe die Richtige ist. Entsprechendes gilt bei einem Wechsel an eine staatlich anerkannt Privatschule (Ersatzschule). (Siehe auch Nr. 23)
23. Welche Wirksamkeit hat das Zeugnis einer genehmigten Privatschule?
An dieser Stelle gibt es oftmals für Eltern, die ihre Kinder an einer Privatschule eingeschult haben, die „lediglich" genehmigt ist, ein „böses", zumindest unangenehmes Erwachen: da die Zeugnisse dieser Schule bei einem Wechsel an eine öffentliche Schule keine Wirksamkeit besitzen, müssen die Schüler dort eine Aufnahmeprüfung ablegen, die darüber entscheidet, auf welcher Klassenstufe der Schulbesuch fortgesetzt werden kann. (Siehe auch Nrn.16,19, 22)
24. Kann das Regierungspräsidium einen geschlossenen Vertrag zwischen den Eltern und dem Schulträger aufheben?
Nein, das Rechtsverhältnis zwischen Privatschule und Schüler ist anders als beim Besuch einer öffentlichen Schule grundsätzlich privatrechtlich. Rechtsstreitigkeiten, die sich hieraus ergeben, sind i. d. R. vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. (Siehe auch Nr. 1)
25. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Privatschule das Schulverhältnis beenden? Gilt dort auch § 90 Schulgesetz? Welche Rechtsmittel habe ich, wenn die Privatschule mein Kind aus der Schule ausschließen will?
In diesem Zusammenhang wird das „Private" an einem Privatschulbesuch deutlich. Der Schulbesuch beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrag. Dieser bestimmt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, also der Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigter einerseits und dem Privatschulträger andererseits. Soll ein solcher Vertrag vor der vereinbarten Zeit beendet werden, muss er gekündigt werden. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, den die Seite beweisen muss, die die Kündigung ausgesprochen hat.
Hat der Privatschulträger z. B. wegen eines Fehlverhaltens des Schülers den Vertrag gekündigt, muss der Schüler bzw. seine Eltern dagegen beim Amtsgericht oder ggf. dem Arbeitsgericht klagen. Eine Überprüfung der Berechtigung der Kündigung erfolgt in diesen Fällen nicht durch die Schulaufsichtsbehörde. Auch ist § 90 Schulgesetz nicht anwendbar, d. h. der Schulträger kann vertraglich z. B. dort nicht vorgesehene Sanktionen bei Fehlverhalten vereinbaren.
26. Was kann ich tun, wenn ich mit der Arbeit der Schule nicht zufrieden bin? Wo kann ich mich beschweren?
Grundsätzlich können sich Schüler bzw. Eltern an die Schulaufsichtsbehörde wenden, wenn sie Grund haben, sich über die Arbeit der Schule zu beschweren. Die Einflussmöglichkeiten der Schulaufsicht sind jedoch geringer als bei öffentlichen Schulen. Dies hängt mit dem Grundgedanken der Privatschulfreiheit zusammen, durch die gerade gewährleistet sein soll, dass in dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen vom staatlichen Bildungswesen abweichende Vorstellungen realisiert werden können und dann auch der staatlichen Einflussnahme entzogen sein müssen. Wegen der dazu gehörenden Personalhoheit des Privatschulträgers für seine Lehrkräfte hat die Schulaufsicht grundsätzlich (abgesehen von schwerwiegenden Fällen, die eine Untersagung der weiteren Unterrichtstätigkeit rechtfertigen, z. B. bei körperlicher Züchtigung oder sexuellem Missbrauch oder eindeutig fehlender fachlicher Eignung) auch wenig Möglichkeiten, in aufsichtlichem Weg auf das Verhalten und die Unterrichtsgestaltung einer Lehrkraft Einfluss zu nehmen. Auch darüber müssen sich Eltern im Klaren sein, wenn sie sich für eine Privatschule entscheiden.
27. Wie hoch darf das Schulgeld sein?
Durch Art. 7 Grundgesetz ist geregelt, dass durch die Höhe des Schulgelds eine „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert" werden darf.
Gemäß Nr. 5 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG) wird vermutet, dass ein monatliches Schulgeld in Höhe von durchschnittlich über 160 Euro grundsätzlich geeignet ist, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern. Dieser Betrag wird mit dem vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ermittelten Verbraucherpreisindex, beginnend ab dem Jahr 2018, fortgeschrieben. Die Schule kann diese Vermutung im Einzelfall widerlegen, wenn sie der oberen Schulaufsichtsbehörde nachweist, dass in einem angemessenen Umfang für finanzschwache Schüler wirksame wirtschaftliche Erleichterungen hinsichtlich des Schulgeldes und der sonstigen im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule stehenden Kosten angeboten und gewährt werden. In jedem Fall hat die Schule nachweislich sowohl allgemein als auch gegenüber den jeweiligen Eltern anzubieten, dass diese ein nach einem prozentualen Anteil am Haushaltsnettoeinkommen berechnetes Schulgeld zahlen können, wobei dieses 5 % des Haushaltnettoeinkommens nicht übersteigen darf.
28. Bin ich verpflichtet, die von der Privatschule angebotenen zusätzlichen Leistungen (z. B. Ganztagesbetreuung, Förderangebote usw.) in Anspruch zu nehmen?
Ob eine entsprechende Verpflichtung besteht, ergibt sich aus der jeweiligen Schulgeldordnung der Privatschule. Soweit die Schüler zur Teilnahme an kostenpflichtigen zusätzlichen Leistungen verpflichtet werden, sind die entsprechenden Kosten dem sonderungsrelevanten Schulgeld zuzurechnen. (Zur Höhe siehe Nr. 27).
Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme zusätzlicher (also nicht zum Pflichtangebot des Bildungsgangs gehörender) Leistungen (z. B. Internatsunterbringung, Ganztagesbetreuung, Förderunterricht, Hausaufgabenbetreuung, Arbeitsgemeinschaften) zählen dagegen nicht zum Schulgeld, wenn die Entscheidung über die Inanspruchnahme dieser Leistungen ausschließlich bei den Eltern liegt.
29. Wie finanziert sich eine Privatschule?
Der Bestand des Ersatzschulwesens hängt davon ab, dass die Träger der Ersatzschulen im Stande sind, die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 GG gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen. Der Staat ist hierbei zwar nicht verpflichtet, alle anfallenden, d. h. tatsächlichen Kosten einer Privatschule zu erstatten, vielmehr muss er einen Betrag bis zur Höhe des Existenzminimums leisten (BVerfGE 75,40,68).
Privatschulen finanzieren sich daher durch staatliche Finanzhilfe, durch das Schulgeld der Eltern bzw. Schüler/innen sowie ggf. durch Fördervereine und Spenden.
Die staatliche Finanzhilfe ist hierbei in den §§ 17, 18 Privatschulgesetz geregelt und orientiert sich in Form von einmaligen oder laufenden Zuschüssen mittels eines Bemessungskonzepts je nach Schulart z. B. an der jeweiligen Schülerzahl (z. B. bei allgemeinbildenden Schulen) bzw. an den tatsächlichen Personalkosten (z. B. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren), soweit die Kosten der Privatschulen die vergleichbaren Kosten des öffentlichen Schulwesens nicht übersteigen. Staatliche Zuschüsse werden des Weiteren z. B. auch für Sachkosten und Schulbaumaßnahmen gewährt. Mit der Änderung des Privatschulgesetzes können auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende, genehmigte Realschulen, Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien mit Ausnahme der beruflichen Gymnasien sowie Freie Waldorfschulen hinsichtlich der Klassen 5 bis 13 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 PSchG ab 1. August 2017 einen Ausgleichsanspruch für ein nicht erhobenes Schulgeld geltend machen.
Ergänzungsschulen erhalten nur in Ausnahmefällen eine staatliche Förderung. Sie unterliegen andererseits auch nicht den für Ersatzschulen geltenden Anforderungen z. B. zur Höhe des Schulgelds.
30. Ab wann erhält eine Privatschule staatliche Zuschüsse?
Zuschüsse an genehmigte Privatschulen (Ersatzschulen) und anerkannte Ergänzungsschulen werden i. d. R. drei Jahre nach Aufnahme des Unterrichts (Wartefrist) gewährt.
Von der dreijährigen Wartefrist wird abgesehen, wenn eine genehmigte Privatschule (Ersatzschule), die die Wartefrist erfüllt hat, um einen räumlich angegliederten (d. h. in einer „kleinen" Pause von der „Urschule" aus erreichbaren) Bildungsgang erweitert wird. Entsprechendes gilt für anerkannte bezuschusste Ergänzungsschulen.
Von der Einhaltung der dreijährigen Wartefrist kann abgesehen werden, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist. Dies ist derzeit z. B. regelmäßig bei der Genehmigung eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums der Fall.
31. Werden die staatlichen Zuschüsse erst ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung gewährt?
Nein, die Gewährung staatlicher Finanzhilfe (Zuschüsse) ist von der Verleihung der staatlichen Anerkennung unabhängig.
32. Kann der naturwissenschaftliche Unterricht an einer Privatschule auch in einem normalen Klassenzimmer stattfinden?
Eine Ersatzschule kann nur genehmigt werden, wenn sie - u.a. - „in ihren Einrichtungen" (wozu die Unterrichtsräume und die Lehrmittel gehören) nicht hinter den bestehenden öffentlichen Schulen zurücksteht. Andererseits gehört es zum Wesen der Privatschulfreiheit, dass eine Ersatzschule z. B. in der Unterrichtsmethodik eigene Wege gehen kann. Die geforderte „Gleichwertigkeit" mit öffentlichen Schulen ist daher nur dann nicht mehr gegeben, wenn infolge der unzureichenden Ausstattung das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule nicht erreicht werden kann, weil Lehrplaninhalte, die Gegenstand der Abschlussprüfung sein können, nicht vermittelt werden.