Mann liest Kindern vor, sitzend auf dem Boden, die Kinder im Halbkreis um ihn herum

Berufliche Anerkennung von Erzieherinnen/Erziehern und Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten

Unsere Aufgaben

Wir prüfen für Baden-Württemberg die im Ausland oder anderen Bundesländern erworbenen Berufsqualifikationen auf Gleichwertigkeit zu den in Baden-Württemberg absolvierten Berufsausbildungen von Erzieherinnen/Erziehern und Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten.

Wenn Sie im Ausland eine berufliche Qualifikation im Bereich der frühkindlichen Pädagogik erworben haben und damit in einer Kindertageseinrichtung in Baden-Württemberg arbeiten wollen, können wir die Anerkennung eines vergleichbaren deutschen Referenzberufes im Bereich Erzieherinnen/Erziehern und Sozialpädagogischen Assistentinnen/Assistenten prüfen.

Sollten wir für Ihre Belange nicht zuständig sein, so wenden Sie sich bitte an eine der auf der Startseite unter „Sonstige zuständige Stellen für andere Anerkennungsverfahren“ genannten Einrichtungen.

Bitte senden Sie uns per Post oder per E-Mail als PDF Anhang nachfolgende Unterlagen zu:

  • Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular. Eine lückenlose Aufstellung der Schul- und Hochschulausbildung sowie aller beruflichen Tätigkeiten ist für die Bearbeitung wichtig. Bitte füllen Sie daher das untenstehende Formular vollständig aus und senden Sie uns dieses unterschrieben zu.

Antragsformular zur Anerkennung eines beruflichen Abschlusses

  1. Kopie ausländischer Pass oder bei deutscher Staatsangehörigkeit Kopie des aktuellen Personalausweises
  2. Sofern zutreffend, einen Nachweis über Namensänderungen (z. B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde) als Kopie des Originals mit Kopie der Übersetzung
  3. Schriftlicher Lebenslauf mit ausführlichen Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang und allen bisherigen Arbeitsstellen im pädagogischen Bereich
  4. Wenn dritte Personen Auskünfte über den laufenden Antrag erhalten sollen, oder der Schriftverkehr mit Dritten geführt werden soll, wird eine entsprechende Vollmacht benötigt.
  5. Abschlusszeugnis/Diplom/Fachprüfung (Berufslizenz oder Berufserlaubnis) als Kopien der Originale mit Kopien der amtlichen Übersetzungen. Englischsprachige und französischsprachige Dokumente bedürfen keiner Übersetzung.
  6. Fächer- und Notenübersichten als Kopien der Originale mit Kopien der amtlichen Übersetzungen. Englischsprachige und französischsprachige Dokumente bedürfen keiner Übersetzung.
  7. Nachweise über Art und Dauer der relevanten praktischen Tätigkeiten als Kopien der Originale mit Kopien der Übersetzungen. Englischsprachige und französischsprachige Dokumente bedürfen keiner Übersetzung.

In manchen Fällen sind weitere Unterlagen notwendig, die wir dann gesondert nachfordern.

Wichtig: Die eingereichten Unterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgeschickt! Bitte senden Sie uns daher keine Originale zu!

Bitte schicken Sie kein Bargeld! Falls Gebühren fällig werden, erhalten Sie mit dem Anerkennungsbescheid die für die Überweisung erforderlichen Informationen.

Hinweis: Es muss mit Bearbeitungszeiten von teilweise mehreren Monaten gerechnet werden. Von Anfragen zum Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen.

Zustellung der Unterlagen
Sie können Ihre Unterlagen an unsere Postadresse des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken:

Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 71 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Digitale Antragstellung über Service-BW
Sie können über die Seite von Service-BW alle erforderlichen Unterlagen digital bei uns einreichen.

 

Für die Anerkennung wird am Ende des Verfahrens eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Zusammen mit der Bescheinigung über die Anerkennung erhalten Sie ein Anschreiben mit den Zahlungsinformationen. Die Gebühr kann nur überwiesen werden, eine Barzahlung ist nicht möglich.

Wenn Sie uns zur Prüfung von der Befreiung der Gebühr wegen geringen Familieneinkommens aktuelle Einkommensnachweise zugesandt haben, prüfen wir diese anhand der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung.

  • EU-Anerkennungsrichtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005
  • Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg (Landesanerkennungsgesetz Baden-Württemberg - LAnGBW)
  • Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) vom 19.03.2009, in der aktuell gültigen Fassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen für die staatlich anerkannten Ausbildungen von Erzieherinnen und Erziehern / Sozialpäd. Assistentinnen und Assistenten in Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung.

Eine persönliche Beratung vor Ort ist in Ausnahmefällen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Sollten Sie noch Fragen haben, erreichen Sie uns über dieses Kontaktformular, telefonisch unter 0711 904-17170 oder per E-Mail über anerkennungsstelle@rps.bwl.de

Die Postanschrift lautet:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 71 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Eine Möglichkeit zum Erwerb der Gleichwertigkeitsfeststellung, die der Antragstellerin / dem Antragsteller aufgezeigt wird, ist der sogenannte Anpassungslehrgang.

Unter einem Anpassungslehrgang verstehen wir eine praktische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung im Berufsfeld einer Erzieherin / eines Erziehers oder einer Sozialpädagogischen Assistentin / eines sozialpädagogischen Assistenten, vergleichbar mit dem Berufspraktikum zum Abschluss der Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern oder sozialpädagogischen Assistenten in Baden-Württemberg.

Der Unterschied zum Berufspraktikum liegt darin, dass sich die Antragsteller/innen nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis befinden, sondern bereits über grundlegende fachliche Kompetenzen verfügen. Daher muss der Anpassungslehrgangs nicht von einer Fachschule für Sozialpädagogik begleitet oder geprüft werden.

Der Anpassungslehrgang kann im Rahmen einer Vollzeit- oder einer Teilzeittätigkeit absolviert werden. Bei einer Teilzeittätigkeit erhöht sich die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend.

Bezüglich der Frage der Anrechnung auf den Mindestpersonalschlüssel und damit der Vergütung der Tätigkeit gelten die Vorgaben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Betriebserlaubnis von Kindertageseinrichtungen. Darin wird bestätigt, dass der Träger entscheiden kann, in welchem Umfang er die Antragsteller/innen als Fachkraft auf den Mindestpersonalschlüssel anrechnen lässt.

Wichtig ist, dass erfahrene Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Einrichtung die Antragsteller/innen in ihrer pädagogischen Arbeit beobachten, begleiten und beraten.

Eine weitere Möglichkeit zum Erwerb der Gleichwertigkeitsfeststellung ist die sogenannte Eignungsprüfung.

Die Eignungsprüfung wird in der Form einer modifizierten Schulfremdenprüfung für staatlich anerkannte Erzieherinnen und staatlich anerkannte Erzieher abgenommen und erstreckt sich auf folgende Prüfungsteile:

1. Schriftliche Prüfung

  • Handlungsfeld „Erziehung und Betreuung gestalten“

2. Mündliche Prüfung

  • Handlungsfeld „Unterschiedlichkeit und Vielfalt leben“:
    Lernfeld „Kulturelle Gemeinsamkeiten und Unterschiede verstehen und wertschätzen“
  • Handlungsfeld „Zusammenarbeit gestalten und Qualität entwickeln“:
    Lernfelder „Mit Eltern zusammenarbeiten I und II“

3. Praktische Prüfung

  • Sechswöchige einschlägige Berufstätigkeit in einer außerschulischen pädagogischen Einrichtung im Berufsfeld einer Erzieherin / eines Erziehers (z. B. in einer Krippe oder einem Kindergarten oder einem Hort für Schulkinder oder einer Freizeiteinrichtung für Jugendliche);
  • innerhalb dieses Zeitraumes das Ablegen einer Erziehungspraktischen Prüfung (in Anlehnung an § 38 Abs.1 Nr. 5 der ErzVO).

Für die Eignungsprüfung bedarf es ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Diese müssen sich daran orientieren, dass eine Erzieherin / ein Erzieher außerschulische Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben bei Kindern und Jugendlichen im Lebensaltersbereich von 0 bis 18 Jahren und Leitungsaufgaben in pädagogischen Institutionen wahrzunehmen hat.

Die Meldung zur Eignungsprüfung muss bis zum 01. Oktober eines Jahres an einer Fachschule für Sozialpädagogik erfolgen. Die betreffende Schule wird gebeten, die Unterlagen und die Ergebnisse der Eignungsprüfung an das Regierungspräsidium Stuttgart, Ref. 71 - Zeugnisanerkennungsstelle, Postfach 103642, 70031 Stuttgart zu senden.