Berufliche Anerkennung von schulisch erworbenen Berufsausbildungen im Ausland
Unsere Aufgaben
Wir prüfen Zeugnisse schulisch erworbener Berufsausbildungen (Erstausbildung) aus dem Ausland und vergleichen diese mit schulisch erworbenen Berufsausbildungen aus Baden-Württemberg (an Berufsfachschulen erworbenen landesrechtlich geregelten nicht-reglementierten schulischen Berufsabschlüssen).
Am Ende des Verfahrens wird gegebenenfalls ein Bescheid über die gleichwertigen Anteile und die differierenden Anteile der Berufsausbildungen ausgestellt.
Folgende schulisch erworbenen Berufsausbildungen (Erstausbildungen) fallen in unseren Zuständigkeitsbereich:
Neben den ausländischen berufsbildenden Schulabschlüssen (Erstausbildung) prüfen wir auch Weiterbildungen, die im Ausland auf der Grundlage einer anerkennungsfähigen Erstausbildung erworben wurden und vergleichen diese mit Weiterbildungen aus Baden-Württemberg. Auch hier wird am Ende des Verfahrens gegebenenfalls ein Bescheid über die gleichwertigen Anteile und die differierenden Anteile der Weiterbildungen ausgestellt.
Folgende Weiterbildungen auf der Grundlage einer anerkennungsfähigen Erstausbildung fallen in unseren Zuständigkeitsbereich:
Bitte stellen Sie nur dann einen Antrag, wenn Sie
- Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben
oder - als Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg eine vorläufige Zusage für einen Arbeitsplatz in Baden-Württemberg vorlegen können
oder - als Bürger der EU/EWR/Schweiz einen Nachweis über die Aufnahme im Bewerbungsverfahren für eine Beschäftigung in Baden-Württemberg vorlegen können
oder
sich als deutsche/r Staatsangehörige/r mit ausländischen Zeugnissen für einen Arbeitsplatz in Baden-Württemberg beworben haben oder zeitnah bewerben wollen
Sollten wir für Ihre Belange nicht zuständig sein, so wenden Sie sich bitte
- für eine eigene Recherche bezüglich der Zuständigkeit an den Anerkennungsfinder unter www.anerkennung-in-deutschland.de
oder - für eine persönliche Beratung bezüglich eines Referenzberufs und der Zuständigkeit für die Anerkennung an eine IQ-Beratungsstelle Baden-Württemberg unter Anerkennungsberatung - IQ Netwerk Baden-Württemberg
oder - an die für Ihren (zukünftigen) Wohnort zuständige Handwerkskammer
oder - an die zentrale Anerkennungsstelle der Industrie- und Handelskammer:
IHK FOSA (IHK Foreign Skills Approval / Industrie- und Handelskammer)
Ulmenstr. 52g
90443 Nürnberg
Telefon: 0911 – 815060
info@ihk-fosa.de - https://www.ihk-fosa.de/fuer-antragstellende/antragstellung/
oder - an eine der auf der Startseite unter „Sonstige zuständige Stellen für andere Anerkennungsverfahren“ genannten Einrichtungen.
Bitte senden Sie uns per Post oder per E-Mail als PDF-Anhang folgende Unterlagen zu:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Kopie des/der aktuell gültigen Aufenthaltstitels/Fiktionsbescheinigung/Duldung/ Kopie ausländischer Pass, oder bei deutscher Staatsangehörigkeit Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses
- Sofern zutreffend, einen Nachweis über Namensänderungen (z. B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde) als Kopie des Originals mit Kopie der Übersetzung
- Nachweis des Wohnsitzes in Baden-Württemberg oder Nachweis über eine zumindest vorläufige Zusage für einen Arbeitsplatz in Baden-Württemberg
- Sofern aufgrund geringen Familieneinkommens die Befreiung von der Bearbeitungsgebühr geprüft werden soll, Kopien aktueller Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, z.B. Kopien aktueller Lohnabrechnungen, Kopie aktueller Bescheid über Bürgergeld oder Asylbewerberleistungen etc. Zusätzlich wird ein Nachweis über die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder benötigt
- Wenn dritte Personen Auskünfte über den laufenden Antrag erhalten sollen, oder der Schriftverkehr mit Dritten geführt werden soll, wird eine entsprechende Vollmacht benötigt
- Ausführlicher Lebenslauf mit Auflistung aller besuchter Bildungseinrichtungen (mit Angaben von Beginn und Ende des Besuchs, Ort, Land und erworbenen Zeugnissen) und Angaben aller relevanter Weiterbildungen (mit Angaben von Beginn und Ende der Bildungsmaßnahme, Ort und Land).
Bitte listen Sie unbedingt alle Arbeitsverhältnisse seit Abschluss Ihrer Berufsausbildung mit Angaben von Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses, Ort, Land und einer Kurzbeschreibung Ihrer Tätigkeiten auf. - Kopien der originalsprachlichen Sekundarschulzeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht. Falls kein Abschluss erreicht wurde, legen Sie bitte die letzten beiden Jahreszeugnisse vor
- Kopien der von einem amtlich vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung der Sekundarschulzeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht. Nur bei englischsprachigen und französischsprachigen Originalzeugnissen wird keine Übersetzung benötigt. Wenn die Übersetzungen im Ausland angefertigt wurden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass neue in Deutschland angefertigte Übersetzungen nachgefordert werden müssen
- Sofern vorhanden:
Kopien der Studiennachweise / eines Abschlussdiploms des Studiums mit Fächer- und Notenübersichten in Originalsprache und Kopien der Übersetzungen dieser Zeugnisse und Fächer- und Notenübersichten von einem amtlich vereidigten Übersetzer - Kopien der originalsprachlichen Berufsschulzeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht.
- Kopien der von einem amtlich vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung der Berufsschulzeugnisse mit Fächer- und Notenübersicht. Nur bei englischsprachigen und französischsprachigen Originalzeugnissen wird keine Übersetzung benötigt. Wenn die Übersetzungen im Ausland angefertigt wurden, kann es in Einzelfällen notwendig sein, dass neue in Deutschland angefertigte Übersetzungen nachgefordert werden müssen
- Wenn es sich um einen Antrag auf Anerkennung einer Weiterbildung handelt:
Kopien der Abschlusszeugnisse der Weiterbildung mit Fächer- und Notenübersicht in Originalsprache und Kopien der Übersetzung dieser Zeugnisse und Fächer- und Notenübersichten von einem amtlich vereidigten Übersetzer
In manchen Fällen sind weitere Unterlagen notwendig, die wir dann gesondert nachfordern.
Wichtig: Die eingereichten Unterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgeschickt! Bitte senden Sie uns daher keine Originale (weder Zeugnisse noch Übersetzungen) zu!
Bitte schicken Sie kein Bargeld! Falls Gebühren fällig werden, erhalten Sie mit dem Anerkennungsbescheid die für die Überweisung erforderlichen Informationen.
Zusendung der Unterlagen per Post
Sie können Ihre Unterlagen an unsere Postadresse des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 71 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Zusendung der Unterlagen per E-Mail
Alternativ zu einer postalischen Einsendung können Ihre Unterlagen – alle Dokumente zusammengefasst als eine einzige PDF-Datei – an folgende Emailadresse schicken: anerkennungsstelle@rps.bwl.de
Digitale Antragstellung über Service-BW
Sie können über die Seite von Ausländische Zeugnisse - Anerkennung beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg alle erforderlichen Unterlagen digital bei uns einreichen.
Hinweis:
Es muss mit Bearbeitungszeiten von teilweise mehreren Monaten gerechnet werden. Von Anfragen zum Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen.
Für die Anerkennung wird am Ende des Verfahrens eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Zusammen mit dem Bescheid über die teilweise oder auch vollständige Anerkennung erhalten Sie ein Anschreiben mit den Zahlungsinformationen. Die Gebühr kann nur überwiesen werden, eine Barzahlung ist nicht möglich.
Wenn Sie uns zur Prüfung von der Befreiung der Gebühr wegen geringen Familieneinkommens aktuelle Einkommensnachweise (z.B. Gehaltsübersicht oder Sozialhilfebescheid oder ähnliches) zugesandt haben, prüfen wir diese anhand der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung.
Grundvoraussetzung für eine Anerkennung ist der Nachweis von mindestens 12 erfolgreich bestandenen Schuljahren im Ausland.
Folgende Modelle können auf Anerkennungsfähigkeit geprüft werden:
- 8 Jahre allgemeinbildende Schule und darauf aufbauend mindestens 4 Jahre allgemein- und/oder berufsbildende Schule.
- 9 Jahre allgemeinbildende Schule und darauf aufbauend mindestens 3 Jahre allgemein- und/oder berufsbildende Schule.
- 10 Jahre allgemeinbildende Schule und darauf aufbauend mindestens 2 Jahre (allgemein- und/oder) berufsbildende Schule
Nachzuweisen ist die mindestens 12-jährige Schuldauer über Sekundarschulzeugnisse. Insbesondere für alleberufsbildenden Schuljahre müssen Fächer- und Notenübersichten zur Prüfung eingereicht werden.
Für den Vergleich mit der schulisch erworbenen Berufsausbildung in Deutschland werden die aktuellen Bildungspläne für den jeweiligen Beruf herangezogen. Für eine erste Selbsteinschätzung finden Sie diese auf den Seiten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport in Baden-Württemberg unter https://www.bildungsplaene-bw.de/,Lde/Berufskolleg+_BK_
Sollten Sie noch Fragen haben, erreichen Sie uns über das Kontaktformular, telefonisch unter 0711 904-17170 oder per E-Mail anerkennungsstelle@rps.bwl.de
Die Postanschrift lautet:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 71 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart