Verkehr an einer Kreuzung

Referat 46.1 Verkehr

Portrait Kyra Ihrig

Referatsleitung

Kyra Ihrig
Leitende Regierungsdirektorin
 0711 904-14600
 kyra.ihrig@rps.bwl.de

Stellvertretung

Joachim Henrichsmeyer
Regierungsdirektor
 0711 904-14610
joachim.henrichsmeyer@rps.bwl.de

Der Bereich Straßenverkehr umfasst die Verkehrssicherheit und die gewerberechtliche Ordnung für den Straßen- und als landesweite Vorortaufgabe den Schienenverkehr. Wesentlich sind auch Ausnahmegenehmigungen im Bereich der Straßenverkehrszulassungsordnung, die Ausweisung von Sonderrouten für Gefahrgut- und Schwertransporte, die Genehmigung des Linienverkehrs von Kraftomnibussen in kreisüberschreitenden Verkehrsverbünden und die Personenlinienverkehre ins Ausland. Auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes ist dem Referat 46.1 die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Oberleitungsbusse übertragen.

Wir üben die Fachaufsicht über die Straßenverkehrsbehörden der Kommunen und Landkreise in Fragen der Straßenverkehrsordnung, insbesondere auch in Angelegenheiten des Lärmschutzes aus.

Vordrucke und Formulare unseres Aufgabenbereichs


Unsere Aufgaben

Das Verkehrsreferat hat ein breites Aufgabenspektrum und bedient einen großen Kundenkreis: Unsere Kunden sind zum Beispiel Busunternehmer, Schwertransportunternehmer, ganz normale Fahrzeughalter, Taxifahrer, Gemeinden und die Landratsämter als Straßenverkehrsbehörden und Straßenverkehrszulassungsbehörden. Wir erteilen Genehmigungen, Erlaubnisse und Ausgleichszahlungen.

 

Busunternehmen, die in Verkehrsverbünden oder grenzüberschreitend fahren, erhalten von uns ihre Linienverkehrsgenehmigungen und Ausgleichszahlungen für die Beförderung von schwerbehinderten Personen.
Im Personenbeförderungsrecht üben wir die Rechts- und Fachaufsicht über die Land- und Stadtkreise als Genehmigungsbehörde im Regierungsbezirk Stuttgart aus und sind hier Widerspruchsbehörde. Hierzu gehören unter anderem Widersprüche gegen Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden zum Gelegenheitsverkehr (Taxi, Ausflugs- und Ferienziel-, Mietomnibus- und Mietwagenverkehre). Weiter beschäftigen wir uns mit neuen Verkehrsdienstleistungen wie zum Beispiel On-demand-Verkehre und ihren Anbietern.

 

Zuständig für verkehrsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen sind regelmäßig die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, Großen Kreisstädten und Verwaltungsgemeinschaften.

Wir beraten die Straßenverkehrsbehörden bei Fragen zum Straßenverkehrsrecht. Dabei entscheiden wir auch über Streitfälle im sogenannten Widerspruchsverfahren. Wir genehmigen Veranstaltungen auf Straßen, wenn sie im Regierungsbezirk beginnen und über die Landesgrenze hinaus führen.
Um Straßen, Brücken und sonstige Infrastruktur zu schützen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Verkehrsfluss aufrecht zu erhalten, erteilen wir unsere Zustimmung für Fahrtrouten von Großraum- und Schwertransporten.

 

Wir betreuen als Kundenkreis Fahrzeughersteller und Zulieferer, Schwertransportunternehmen, ganz normale Fahrzeughaltende, Gemeinden und Landratsämter als Straßenverkehrszulassungsbehörden und erteilen dabei verschiedenste Ausnahmegenehmigungen nach Bedarf. Einen besonderen Schwerpunkt bilden dabei die Ausnahmen von den Regeln der Straßenverkehrszulassungsordnung für Schwertransporte und für Erprobungsfahrzeuge.
Die Landratsämter und Bürgermeisterämter beraten wir im Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen.

 

Im Referat beheimatet ist auch die Technische Aufsichtsbehörde für Straßen- und Stadtbahnen (TAB). Sie übt die Aufsicht gemäß der Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BOStrab) und dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aus. Die Zuständigkeit umfasst alle Schienenbahnen nach der BOStrab im gesamten Land Baden-Württemberg sowie den Oberleitungsbus in Esslingen am Neckar. Die TAB beaufsichtigt die Verkehrsbetriebe in den Fragen der Planung, des Baus, des Betriebes und der Fahrzeugtechnik.

Beachten Sie:

Die Genehmigung für Großraum- und Schwertransporte erhalten Sie von der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Landratsamt bzw. Bürgermeisteramt), in deren Bezirk der Transport beginnt, oder am Sitz Ihres Unternehmens oder der eingetragenen Zweigniederlassung.

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