Berufliche Anerkennung von Sport- und Gymnastiklehrern/Sport- und Gymnastiklehrerinnen im freien Beruf
Unsere Aufgaben
Wir prüfen für Baden-Württemberg die im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Gleichwertigkeit zu der in Baden-Württemberg absolvierten Berufsausbildung Sport- und Gymnastiklehrer/in im freien Beruf.
Wenn Sie im Ausland an einer Hochschule oder Universität eine Qualifikation im Bereich Sport erworben haben und damit in Baden-Württemberg als Sport- und Gymnastiklehrer/in im freien Beruf arbeiten wollen, können wir diese berufliche Anerkennung prüfen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre akademische Ausbildung damit als eine schulische Berufsausbildung zum/zur Sport- und Gymnastiklehrer/in im freien Beruf eingestuft wird.
Wegen einer vergleichenden akademischen Einstufung Ihres Hochschulabschlusses können Sie sich an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Graurheindorfer Str. 157, 53117 Bonn oder Postfach 2240, 53012 Bonn (www.anabin.kmk.org) wenden.
Für Fragen der Führung von ausländischen Hochschulgraden und vergleichbaren staatlichen Bezeichnungen ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK), Königstr. 46, 70173 Stuttgart (Telefon 0711 279-0 oder www.mwk-bw.de) zuständig.
Falls Sie die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich Sport ohne Anerkennung Ihrer Qualifikation im Bereich Sport anstreben, wenden Sie sich bitte direkt an den entsprechenden Sportverein oder die jeweilige Sportselbstverwaltung (Sportverband).
Eine eventuelle Bewertung Ihrer beruflichen Ausbildung im Bereich der Medizinalfachberufe (z.B. Masseur/in, medizinische/r Bademeister/in, Physiotherapeut/in etc.) kann beim Regierungspräsidium Stuttgart im Referat 95 vorgenommen werden: Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 95 / Landesprüfungsamt und Anerkennungsstelle für Gesundheitsberufe, Ruppmannstr. 21, 70565 Stuttgart
Die Bewertung von ausländischen Berufsqualifikationen hinsichtlich einer Gleichwertigkeit mit einer Qualifikation als Lehrer / Lehrerin an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg kann auf schriftlichen Antrag vom Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 Schule und Bildung, Anerkennungsstelle, Postfach 2666, 72016 Tübingen, Telefon 07071 757-0 geprüft werden.
Informationen und Unterlagen dazu finden Sie auf der Homepage des Regierungspräsidiums Tübingen.
Geflüchtete, die in ihrem Heimatland ein Lehramtsstudium auf Bachelor-Niveau mit einem Fach (z.B. Sport) studiert haben, erhalten mit dem Programm IGEL (Integration Geflüchteter in die Lehrer/innenausbildung) an der Pädagogischen Hochschule in Weingarten die Möglichkeit, sich in einem zweiten Schulfach nachzuqualifizieren. Information dazu erhalten Sie unter https://aww-phweingarten.de/de/weiterbildung/igel.
Bitte senden Sie uns per Post oder per E-Mail als PDF Anhang nachfolgende Unterlagen zu:
- Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular.
Eine lückenlose Aufstellung der Schul- und Hochschulausbildung, sowie aller beruflichen Tätigkeiten ist für die Bearbeitung wichtig. Bitte füllen Sie daher das untenstehende Formular vollständig aus und senden Sie uns dieses unterschrieben zu. Alternativ macht ein schriftlicher Lebenslauf mit ausführlichen Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang und allen bisherigen Arbeitsstellen im Bereich Sport Sinn. - Kopie des aktuell gültigen Aufenthaltstitels/Fiktionsbescheinigung/Duldung, Kopie ausländischer Pass, oder bei deutscher Staatsangehörigkeit Kopie des aktuellen Personalausweises
- Sofern zutreffend, einen Nachweis über Namensänderungen (z. B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde) als Kopie des Originals mit Kopie der Übersetzung
- Sofern aufgrund geringen Familieneinkommens die Befreiung von der Bearbeitungsgebühr von 100 € geprüft werden soll, aktuelle Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder, z.B. Kopien aktueller Lohnabrechnungen, Kopie aktueller Bescheid über Bürgergeld, Wohngeld etc. Zusätzlich wird ein Nachweis über die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder benötigt.
- Wenn dritte Personen Auskünfte über den laufenden Antrag erhalten sollen, oder der Schriftverkehr mit Dritten geführt werden soll, wird eine entsprechende Vollmacht benötigt.
- Abschlusszeugnis/Bachelor/Master/Diplom der Hochschule/Universität als Kopien der Originale mit Kopien der amtlichen Übersetzungen. Englischsprachige und französischsprachige Dokumente bedürfen keiner Übersetzung.
- Zwingend notwendig: Fächer- und Notenübersichten zum Abschlusszeugnis/Bachelor/Master/Diplom als Kopien der Originale mit Kopien der amtlichen Übersetzungen. Englischsprachige und französischsprachige Dokumente bedürfen keiner Übersetzung.
- Nachweise über Art und Dauer der relevanten praktischen Tätigkeiten als Kopien der Originale mit Kopien der Übersetzungen. Englischsprachige und französischsprachige Dokumente bedürfen keiner Übersetzung.
In manchen Fällen sind weitere Unterlagen notwendig, die wir dann gesondert nachfordern.
Wichtig: Die eingereichten Unterlagen werden grundsätzlich nicht zurückgeschickt! Bitte senden Sie uns daher keine Originale zu!
Bitte schicken Sie kein Bargeld! Falls Gebühren fällig werden, erhalten Sie mit dem Anerkennungsbescheid die für die Überweisung erforderlichen Informationen.
Hinweis: Es muss mit Bearbeitungszeiten von teilweise mehreren Wochen gerechnet werden. Von Anfragen zum Bearbeitungsstand bitten wir abzusehen.
Zustellung der Unterlagen
Sie können Ihre Unterlagen an unsere Postadresse des Regierungspräsidiums Stuttgart schicken:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 71 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Digitale Antragstellung über Service-BW
Sie können über die Seite von Service-BW alle erforderlichen Unterlagen digital bei uns einreichen.
Für die Anerkennung wird am Ende des Verfahrens eine Gebühr von 100 Euro erhoben. Zusammen mit der Bescheinigung über die Anerkennung erhalten Sie ein Anschreiben mit den Zahlungsinformationen. Die Gebühr kann nur überwiesen werden, eine Barzahlung ist nicht möglich.
Wenn Sie uns zur Prüfung von der Befreiung der Gebühr wegen geringen Familieneinkommens aktuelle Einkommensnachweise zugesandt haben, prüfen wir diese anhand der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung.
Aktuell ist die Voraussetzung für eine Anerkennung als Sport- und Gymnastiklehrer/in im freien Beruf eine mindestens
- dreijährige bzw. 6-semestrige akademische Ausbildung bzw. Studienzeit mit Nachweis von
- 180 ECTS-Punkten/Credits (falls ECTS-Punkte/Credits an der entsprechenden Bildungseinrichtung vergeben werden) an einer in Deutschland anerkannten Hochschule/Universität im Ausland (anerkannte Hochschulen/Universitäten findet man unter https://anabin.kmk.org/anabin.html).
Durch eine Fächer- und Notenübersicht der Bildungsleistungen ist die inhaltliche Auseinandersetzung mit folgenden Aspekten des Sports aus den Bereichen
- Medizin (z.B. Anatomie, Physiologie, Gesundheitslehre, Ernährung o.ä.)
- Gesellschaftswissenschaft (z.B. Sportgeschichte, Sportsoziologie, Sportpsychologie o.ä.)
- Pädagogik (z.B. Sportmethodik, Sportdidaktik, Sportpädagogik o.ä.)
- Wissenschaft (z.B. Statistik, Research o.ä.)
- Theorie (z.B. Trainingslehre, Bewegungslehre o.ä.) und
- Praxis (z.B. klassische Sportarten wie Schwimmen, Leichtathletik, Ballsportarten, Turnen und Tanzen sowie anderen Bewegungsfeldern/Trendsportarten wie Ski, Tennis, Akrobatik o.ä.).
aufzuzeigen.
Erfahrung in der Anwendung der theoretisch erworbenen Kenntnisse kann in Form von
- Bescheinigungen von Schul- oder Vereinspraktika oder
- Arbeitszeugnissen aus der Zeit der Berufstätigkeit im Sportbereich
nachgewiesen werden.
Eine persönliche Beratung vor Ort ist in Ausnahmefällen nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sollten Sie noch Fragen haben, erreichen Sie uns über dieses Kontaktformular, telefonisch unter 0711 904-17170 oder per E-Mail über anerkennungsstelle@rps.bwl.de
Die Postanschrift lautet:
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 71 - Zeugnisanerkennungsstelle
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart
Berufsbild Sport- und Gymnastiklehrer/in im freien Beruf
Sport- und Gymnastiklehrer/innen im freien Beruf finden vor allem im außerschulischen Sport ihren Tätigkeitsbereich. Sie werden u.a. bei Sportvereinen, Sportfachverbänden, größeren Betrieben, kommunalen Einrichtungen, bei kommerziellen Freizeit- und Fitnesscentern, in Präventions- und Rehabilitationseinrichtungen, in der Touristikbranche, in Privatschulen, bei privaten Sportanbietern o.ä. beschäftigt.
Sport- und Gymnastiklehrer/innen im freien Beruf können auch als selbständige Unternehmer/innen in den oben genannten Berufsfeldern tätig werden.
Eine laufbahnmäßige Verwendung im öffentlichen Schuldienst Baden-Württembergs ist mit der Anerkennung als Sport- und Gymnastiklehrer/in normalerweise nicht möglich, wenngleich im Bedarfsfall zeitlich befristete Unterrichtsverträge zustande kommen können.
Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes Baden-Württemberg kann aber auch aus diesen Einzelfällen nicht abgeleitet werden.
Bei der Vorlage bei der Agentur für Arbeit, bei Ausbildungsstätten im Bereich Sport (z.B. bei Ausbildung zum/r Physiotherapeuten/in o.ä.), bei Vereinen oder Verbänden des Sportes und teilweise auch bei Privatschulen, kann die Anerkennung als Sport- und Gymnastiklehrer/in jedoch zu einer angemessenen Einstufung und teilweise auch Anstellung führen.