Erteilung eines Certificate of Good Standing (CogS)
bei inländischer Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen, Pflegeberufen und sozialen Berufen
- zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart nur, sofern die letzte bzw. aktuelle Berufsausübung innerhalb Deutschlands im Regierungsbezirk Stuttgart erfolgte -
Das Certificate of good standing / Certificate of Current Professional Status (zu Deutsch „Unbedenklichkeitsbescheinigung“) bestätigt den rechtmäßigen Erhalt Ihrer Erlaubnisurkunde, dass diese vom Regierungspräsidium Stuttgart weder zurückgenommen noch widerrufen noch zum Ruhen gebracht worden ist und wird in der Regel in deutscher Sprache ausgestellt.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung für die Gesundheitsfachberufe richtet sich nach dem Ort der letzten Beschäftigung. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nur zuständig, wenn der letzte Ort der Beschäftigung im Regierungsbezirk Stuttgart lag oder, sofern noch keine Berufstätigkeit vorliegt, die Ausbildung im Regierungsbezirk Stuttgart absolviert wurde.
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nicht für ganz Baden-Württemberg zuständig – auch die Regierungspräsidien
Freiburg – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref25/,
Karlsruhe – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt2/ref25/ und
Tübingen – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/referat-25/
stellen Bescheinigungen aus.
Bitte recherchieren Sie vorab, welche Behörde in Ihrem Fall zuständig ist – hierzu geben Sie in der Suchmaschine Ihren letzten Arbeitsort in Deutschland und „Regierungsbezirk“ ein.
- Beispiel: „Mannheim Regierungsbezirk“
= Ergebnis: das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann für folgende Berufe beantragt werden:
- Alltagsbetreuer/in
- Altenpfleger/in
- Altenpflegehelfer/in
- Arbeitserzieher/in
- Podologin / Podologe
- Diätassistent/in
- Ergotherapeut/in
- Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
- Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in*
- Krankenschwester / Krankenpfleger*
- Haus- und Familienpfleger/in
- Hebamme / Entbindungspfleger*
- Heilerziehungsassistent/in
- Heilerziehungspfleger/in
- Heilpädagogin / Heilpädagoge
- Jugend- und Heimerzieher/in
- Logopädin / Logopäde
- Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- Medizinisch-Technische/r Laboratoriumsassistent/in
- Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent/in
- operationstechnische/r Assistent/in
- anästhesietechnische/r Assistent/in
- Pflegefachfrau /-mann (Generalistik)*
- Physiotherapeut/in
- Krankengymnast/in
* mit EU-Konformitätsbescheinigung: siehe Abschnitt 2 unten, bitte Formular EU-Konformitätsbescheinigung mit Certificate of good Standing verwenden
Für die Beantragung eines Certificates of good Standing füllen Sie bitte das beigefügte Antragsformular vollständig aus und senden uns die Antragsunterlagen gesammelt in EINEM Dokument (PDF) per E-Mail oder postalisch an die folgende Adresse:
Im Regelfall erhalten Sie keine schriftliche Eingangsbestätigung, sondern - sofern notwendig - eine Nachforderung fehlender Unterlagen per Mail.
Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Betreff „Certificate of good Standing inländische Ausbildung“ an gesundheitsfachberufe@rps.bwl.de.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig (derzeit je unterschriebener und gesiegelter Ausfertigung 50,00 €). Die Gebühr wird durch Rechnung erhoben. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigung ist bei ausländischen Behörden oft auf 3 Monate (ab dem Ausstellungsdatum) beschränkt.
Falls diese Bescheinigung von uns direkt postalisch an die ausländische Behörde gesandt werden soll (Angabe der vollständigen Anschrift), senden wir Ihnen ein zweites gebührenpflichtiges Exemplar mit dem Gebührenbescheid an Ihre deutsche Privatanschrift.
Sofern diese Bescheinigung von uns per E-Mail an die ausländische Behörde gesandt werden soll (Angabe der E-Mail-Adresse), senden wir Ihnen die Bescheinigung mit dem Gebührenbescheid an Ihre deutsche Privatanschrift.
Die Anforderung eines aktuellen Führungszeugnisses der Belegart „OB“ bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz bei Referat 95.1 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des Regierungspräsidiums Stuttgart.
Ausstellung einer EU-Konformitätsbescheinigung (EUKonf) mit Certificate of Good Standing (CogS)
bei inländischer Ausbildung
– zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart nur, sofern die letzte bzw. aktuelle Berufsausübung innerhalb Deutschlands im Regierungsbezirk Stuttgart erfolgte –
Die Zuständigkeit für die Ausstellung der EU-Konformitätsbescheinigung** mit Certificate of good standing (siehe Abschnitt 1) richtet sich nach dem Ort der letzten Beschäftigung und wird in deutscher Sprache ausgestellt. Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nur zuständig, wenn der letzte Ort der Beschäftigung im Regierungsbezirk Stuttgart lag oder, sofern noch keine Berufstätigkeit vorliegt, die Ausbildung im Regierungsbezirk Stuttgart absolviert wurde.
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist nicht für ganz Baden-Württemberg zuständig – auch die Regierungspräsidien
Freiburg – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref25/,
Karlsruhe – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt2/ref25/ und
Tübingen – Referat 25 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/referat-25/
stellen Bescheinigungen aus.
Bitte recherchieren Sie vorab, welche Behörde in Ihrem Fall zuständig ist – hierzu geben Sie in der Suchmaschine Ihren letzten Arbeitsort und „Regierungsbezirk“ ein.
- Beispiel: „Mannheim Regierungsbezirk“
= Ergebnis: das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zuständig
Die EU-Konformitätsbescheinigung** kann ausschließlich für die folgenden Berufe beantragt werden:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Krankenschwester / Krankenpfleger
- Pflegefachfrau /-mann (Generalistik)
- Hebamme / Entbindungspfleger
Für die Beantragung einer EU-Konformitätsbescheinigung mit Certificates of good Standing füllen Sie bitte das beigefügte Antragsformular vollständig aus und senden uns die Antragsunterlagen gesammelt in EINEM Dokument (PDF) per E-Mail oder postalisch an die folgende Adresse:
** nach Artikel 31, Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates bzw.
nach Artikel 40, Anhang V Nummer 5.5.1 der Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates
Im Regelfall erhalten Sie keine schriftliche Eingangsbestätigung, sondern - sofern notwendig - eine Nachforderung fehlender Unterlagen per Mail.
Allgemeine Sachstandsanfragen können nicht beantwortet werden. Konkrete antragsbezogene Nachfragen bitte per Email unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung und Betreff „EU-Konformitätsbescheinigung inländische Ausbildung“ an gesundheitsfachberufe@rps.bwl.de.
Die Ausstellung der Bescheinigung ist gebührenpflichtig (derzeit je unterschriebener und gesiegelter Ausfertigung 50,00 €). Die Gebühr wird durch Rechnung erhoben. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigung ist bei ausländischen Behörden oft auf 3 Monate (ab dem Ausstellungsdatum) beschränkt.
Falls diese Bescheinigung von uns direkt postalisch an die ausländische Behörde gesandt werden soll (Angabe der vollständigen Anschrift), senden wir Ihnen ein zweites gebührenpflichtiges Exemplar mit dem Gebührenbescheid an Ihre deutsche Privatanschrift.
Sofern diese Bescheinigung von uns per E-Mail an die ausländische Behörde gesandt werden soll (Angabe der E-Mail-Adresse), senden wir Ihnen die Bescheinigung mit dem Gebührenbescheid an Ihre deutsche Privatanschrift.
Die Anforderung eines aktuellen Führungszeugnisses der Belegart „OB“ bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Datenschutz bei Referat 95.1 – Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe des Regierungspräsidiums Stuttgart.