Schulpflicht

Mehr als nur der Schulbesuch

In Baden-Württemberg besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Baden-Württemberg haben, Schulpflicht ( §§ 72 ff. Schulgesetz). 

Die Schulpflicht umfasst die Teilnahme am regelmäßigen Unterricht und an allen übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart. 

Fragen?

Zuständig sind die Referate 71 (Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Schulen, Angelegenheiten der Lehrerbildungseinrichtungen, Disziplinarangelegenheiten) in den Regierungspräsidien.