In die Höhe gestreckt Kinderhände mit den Buchstaben von Inclusion

Inklusion

Gemeinsamer Unterricht

Seit der Änderung des Schulgesetzes in Baden-Württemberg zum 1. August 2015 haben die Eltern eines Kindes die Möglichkeit zu wählen, ob ihr Kind seinen Bildungsanspruch an einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum oder an einer allgemeinen Schule einlöst. Wählen die Eltern für ihr Kind den Lernort allgemeine Schule, führt das zuständige Staatliche Schulamt ein Bildungswegekonferenzverfahren durch. Dieser Abstimmungsprozess bezieht die Eltern und alle von der Entscheidung berührten Stellen mit ein.

Ziele

Inklusion, d. h. gemeinsamer zielgleicher oder zieldifferenter Unterricht, ist Aufgabe aller Schularten. Sie können sich an die Schulreferenten/innen der jeweiligen Schularten an den Regierungspräsidien wenden.

Weitere Informationen

Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - Inklusion: Gemeinsamer Unterricht
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport - Schulhausbau: Schulbauförderung
Sonderpädagogische Dienste und Sehen