Nebentätigkeiten
Das Thema Nebentätigkeit ist für die Beamtinnen und Beamten in § 40 des Beamtenstatusgesetzes, in § 60 ff des Landesbeamtengesetz (LBG) sowie in der "Landesnebentätigkeitsverordnung" (LNTVO) geregelt. Für Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis gilt § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL).
Unterschieden wird zwischen Anzeige und Genehmigung. Anzeigepflichtige Tätigkeiten werden der Schulleitung zur Kenntnis gegeben, bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen ein schriftlicher Antrag gestellt und Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person den Auftrag- bzw. Arbeitgebers sowie die Vergütung gemacht werden.
Grundsätzlich werden Nebentätigkeiten unterteilt in
- Tätigkeiten, die anzeigepflichtig sind, aber nicht als Nebentätigkeiten gelten (z.B. ehrenamtliche Tätigkeiten)
- anzeigepflichtige Nebentätigkeiten (z.B. Vortragstätigkeit)
- genehmigungsfreie Tätigkeiten (z.B. Tätigkeiten zur Wahrung der Berufsinteressen)
- genehmigungspflichtige Tätigkeiten