Schulen in freier Trägerschaft
Genehmigung und Anzeige von Privatschulen
Eine Schule in freier Trägerschaft ist Ersatzschule, wenn im Lande entsprechende öffentliche Schulen bestehen. Daneben gibt es noch die Freien Waldorfschulen als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, die ebenfalls Ersatzschulen sind.
Ersatzschulen müssen vor der Aufnahme des Unterrichts durch das Regierungspräsidium genehmigt werden. Mit der Genehmigung als Ersatzschule erhält die Schule das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen.
Neben den Ersatzschulen gibt es noch die Ergänzungsschulen. Das sind solche Schulen, die keine Entsprechung im öffentlichen Schulwesen haben. Der Betrieb einer Ergänzungsschule bedarf keiner vorherigen Genehmigung. Sie ist jedoch dem Regierungspräsidium vorher anzuzeigen. An Ergänzungsschulen können Schüler ihre Schulpflicht nicht erfüllen.
Dokumente und Links
Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft
Service-BW zu Schulen in freier Trägerschaft
Staatliche Anerkennung
Wenn eine Ersatzschule dauerhaft den Anforderungen entspricht, die auch an öffentliche Schulen gestellt werden, wird sie (auf Antrag) staatlich anerkannt. Dies betrifft unter anderem die wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer und die Ausstattung der Schule.
Damit erhält die Schule das Recht, nach den allgemein geltenden Vorschriften, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Schülerinnen und Schüler von genehmigten, aber nicht staatlich anerkannten Schulen, legen eine Schulfremdenprüfung an einer öffentlichen Schule ab. Hierbei werden ausschließlich die Prüfungsleistungen gewertet.
Bezuschussung
Das Land Baden-Württemberg finanziert den Betrieb der genehmigten Schulen in freier Trägerschaft. Hierfür sind für die einzelnen Bildungsgänge Pauschalen pro Schüler und Schuljahr festgelegt. Private Sonderschulen und Heimsonderschulen erhalten im Unterschied dazu auf Antrag Finanzhilfe zu den unmittelbaren Sach- und Personalkosten.