Podologin/Podologe
Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Ausbildungsstätten
Aufnahmevoraussetzungen
- Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere abgeschlossene 10-jährige Schulbildung
oder
eine nach Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer - Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes.
Ausbildungsverlauf
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform 2 Jahre, in Teilzeitform höchstens 4 Jahre. Die Ausbildung beinhaltet theoretischen und praktischen Unterricht von 2.000 Stunden sowie eine praktische Ausbildung von 1.000 Stunden und endet mit einer staatlichen Prüfung.
Ausbildungsvergütung
Die aktuelle Ausbildungsvergütung ist bei den Trägern der Schulen zu erfragen.
Ausbildungskosten
Ob und in welcher Höhe Schulgeld erhoben wird, muss bei den Schulen erfragt werden. Im Einzelfall kann eine Förderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. eine Förderung durch die Agentur für Arbeit in Betracht kommen.
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe" bedarf es der Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums. Die Bezeichnung "Medizinische Fußpflegerin" oder "Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen mit einer Erlaubnis zur Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe oder einer Berechtigung oder staatlichen Anerkennung geführt werden. Dabei wird zusätzlich auch die gesundheitliche Eignung (Vorlage eines ärztlichen Attestes) und die Zuverlässigkeit (Vorlage eines Führungszeugnisses) zur Ausübung des Berufs überprüft.