FAQ Stiftungen: Stiftungsverzeichnis
Das Stiftungsverzeichnis ist eine Sammlung aller rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen, kommunalen und öffentlichen Rechts in den Regierungsbezirken Baden-Württembergs.
Das Stiftungsverzeichnis dient der Stärkung der Sicherheit im Rechtsverkehr und der Erweiterung der Publizität im Stiftungswesen; (§ 4 StiftG BW).
Für die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen, kommunalen und öffentlichen Rechts gibt es vier Behörden: Die Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen, Freiburg und Karlsruhe. Sie führen das Stiftungsverzeichnis für diejenigen Stiftungen, deren Sitz sich im jeweiligen Regierungsbezirk befindet; (§ 4 Abs. 1 StiftG BW).
Nicht immer, § 3 StiftG BW.
Zum Beispiel ist bei kommunalen Stiftungen das Landratsamt Stiftungsbehörde (Aufsicht), das Regierungspräsidium führt jedoch das Stiftungsverzeichnis.
Alle rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen, kommunalen und öffentlichen Rechts. Rechtsfähige Stiftungen sind Träger von Rechten und Pflichten und sog. juristische Personen. Sie können im eigenen Namen klagen und verklagt werden.
Das Stiftungsverzeichnis enthält Daten über Name, Anschrift, Sitz, Zweck, Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung, den Tag der Verleihung der Rechtsfähigkeit und die anerkennende oder verleihende Behörde; § 4 Abs. 2 StiftG BW.
Das Einsichtsrecht bezieht sich auf diese Daten.
Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedem gestattet. Es ist kein berechtigtes Interesse für die Einsichtnahme mehr erforderlich; § 4 Abs. 4 StiftG BW.
Jeder kann unbeglaubigte bzw. beglaubigte Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis anfordern, Stiftungen können zusätzlich Vertretungsbescheinigungen anfordern.
Nein, denn Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis und Vertretungsbescheinigungen müssen per Telefon, E-Mail, Fax oder Post angefordert werden. Der Versand erfolgt i. d. R. nur per Post.
Bei dem für die Stiftung zuständigem Regierungspräsidium. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich der Sitz der Stiftung befindet.
Nach Anforderung per Telefon, E-Mail, Fax oder Post beim Regierungspräsidium erhalten Sie Auszüge aus dem Stiftungsverzeichnis bzw. Vertretungsbescheinigungen. Der Versand erfolgt i. d. R. nur per Post.
Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen fällt eine Gebühr an. Folgende Gebühren können nach dem LGebG anfallen:
unbeglaubigter Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis: | 20,00 Euro pro Auszug |
beglaubigter Auszug aus dem Stiftungsverzeichnis: | 30,00 Euro pro Auszug |
Vertretungsbescheinigung: | 25,00 Euro pro Bescheinigung |
Bei gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Gebühr, sofern die Stiftung den Auszug bzw. die Bescheinigung selbst anfordert.
Welche Änderungen, die das Stiftungsverzeichnis betreffen, müssen von der Stiftung angezeigt werden?
Änderungen, die die Anschrift der Stiftung, die Zusammensetzung und jede Änderung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung betreffen, sind unverzüglich anzuzeigen; § 9 Abs. 2 StiftG BW.
Ja, es besteht bei Änderungen eine unverzüglich Anzeigepflicht sowie eine Verpflichtung der Stiftungsorgane zur Auskunftspflicht und Vorlage von Unterlagen; § 9 Abs. 1 und 2 StiftG BW.
Bei dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich der Sitz der Stiftung befindet.
Schriftlich per E-Mail, Fax oder Post mit entsprechenden beizufügenden Nachweisen.
Vorgelegt werden müssen alle Dokumente, die als Nachweis für die Änderung geeignet sind. Meist sind dies Beschlussprotokolle, Amtsannahmeerklärungen usw.
Ja. Alle Unterlagen, die als Nachweis geeignet erscheinen; § 9 Abs. 1 StiftG BW.
Ja, dennoch sollten als Nachweise zusätzlich Beschlussprotokolle usw. eingereicht werden.
Die Angaben gemäß § 4 Abs. 2 StiftG BW begründen keinen öffentlichen Glauben des Stiftungsverzeichnisses. Dem Stiftungsverzeichnis kommt daher weder eine positive noch negative Publizität wie beim Handelsregister zu.
Obgleich das Stiftungsverzeichnis sorgfältig erstellt ist und aktualisiert wird, begründen die Eintragungen – anders als z. B. beim Vereins- oder Handelsregister – nicht die Vermutung der Richtigkeit. Es hat keinen entsprechenden öffentlichen Glauben für den Rechtsverkehr.
Nein. Es gibt nur eine Kurzübersicht über Stiftungen, die einer Veröffentlichung auf unserer Homepage zugestimmt haben.