Jugendarbeitsschutz
Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz der Gesundheit der Jugendlichen sieht während der ersten Zeit der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit eine gesundheitliche Betreuung der Jugendlichen durch ärztliche Untersuchungen vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor. Die Abrechnung der ärztlichen Leistungen erfolgt über das Regierungspräsidium Tübingen für das ganze Land Baden-Württemberg.
Bestellung von Formularen zur ärztlichen Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 54.4
Heike Richter-Philippi
07071 757-5224
heike.richter-philippi@rpt.bwl.de
Hinweis:
In allgemeinen Fragen zum Jugendarbeitsschutz wenden Sie sich bitte an den für Ihren Wohnort zuständigen Stadt- bzw. Landkreis!