Handwerksrecht
Die Referate 22 der Regierungspräsidien errichten bei den Handwerkskammern die Meisterprüfungsausschüsse für das zulassungspflichtige Handwerk und ernennen die Mitglieder und deren Stellvertretungen. Die Geschäftsführung der Meisterprüfungsausschüsse liegt bei den Handwerkskammern.
Die Regierungspräsidien entscheiden...
- über Widersprüche gegen Entscheidungen der Meisterprüfungsausschüsse bei zulassungspflichtigen Handwerken,
- über Widersprüche gegen die Entscheidungen der unteren Verwaltungsbehörden – das sind die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften – über die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Abs. 3 Handwerksordnung (HwO) bei unzulässiger Handwerksausübung.
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Aufbau der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung gliedert sich in vier Teile:
- Teil I: Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Fachpraktische Prüfung)
- Teil II: Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Fachtheoretische Prüfung)
- Teil III: Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse
- Teil IV: Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Teil I und II sind auf das Handwerk bezogen, die fachlichen Anforderungen werden durch Verordnungen über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung in dem jeweiligen Handwerk geregelt. Die Teile III und IV haben für alle Handwerksberufe den gleichen Inhalt. Die Prüfungsanforderungen für die Teile III und IV werden in der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung geregelt.