Spielhallenrecht
Das Landesglücksspielgesetz (LGlüG) enthält Vorschriften zur Vermittlung und Veranstaltung von Glücksspielen. Die §§ 40-46 und 51 LGlüG regeln dabei die Zulassung von Spielhallen und die Anforderungen an deren Betrieb. Ergänzende Vorgaben für den Betrieb von Spielhallen finden sich im Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) sowie der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV).
Für den Betrieb einer Spielhalle ist eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen geknüpft ist. Die Entscheidungen treffen die unteren Verwaltungsbehörden sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die Baurechtsbehörden sind. Die Regierungspräsidien haben hierüber die sogenannte Fachaufsicht und sorgen für einen einheitlichen Gesetzesvollzug. Zudem überprüfen sie in Widerspruchsverfahren die Entscheidungen der Ausgangsbehörden. Einen Schwerpunkt bilden dabei Auswahlentscheidungen zwischen Gewerbetreibenden, die um den Erhalt einer Spielhallenerlaubnis konkurrieren.
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Die fachliche Prüfung der von den Spielhallenbetreibern zu erstellenden Sozialkonzepte obliegt landesweit dem Regierungspräsidium Karlsruhe
Die fachliche Prüfung der von den Spielhallenbetreibern zu erstellenden Sozialkonzepte obliegt landesweit dem Regierungspräsidiums Karlsruhe – Referat 86.