Verkürzung / Verlängerung der Ausbildung
Verkürzung der Ausbildung
Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz
Richtlinien für die Abkürzung von Ausbildungs- und Umschulungszeiten
Verlängerung der Ausbildung
Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz
Ausbilder / Eignung der Ausbildungs- und Umschulungsstätten
Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009
Ausbilderbogen
Richtlinien für die Feststellung und Überwachung der Eignung einer Ausbildungsstätte
Voraussetzungen
Der Ausbildungsnachweis
Mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wurde für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 01.10.2017 abgeschlossen wurden, geregelt, dass im Ausbildungsvertrag festzulegen ist, in welcher Form die Ausbildungsnachweise geführt werden - schriftlich oder elektronisch (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 10 i.V.m. § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz).
Der zuständigen Stelle sind die Ausbildungsnachweise mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung vorzulegen ( § 43 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG).
Richtlinien für das Führen der Ausbildungsnachweise
Hinweis zum Führen und zur Kontrolle der Ausbildungsnachweise
Formblatt Ausbildungsnachweis
Deckblatt Ausbildungsnachweis
Erklärung zum Führen und zur Kontrolle des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
Teilzeitausbildung
Publikation “FLEXIBEL ZUM ERFOLG! Berufsausbildung in Teilzeit”