Senioren hlt lächelnd die Hand der Pflegerin

Heimaufsicht

Die Regierungspräsidien nehmen als höhere Heimaufsichtsbehörde die „klassischen“ Aufgaben der Fachaufsicht im Bereich des Heimrechts wahr. Sie beraten und unterstützen die unteren Heimaufsichtsbehörden (Land- und Stadtkreise) bei schwierigen Einzelfragen, führen mit den Behörden in den Regierungsbezirken regelmäßig Dienstbesprechungen, um Grundsatzfragen und Probleme zu erörtern, haben aber auch Weisungsbefugnis gegenüber den Behörden.

Als Widerspruchsbehörden entscheiden die Regierungspräsidien über Widersprüche, die gegen Entscheidungen der Stadt- und Landkreise erhoben werden. Außerdem agieren die Regierungspräsidiem als „Bindeglied“ zwischen dem Sozialministerium, als oberster Heimaufsichtsbehörde des Landes Baden-Württemberg, und den Heimaufsichtsbehörden vor Ort.

Stärkung von unterstützenden Wohnformen

Mit dem neuen Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG), welches das Landesheimgesetz für Baden-Württemberg seit Juni 2014 ersetzt, wird durch die Einbeziehung zweier grundlegender unterstützender Wohnformen der heimrechtlicheSchutz über das heimmäßige Angebot hinaus auf den Übergangsbereich zwischeneigener Häuslichkeit und Heim auf ambulant betreute Wohngemeinschaften ausgedehnt.

Inhaltliche Schwerpunkte sind die Ermöglichung der neuen, heimrechtlich geschütztenWohnform mit eigenen Anforderungen und Rechtsfolgen, die Stärkung von Teilhabe und Selbstorganisation der Menschen in den Pflege- und Behinderteneinrichtungenund in der Gesellschaft sowie die Verbesserung der spezifischen, den Bewohnern zu gewährenden Informationsrechte. 

Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTGP)

Pfleger mit älterem Mann

Zweck des Heimrechts...

...ist der Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner.Daraus ergeben sich die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörden. Diese haben insbesondere

  • die Einhaltung der dem Träger des Heims gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten zu kontrollieren und zu sicher,
  • die Mitwirkung der Bewohner zu sichern und zu stärken,
  • eine angemessene Qualität des Wohnens zu sichern und
  • die Qualität der Betreuung zu sichern.

Regelüberprüfungen

Um die Einhaltung der heimrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, müssen grundsätzlich alle Heime einmal im Jahr von der unteren Heimaufsichtsbehörde (Land- und Stadtkreise) kontrolliert werden. Dabei handelt es sich um unangemeldete Heimbegehungen mit Zutrittsrecht „rund um die Uhr“.


Anlassbezogene Prüfungen

Darüber hinaus finden auch anlassbezogene Heimbegehungen statt, beispielsweise bei Beschwerden von Bewohnern oder Angehörigen, bei baulichen Veränderungen oder um zu überprüfen, ob die bei der Regelüberprüfung festgestellten Mängel tatsächlich auch beseitigt worden sind.