FAQ Stiftungen: Jahresrechnung
Die Stiftungen sind zur jährlichen Vorlage der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bei der Stiftungsbehörde verpflichtet; § 9 Abs. 2 Nr. 3 StiftG BW
Vermögensübersichten mit einer Einnahmen-Ausgabenrechnung und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks eines jeden Geschäftsjahres.
Den Stiftungsbehörden und den zuständigen Finanzämtern.
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen die doppelte Vorlage vor. Das Finanzamt prüft andere Voraussetzungen als die Stiftungsbehörde.
Der Stiftungsbehörde ist jedes Jahr innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnungen mit Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen; § 9 StiftG BW.
- Das Geschäftsjahr entspricht in der Regel dem Kalenderjahr, somit sind bis spätestens 30.06. eines Folgejahres die Unterlagen der Stiftungsbehörde vorzulegen.
Für die Vorlage beim Finanzamt können andere Regelungen gelten.
Die Stiftungsbehörde kann eine Prüfung der Stiftungsverwaltung auf Kosten der Stiftung veranlassen. Ggf. kann die Stiftungsbehörde auch gegen Organmitglieder vorgehen (bis hin zur Abberufung).
Gesetzlich ist der Aufbau nicht vorgeschrieben, kurzgefasste Zusammenstellungen reichen aus. Muster und Hinweise zu den Jahresrechnungen sind auf unserer Homepage abrufbar.
Hierfür sind die Satzungsbestimmungen maßgeblich. Wenn keine Regelung getroffen wurde ist es nicht verpflichtend, die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erstellen bzw. prüfen zu lassen. Die Beauftragung ist auch eine Kostenfrage und schmälert die Ausgaben für den Stiftungszweck.
Ja. Muster und Hinweise zu den Jahresrechnungen sind auf unserer Homepage abrufbar.
Ja. Muster und Hinweise zu den Jahresrechnungen sind auf unserer Homepage abrufbar.
In der Regel ja, dieses Muster ist je nach Verhältnis der Stiftung anzupassen, d.h. einzelne Positionen können entfallen oder müssen je nach finanziellem Gewicht weiter untergliedert werden. Das Muster der Jahresrechnung erspart nicht die Prüfung, ob im Einzelfall eine weiter gehende Form der Darstellung von der Stiftung gefordert werden muss.