Stiftungsbegriff
Stiftungszweck
Im Stiftungszweck konkretisiert sich der Wille des Stifters. Er ist die „Seele“ der Stiftung und bildet die Leitlinie für die künftige Stiftungstätigkeit. Der Zweck wird vom Stifter frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder unmöglich ist.
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Stiftungsorganisation
Eine Stiftung hat keine Mitglieder (wie etwa ein Verein), sondern Organe. Als Mindestanforderung schreibt das Stiftungsrecht nur die Errichtung des Vorstandes vor.
Im Übrigen kann der Stifter die Stiftungsorganisation selbst festlegen. Der Stifter kann durch Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung weitere Organe errichten, die entscheidende, beratende oder kontrollierende Funktionen übernehmen (z. B. Stiftungsrat/-beirat, Kuratorium). Die Ausgestaltung der Organisation hängt von der Art der Stiftung und ihrer Größe ab.
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