Branchenvereinbarung im Busverkehr
Das Land Baden-Württemberg ist Ende Juli 2025 der bundesweiten Branchenvereinbarung zur Umsetzung des SaubFahrzeugBeschG im Bereich von Bussen beigetreten. Es setzt damit die in § 6 Absatz 3 Landesmobilitätsgesetz normierte Verpflichtung um.
Die Branchenvereinbarung soll eine flexiblere und gemeinsame Umsetzung der im SaubFahrzeugBeschG festgelegten Quoten im Busbereich ermöglichen. Erfüllungsgrade einzelner Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger können dadurch gegeneinander aufgerechnet und ausgeglichen werden, während andernfalls grundsätzlich jedes Unternehmen und jeder Aufgabenträger zur selbstständigen Quotenerfüllung verpflichtet wäre.
Die Branchenvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die vom Anwendungsbereich des SaubFahrzeugBeschG erfasste Beschaffung bzw. Verwendung von Bussen der Fahrzeugklasse M3 und betrifft
- die Vergabe von Öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit Busverkehr gemäß Verordnung (EG) 1370/2207 durch ÖPNV-Aufgabenträger
- die Beschaffung von Bussen durch Verkehrsunternehmen, die Mitglieder bei den Unternehmensverbänden sind
- Dienstleistungsaufträge mit den CPV-Referenznummern 60112000-6 „Öffentlicher Verkehr (Straße)“, 60130000-8 „Personenbeförderung (Straße)“ und 60140000-1 „Bedarfspersonenbeförderung“, sofern sie von Mitgliedern der kommunalen Spitzenverbände oder Unternehmensverbände vergeben werden
- sowie Beschaffungen eigener Busse durch die Mitglieder der kommunalen Spitzenverbände für öffentliche Dienstleistungsaufträge (Nr. 4 der Branchenvereinbarung).
Meldepflicht der Gebietskörperschaften
Öffentliche Aufgabenträger sind dazu verpflichtet, an regelmäßigen Datenerhebungen und Berichterstattungen im Rahmen der Vereinbarung teilzunehmen. Details dazu finden Sie in der Anlage zur Vereinbarung „Prozessübersicht zur Lieferung der Ist-Daten und Plan-Daten“.
Danach sind die Daten grundsätzlich Ende Dezember und Ende Juni eines jeden Jahres zu melden. Für die erstmalige Erhebung in Baden-Württemberg hat das Regierungspräsidium Karlsruhe um Zusendung der Daten bis 30.09.2025 gebeten.
Gebietskörperschaften nutzen für die Datenmeldungen bitte unser Abfrageformular. Diese Abfrage richtet sich ausschließlich an Gebietskörperschaften. Für Verkehrsunternehmen gilt ein anderer Meldeweg.
Bitte beachten Sie, dass die Regeln des LMG nach § 6 Absatz 3 für die Branchenvereinbarung im Busbereich nicht gelten. Unberührt bleiben jedoch die im SaubFahrzeugBeschG festgelegten Pflichten zur Ausweisung von Daten auf der Europäischen Vergabeplattform TED.