Aktuelles zum Thema LTMG
Die Servicestelle LTMG weist darauf hin, dass sich der allgemeine gesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde erhöht.
§ 4 des LTMG koppelt das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Damit entsprechen sich das vergabespezifische Mindestentgelt und der bundesgesetzliche Mindestlohn.
Die Servicestelle LTMG weist darauf hin, dass sich der bundesgesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Oktober 2022 auf 12,00 Euro brutto pro Stunde erhöht.
§ 4 des LTMG koppelt das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Damit entsprechen sich das vergabespezifische Mindestentgelt und der bundesgesetzliche Mindestlohn.
Die Servicestelle LTMG weist darauf hin, dass sich der bundesgesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto pro Stunde erhöht.
§ 4 des LTMG koppelt das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Damit entsprechen sich das vergabespezifische Mindestentgelt und der bundesgesetzliche Mindestlohn.
Die Servicestelle LTMG weist darauf hin, dass sich der bundesgesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro brutto pro Stunde erhöht. Zum 1. Januar 2022 folgt eine Anhebung auf 9,82 Euro brutto pro Stunde und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto pro Stunde.
§ 4 des LTMG koppelt das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Damit entsprechen sich das vergabespezifische Mindestentgelt und der bundesgesetzliche Mindestlohn.
Die Servicestelle LTMG weist darauf hin, dass sich der bundesgesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto pro Stunde erhöht hat. Ab dem 1. Juli 2021 erhöht er sich auf 9,60 Euro. Zum 1. Januar 2022 folgt eine Anhebung auf 9,82 Euro brutto pro Stunde und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto pro Stunde.
§ 4 des LTMG koppelt das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Damit entsprechen sich das vergabespezifische Mindestentgelt und der bundesgesetzliche Mindestlohn.
Die Servicestelle LTMG weist darauf hin, dass sich der bundesgesetzliche Mindestlohn ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto pro Stunde erhöht hat. Ab dem 1. Juli 2021 erhöht er sich auf 9,60 Euro. Zum 1. Januar 2022 folgt eine Anhebung auf 9,82 Euro brutto pro Stunde und zum 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto pro Stunde.
§ 4 des LTMG koppelt das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Damit entsprechen sich das vergabespezifische Mindestentgelt und der bundesgesetzliche Mindestlohn.
Der bundesgesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2019 9,19 Euro brutto je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto je Zeitstunde. Das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG wurde bereits dauerhaft an die Vorgaben und Höhe des bundesgesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Bitte beachten Sie die geänderten
§ 4 des LTMG wurde durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. November 2017 neu gefasst (Gesetzblatt vom 30. November 2017, Seite 597). Das LTMG ist dadurch dauerhaft an die Höhe und sonstigen Vorgaben des bundesgesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz gekoppelt. Daher ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Baden-Württemberg der bundesgesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde anzuwenden. Bitte berücksichtigen Sie die aktuellen Mustererklärungen hierzu.
Ab 1. Januar 2017 wird der bundesgesetzlich geregelte Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz 8,84 € brutto je Zeitstunde betragen. Dies führt zu einer Abweichung vom vergabespezifischen Mindestentgelt im Tariftreue- und Mindestlohngesetz für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) von 8,50 € brutto pro Zeitstunde. Der bundesgesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Daher ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Baden-Württemberg ab 1. Januar 2017 übergangsweise der bundesgesetzliche Mindestlohn von 8,84 € brutto je Zeitstunde anzuwenden. Es wird angestrebt, durch eine Änderung des LTMG das vergabespezifische Mindestentgelt im LTMG dauerhaft an die Vorgaben und Höhe des bundesgesetzlichen Mindestlohn zu koppeln. Wir informieren Sie auf dieser Homepage, sobald diese Änderung erfolgt. Sie können sich auch bei unserem Newsletter anmelden, der über aktuelle Änderungen informiert. Bitte beachten Sie auch die geänderten Mustererklärungen.
Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über das Verzeichnis der repräsentativen Tarifverträge im öffentlichen Personenverkehr auf Straße und Schiene wurde am 27.07.2016 im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht und tritt am 01.08.2016 in Kraft. Bitte beachten Sie die aktuellen repräsentativen Tarifverträge.
Die Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt, das Merkblatt sowie die FAQ-Liste wurden sprachlich überarbeitet.
Die Servicestelle LTMG hat einen
Newsletter eingerichtet, mit dem über aktuelle Änderungen auf der Homepage und Änderungen bei den Mustererklärungen informiert wird.
Zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18.09.2014 (Az. C-549/13) zur Mindestlohnregelung in § 4 Abs. 3 des Tariftreuegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) auf das LTMG beachten Sie bitte:
FAQ "Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil ..."
geänderte Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt (pdf, 16 KB)
geänderte besondere Vertragsbedingungen (pdf, 15 KB)
geändertes Merkblatt über die Abgabe der Verpflichtungserklärung (pdf, 35 KB)
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