FAQ LTMG: ÖPNV / SPNV / freigestellter Verkehr
Gemäß § 2 Abs. 2 LTMG gilt das Gesetz auch für öffentliche Aufträge für Verkehre im Sinne von § 1 der Freistellungs-Verordnung (sog. freigestellter Verkehr).
Grundsätzlich findet das LTMG auch für den freigestellten Verkehr Anwendung. Ob im Einzelfall bei öffentlichen Aufträgen über Verkehrsdienstleistungen für den freigestellten Verkehr Tarifentgelte nach den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen oder das Mindestentgelt des § 4 LTMG zu beachten sind, hängt von der jeweils ausgeschriebenen Leistung ab. Es gelten die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr, sobald der freigestellte Verkehr vom Anwendungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages umfasst wird.
Bei Ausschreibungen über die Beförderung von bis zu neun Personen einschließlich des Fahrzeugführers, wird der Verkehr mit Personenkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) betrieben. Im Hinblick auf Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf der Straße, die die Beförderungen der mit Personenkraftwagen i.S.d. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG durchgeführten freigestellten Verkehre erfassen, gelten die Regelungen der WBO-Tarifwerke, soweit der jeweilige Sachverhalt von deren Geltungsereich erfasst wird und sofern die Vergabe nach dem 1. Januar 2022 eingeleitet wurde. Ansonsten gilt für die betreffenden Verkehre zum jetzigen Zeitpunkt nur das derzeit geltende vergabespezifische Mindestentgelt.
Bei Ausschreibungen über die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer wird der Verkehr mit Kraftomnibussen im Sinne des § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG betrieben. Diese Verkehre fallen unter den Anwendungsbereich der WBO-Tarifwerke („Personenbeförderung durch Kraftomnibusse“).
Das für Arbeit zuständige Ministerium hat eine Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 LTMG erlassen, durch die ein Beirat eingerichtet wurde. Dieser Beirat hat die Aufgabe, die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge zu ermitteln. Die vom Beirat ermittelten einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge wurden als Verwaltungsvorschrift vom 26. März 2020 (GABl. S. 372) veröffentlicht. Die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge werden vom öffentlichen Auftraggeber in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags benannt.
Wenn mehrere Tarifverträge als einschlägig und repräsentativ festgelegt worden sind, muss ein Bieter mindestens das Entgelt eines dieser Tarifverträge zahlen. Eine Kombination von Bestandteilen mehrerer Tarifverträge aufgrund eines Sachgruppenvergleiches kommt nicht in Betracht. Das Entgelt eines repräsentativen Tarifvertrages stellt ein Mindestentgelt dar, das durch übertarifliche Leistungen selbstverständlich überschritten werden kann. Ist der Bieter an einen repräsentativen Tarifvertrag gebunden, so bleibt er natürlich arbeitsrechtlich an diesen gebunden und kann nicht einen anderen repräsentativen Tarifvertrag wählen.
Gemäß § 3 Abs. 3 LTMG ist das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen. Ein repräsentativer Tarifvertrag kann neben dem monatlichen Entgelt oder dem Stundenentgelt weitere Vergütungen wie Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und Erschwerniszuschläge regeln. Bei der Auftragsausführung sind den eingesetzten Beschäftigten diese Entgeltbestandteile ebenfalls zu zahlen. Weitere tarifvertragliche Regelungen sind nicht zwingend anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 3 LTMG muss der öffentliche Auftraggeber in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge aufführen. Hingegen ist er nicht verpflichtet, einzelne Inhalte dieser Tarifverträge - z.B. Stundenentgelte - wiederzugeben. Hier obliegt es dem Unternehmen selbst, bei Bedarf entsprechende Informationen einzuholen.
Das Verzeichnis der einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen wurde mit Verwaltungsvorschrift vom 26. März 2020 (GABl. S. 372) veröffentlicht. Zugleich stellt die beim Regierungspräsidium Stuttgart eingerichtete Servicestelle nach § 3 Abs. 5 LTMG das Verzeichnis und die darin enthaltenen Tarifverträge im Internet zur Verfügung. Das Verzeichnis wird jährlich überprüft und erforderlichenfalls in der Regel zum 1. März des Folgejahres angepasst. Bis zu der Veröffentlichung seiner Anpassung gelten die als einschlägig und repräsentativ festgestellten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Ersetzt ein neuer Tarifvertrag einen als einschlägig und repräsentativ festgestellten Tarifvertrag, tritt der neue Tarifvertrag an die Stelle des verzeichneten Tarifvertrags. Die Servicestelle veröffentlicht tarifvertragliche Änderungen im Internet.
Ein öffentlicher Auftraggeber hat ein bestimmtes Kontingent von Fahrten zu vergeben. Eine Aufteilung dieses Gesamtauftrags in Teil- und Fachlose ist nach § 22 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung grundsätzlich vorzunehmen. Diese Lose sind nur gerade so umfangreich zu gestalten, wie es wirtschaftlich und technisch notwendig ist. So ist es sicherlich denkbar, dass Lose nur je eine bestimmte Tour umfassen. Bei der Beurteilung, ob der Schwellenwert von 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht ist, sind jedoch nicht die einzelnen Lose, sondern der gesamte Beschaffungsvorgang zu betrachten. Andernfalls könnte durch eine bestimmte Art der Ausschreibung das Erreichen der Schwellenwerte verhindert werden. Auch die Aufteilung eines logisch zusammenhängenden Beschaffungsvorgangs in mehrere einzelne Vergabeverfahren statt in Lose kann das Erreichen der Schwellenwerte nicht verhindern, da diese ebenfalls als Gesamtheit betrachtet werden müssen.
Unter den Anwendungsbereich des LTMG fallen alle Vergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dies sind Dienstleistungsaufträge im straßengebundenen ÖPNV, die unter Beachtung der in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG vorgesehenen Verfahren vergeben werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2), Dienstleistungskonzessionen im straßengebundenen ÖPNV, auch wenn diese im Wege der Direktvergabe vergeben werden (Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung) sowie Dienstleistungsaufträge im schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV), wenn diese im Wege der Direktvergabe vergeben werden (Art. 5 Abs. 6).
Eigenwirtschaftliche Verkehre i. S. d. § 8 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) fallen wie Inhouse-Beauftragungen nicht in den Anwendungsbereich des LTMG. Zu beachten ist, dass mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Novelle des PBefG der Begriff des eigenwirtschaftlichen Verkehrs wesentlich verengt worden ist, mit der Folge, dass künftig nur noch wenige Verkehrsleistungen als eigenwirtschaftlich gelten. Nach der Neufassung des § 8 Abs. 4 PBefG sind nur die Verkehre eigenwirtschaftlich, deren Aufwand gedeckt wird durch die Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen aufgrund von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden. Die neue Definition der Verkehrsleistungen ist für alle Beauftragungen nach Inkrafttreten des PBefG zu berücksichtigen.
Die Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen des LTMG finden auf Beschäftigte Anwendung, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrags über Verkehrsdienstleistungen "bei der Ausführung der Leistung" eingesetzt werden. Bei der Auslegung, welche Leistung "bei der Ausführung der Leistung" erbracht wird, ist in erster Linie die Auf-tragsbeschreibung maßgeblich. Dabei sind die Leistungen zugrunde zu legen, die vom öffentlichen Auftrag erfasst sind. Dazu können auch Leerfahrten gehören, wenn sie Teil des öffentlichen Auftrags sind. Darüber hinaus finden die Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtungen des LTMG auf Leerfahrten dann Anwendung, wenn Beschäftigte Arbeiten verrichten, die unmittelbar mit der Erbringung der eigentlichen Leistung in Zusammenhang stehen. Da zum Transport von Personen Fahrzeuge benötigt werden (d. h. die Fahrzeuge müssen zum Ausgangspunkt der Dienstleistung "Personentransport" gebracht werden), würde entsprechend dieser Auslegung auch für die Leerfahrt das LTMG Anwendung finden. Diese Auslegung gilt auch, wenn der öffentliche Auftrag Leerfahrten ausdrücklich ausnimmt. Maßgeblich ist immer, ob die Fahrten unmittelbar mit der Erbringung der eigentlichen Leistung in Zusammenhang stehen.