FAQ LTMG: Verpflichtungserklärungen
Ja, die Vordrucke können auf der Startseite des Regierungspräsidiums Stuttgart über den QuickLink (Der Schnelle Klick) "Tariftreue" heruntergeladen werden.
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen. Mit den Vordrucken für Verpflichtungserklärungen nach dem LTMG ist also so zu verfahren, wie auch mit anderen Vordrucken umgegangen wird. In jedem Falle muss der öffentliche Auftraggeber die einzureichenden Verpflichtungserklärungen in den Vergabeunterlagen genau bezeichnen und diese den Vergabeunterlagen beifügen.
Nein. § 3 Absatz 1 LTMG findet insoweit Anwendung, als er auf das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) verweist. Dessen Regelungen sind stets einzuhalten. § 5 Abs. 1 LTMG, der zusätzlich die Abgabe einer entsprechenden Verpflichtungserklärung verlangt, ist allerdings erst ab 20.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) anzuwenden.
Muss ein Unternehmen auch dann die gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten nachweisen, wenn er bereits erklärt hat, dass diese ohne tarifliche Bindung wenigstens das derzeit geltende vergabesp
Nein, die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 3 und 4 LTMG ist nach § 7 Absatz 1 LTMG dem öffentlichen Auftraggeber nur auf Verlangen nachzuweisen.
Die nach den LTMG erforderlichen Verpflichtungserklärungen sind auftragsbezogen je Vergabeverfahren zu fordern. In die Zukunft gerichtete pauschale Erklärungen ohne konkreten Bezug zu einem Vergabeverfahren sind nicht zulässig.
Die Unternehmen haben die Verpflichtungserklärung bereits mit der Angebotsabgabe vorzulegen. Bei einer vorgesehenen Einschaltung von Nachunternehmen und Verleihunternehmen gilt dies auch für deren Verpflichtungserklärung. Will das beauftragte Unternehmen erst später Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen einschalten, muss es deren Verpflichtungserklärungen dem öffentlichen Auftraggeber vorlegen, bevor die Nachunternehmen bzw. Verleihunternehmen mit der Ausführung der Leistung beginnen.
Ein Unternehmen ist aus dem laufenden Vergabeverfahren auszuschließen, wenn es seinen Pflichten nach § 5 Absatz 1 LTMG nicht nachkommt oder wenn die abgegebenen Erklärungen nachweislich falsch ist. Damit liegen die vom Auftraggeber geforderten Eignungskriterien nicht vor und das Unternehmen ist zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Sanktion.