2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

Der 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung kann nach Bestehen des 1. Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium von 4 Jahren bzw. 8 Semestern abgelegt werden (Mindeststudienzeit).

Bei der Anmeldung für den 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist der Besuch folgender Seminare bzw. praktischer Lehrveranstaltungen nachzuweisen:


Stoffgebiet E:

  1. Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie

Stoffgebiet F:

  1. Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten,
    Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
  2. Biopharmazie einschl. arzneiformenbezogener Pharmakokinetik

Stoffgebiet G:

  1. Biogene Arzneimittel
    (Phytopharmaka, Antibiotika, genetisch hergestellte Arzneimittel)
  2. Pharmazeutische Biologie III
    (Biologische und phytochemische Untersuchungen)

Stoffgebiet H:

  1. Arzneimittelanalytik
    (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)
  2. Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte)

Stoffgebiet I:

  1. Klinische Pharmazie
  2. Pharmakotherapie
  3. Pharmakologisch- toxikologischer Demonstrationskurs
     

Für die Universität Tübingen:

  1. Klinische Pharmazie und Pharmakotherapie
  2. Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
  3. Pharmakoökonomie und Pharmakoepidemiologie

Stoffgebiet K:

  1. Bescheinigung über das in Anlage 1 vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3

Der Antrag (Online) auf Zulassung zur Prüfung muss gemäß § 6 Abs. 2 AAppO dem Landesprüfungsamt bis zum 20. Januar oder bis zum 20. Juni zugegangen sein. Nach § 7 Abs.1 AAppO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Antrag bis zu dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt wurde, es sei denn, dass ein wichtiger Grund hierfür unverzüglich glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird.