Fischereiwesen
Wesentliche Aufgaben des Fischereiwesens sind der Schutz und die Erhaltung freilebender Fischbestände und die Förderung der Fischerei. Hierfür stellt das Land Baden-Württemberg dem Fischereiwesen Förderprogramme zur Seite.
Eine gesunde Fischpopulation setzt geeignete Lebensräume voraus. Deshalb wirken die Fischereibehörden auch bei Maßnahmen zur Renaturierung von Gewässern, zur Verbesserung der Gewässerqualität oder zum Schutz bedrohter Arten mit.
Die Fischereibehörden beraten Fachbehörden und andere Institutionen als Träger öffentlicher Belange und erstellen fachliche Stellungnahmen. Sie beraten darüber hinaus auch Fischer, Fischzüchter und Teichwirte bei allen fachlichen Fragen.
Die Fischereiaufsicht in den Regierungsbezirken überwacht die Einhaltung fischereigesetzlicher Regelungen, zum Beispiel Schonzeiten und Mindestmaße.
Kontakte
Regierungspräsidium Stuttgart
Regierungspräsidium Karlsruhe
Regierungspräsidium Freiburg
Regierungspräsidium Tübingen
Adressliste der baden-württembergischen Fischereiverwaltung und Fischereiaufsicht
Förderung Aquakultur und Fischerei
Mit dem Landesprogramm zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (FAF-BW) sollen Unternehmen gefördert werden, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind.
Zuschuss aus der Fischereiabgabe
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie mit Mitteln der Fischereiabgabe, wenn Sie Vorhaben durchführen, die dazu beitragen, das Fischereiwesen zu erhalten und zu entwickeln. Anfragen richten Sie bitte an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.
Anerkennung der Vorbereitungslehrgänge für die Fischerprüfung
Sie wollen die Fischerprüfung absolvieren? Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist seit 31. März 2020 landesweit zuständig für die Anerkennung eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung gem. § 16 der Landesfischereiverordnung (LFischVO).
Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen für die Fischerprüfung
Elektrofischerei
Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke.
Landesfischereiverordnung - LFischVO
Download: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Elektrofischerei
Aalfang
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Rechtliche Vorgaben zum Fang von Aalen zu Erwerbszwecke in der Landesfischereiverordnung (LFischVO)
RP Stuttgart: pdf-Vorlage Jahresbericht Aalfang