Fischer auf dem Bodensee

Fischereiwesen

Wesentliche Aufgaben des Fischereiwesens sind der Schutz und die Erhaltung freilebender Fischbestände und die Förderung der Fischerei. Hierfür stellt das Land Baden-Württemberg dem Fischereiwesen Förderprogramme zur Seite.

Eine gesunde Fischpopulation setzt geeignete Lebensräume voraus. Deshalb wirken die Fischereibehörden auch bei Maßnahmen zur Renaturierung von Gewässern, zur Verbesserung der Gewässerqualität oder zum Schutz bedrohter Arten mit.

Die Fischereibehörden beraten Fachbehörden und andere Institutionen als Träger öffentlicher Belange und erstellen fachliche Stellungnahmen. Sie beraten darüber hinaus auch Fischer, Fischzüchter und Teichwirte bei allen fachlichen Fragen.

Die Fischereiaufsicht in den Regierungsbezirken überwacht die Einhaltung fischereigesetzlicher Regelungen, zum Beispiel Schonzeiten und Mindestmaße.   

 

Kontakte

Regierungspräsidium Stuttgart

Referat 33

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 33

Regierungspräsidium Freiburg

Referat 33

Regierungspräsidium Tübingen

Referat 33


Adressliste der baden-württembergischen Fischereiverwaltung und Fischereiaufsicht

Zwei Fischer am Bodensee

Förderung Aquakultur und Fischerei

Mit dem Landesprogramm zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (FAF-BW) sollen Unternehmen gefördert werden, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind.

Förderung der Aquakultur und der Fischerei

Zuschuss aus der Fischereiabgabe

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie mit Mitteln der Fischereiabgabe, wenn Sie Vorhaben durchführen, die dazu beitragen, das Fischereiwesen zu erhalten und zu entwickeln. Anfragen richten Sie bitte an das jeweils zuständige Regierungspräsidium.

Hände eines Mannes halten eine Angelrute, ein Fischer fängt Fische im Morgengrauen.

Anerkennung der Vorbereitungslehrgänge für die Fischerprüfung

Sie wollen die Fischerprüfung absolvieren? Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist seit 31. März 2020 landesweit zuständig für die Anerkennung eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung gem. § 16 der Landesfischereiverordnung (LFischVO).

Anerkennung von Vorbereitungslehrgängen für die Fischerprüfung

 

Elektrofischerei

Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke.

Landesfischereiverordnung - LFischVO

Download: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Elektrofischerei

Ein Aal schwimmt im Gewässer

Aalfang

Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnungen sind der Fischereibehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Rechtliche Vorgaben zum Fang von Aalen zu Erwerbszwecke in der Landesfischereiverordnung (LFischVO)

RP Stuttgart: pdf-Vorlage Jahresbericht Aalfang

RP Tübingen: pdf-Vorlage Jahresbericht Aalfang

Formular: Aal-Aufnahme- und Auslieferungsbuch