Zwei Fischer am Bodensee

Anerkennung der Vorbereitungslehrgänge zur Fischerprüfung

Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist seit 31. März 2020 landesweit zuständig für die Anerkennung eines Vorbereitungslehrganges auf die Fischerprüfung gem. § 16 der Landesfischereiverordnung (LFischVO).

Die Lehrgänge müssen mindestens 32 Zeitstunden umfassen, sich auf die Sachgebiete des § 14 Absatz 1 LFischVO beziehen und die Inhalte entsprechend des Leitfadens (Anlage zu § 16 Absatz LFischVO) vermitteln.

Landesrecht BW: Anlage zu § 16 Absatz LFischVO | Leitfaden für die Ausarbeitung und Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung | gültig ab: 04.02.2022

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 33

Patrick Bartolin
0721 926-4944
patrick.bartolin@rpk.bwl.de