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Gesetzlicher Mutterschutz

Schwangeren und Stillenden ist eine verantwortbare Arbeit zu ermöglichen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält Vorschriften, um diese Bedingungen zu schaffen. Die körperliche und psychische Gesundheit der Frauen und deren ungeborenen Kindern soll geschützt sein. Zudem gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Die Fachgruppen für Mutterschutz in den Regierungsbehörden unterstützen die Einhaltung der Rechte und Pflichten.

Aufgaben als Aufsichtsbehörde

Wir beraten und unterstützen

  • Schwangere und Stillende an ihrem Arbeitsplatz
  • Arbeitgebende
  • Schulen und weitere Ausbildungsstätten

Wir bewilligen nach Prüfung Anträge auf … 

  • Nachtarbeit für Schwangere und Stillende
  • Kündigung von Schwangeren
  • Mehrarbeit
     

Schwangere oder Stillende melden

Arbeitgebende müssen schwangere Arbeitnehmerinnen so schnell wie möglich dem zuständigen Regierungspräsidium melden. Stillende müssen nur dann gemeldet werden, wenn die Mitteilung der Schwangerschaft nicht möglich war (z. B. wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Schwangerschaft begonnen hat).

Benachrichtigungsformular Mutterschutz (pdf) per E-Mail / Fax / Post
Onlineformular Mutterschutzüber das Serviceportal Baden-Württemberg

Mutterschutzrecht: Häufig nachgefragt

Weitere Angebote

Sie haben Fragen zum gesetzlichen Mutterschutz?

Zur zuständigen Ansprechpartnerin gelangen Sie, indem Sie auf den Stadt- oder Landkreis klicken, in dem die Schwangere/Stillende arbeitet.

Kontakt

​Regierungspräsidium Stuttgart

Kontakte und Zuständigkeiten

mutterschutz@rps.bwl.de

​Regierungspräsidium Karlsruhe

Kontakte und Zuständigkeiten

mutterschutz@rpk.bwl.de

​Regierungspräsidium Freiburg

Kontakte und Zuständigkeiten

mutterschutz@rpf.bwl.de

​Regierungspräsidium Tübingen

Kontakte und Zuständigkeiten

mutterschutz@rpt.bwl.de