Zum Inhaltsbereich Zur Hauptnavigation

Gesetzlicher MutterschutzArbeitszeiten

  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nur achteinhalb Stunden (8,5 h) am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.
  • Schwangere und stillende Frauen dürfen nur von 6 Uhr bis 20 Uhr und nur an Werktagen beschäftigt werden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann eine Beschäftigung zu anderen Zeiten zulassen.

Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 4 MuSchG

Der Arbeitgebende muss einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen.
Dafür sind folgende Unterlagen nötig:

Für die Bearbeitung des Antrages können Gebühren zwischen 60 - 500 Euro anfallen. 
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde im Einzelfall.

Info: Ausnahmegenehmigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 5 MuSchG und § 28 MuSchG.

Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen eine Beschäftigung in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bewilligen.

Der Arbeitgebende muss einen Antrag bei der Aufsichtsbehörde stellen.
Dazu sind folgende Unterlagen nötig:

Für die Bearbeitung des Antrages können Gebühren zwischen 60 - 500 Euro anfallen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem tatsächlichen Bearbeitungsaufwand der Behörde im Einzelfall.

Info: Ausnahmegenehmigung zwischen 22 Uhr und 6 Uhr (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 5 MuSchG,  § 28 MuSchGund § 29 MuSchG.

Der Arbeitgebende muss die Aufsichtsbehörde informieren.
Dazu sind folgende Unterlagen nötig:

Die Frau muss in der Woche nach der Sonn- und Feiertagsarbeit einen Ersatzruhetag bekommen und vorher oder hinterher zusätzlich 11 Stunden frei haben.

Info: Sonn- und Feiertagsarbeit (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 5 MuSchG und § 28 MuSchG