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Gesetzlicher MutterschutzPflichten der Arbeitgebenden

Arbeitgebende nach dem Mutterschutzgesetz sind unter anderem auch:

  • Ausbilderinnen und Ausbilder
  • Praktikumsleitende
  • Schulleitungen
  • Träger von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Arbeitgeber-Leitfaden zum Mutterschutz
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 1 MuSchG und § 2 MuschG

Für jede Tätigkeit muss der Arbeitgebende prüfen, ob etwas eine schwangere oder stillende Frau und ihr Kind gefährden könnte – auch wenn sich noch niemand schwanger gemeldet hat. (Allgemeine Gefährdungsbeurteilung).
Der Arbeitgebende muss alle Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung informieren.

Wenn eine Frau mitteilt, dass sie schwanger ist, muss konkret geprüft werden (Konkrete / individuelle Gefährdungsbeurteilung):
Welche Tätigkeiten hat die Frau bisher gemacht?

  • Gibt es Gefährdungen für diese Mutter und ihr Kind?
  • Reichen Schutzmaßnahmen, um die Frau davor zu schützen?
  • Gibt es eine andere Tätigkeit und ist sie dort ausreichend geschützt?

Wenn weder Schutzmaßnahmen noch eine andere Tätigkeit als Schutz ausreichen, muss die Frau freigestellt werden.

  • Der Arbeitgebende muss die Frau und die Mitarbeitenden über die Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen informieren.
  • Der Arbeitgebende muss der Frau ein Gespräch darüber anbieten.
  • Der Arbeitgebende muss dafür sorgen, dass das Ergebnis wirklich gelebt wird.
  • Er muss immer wieder prüfen, ob das auch funktioniert.

Die Frau muss geschützt werden, bis alle Fragen geklärt sind.
Die Gefährdungsbeurteilung verbleibt beim Arbeitgebenden.

Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz (pdf)
Info: Schwangere Frauen in Beruf und Ausbildung (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 10 MuSchG

Der Arbeitgebende muss die Aufsichtsbehörde so schnell wie möglich benachrichtigen, wenn eine Frau ihm oder ihr mitgeteilt hat,

  • dass sie schwanger ist oder
  • dass sie stillt. Das muss er oder sie nicht, wenn er oder sie die Schwangerschaft dieser Frau schon gemeldet hat.
  • Es ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Arbeitsort der Frau liegt: Wenn sie ausschließlich im Homeoffice arbeitet, ist es der Sitz der Firma, zu der sie gehört.

Benachrichtigungsformular Mutterschutz (pdf) | Onlineformular Mutterschutz
Checkliste für Arbeitgebende: siehe Broschüre “Leitfaden zum Mutterschutz für Arbeitgebende” (pdf) (ab Seite 110)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 27 MuschG