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Gesetzlicher MutterschutzUnzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen

  • Die Schwangere darf nicht mit bestimmten Gefahrstoffen (pdf) in Kontakt kommen.
  • Die Schwangere darf nicht mit bestimmten Biostoffen und Krankheitserregern (pdf) in Kontakt kommen.
  • Die Schwangere darf nicht mit Röntgenstrahlen und ähnlichem arbeiten.
  • Der Arbeitgebende muss prüfen, ob Erschütterungen und Lärm (pdf) zu viel für die Frau und ihr Kind sind.
  • Der Arbeitgebende muss prüfen, ob Hitze, Nässe oder Kälte (pdf) zu viel sind.
  • Die Schwangere darf nicht zu schwer heben (regelmäßig mehr als 5 Kilogramm, gelegentlich mehr als 10 Kilogramm), sich nicht häufig bücken, strecken oder gebückt halten (pdf) müssen.
  • Wenn die Schwangere mit einem Fahrzeug arbeitet, muss geprüft werden, ob das zu viel ist.
  • Der Arbeitgebende muss prüfen, ob es Unfallgefahren (pdf) gibt.
  • Die Schwangere darf nicht so beschäftigt werden, dass sie in einem bestimmten Tempo (pdf) arbeiten muss. Das Gehalt der schwangeren Frau darf nicht vom Arbeitstempo abhängen. 

Diese Auflistung ist nicht vollständig und ist vom Arbeitgebenden durch arbeitsplatzspezifische Gefährdungen zu ergänzen. 

Info: schwangerschaftsrelevante Gefahrstoffe (pdf)
Info: schwangerschaftsrelevante Infektionskrankheiten (pdf)
Info: Schwangere Frauen in Beruf und Ausbildung (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz): § 11 MuSchG

  • Die Stillende darf nicht mit bestimmten Gefahrstoffen in Kontakt kommen. Es sind aber weniger Gefahrstoffe zu beachten als für schwangere Frauen.
  • Die Stillende darf nicht mit bestimmten Biostoffen und Krankheitserregern in Kontakt kommen. Es sind aber weniger Biostoffe, die dem gestillten Kind schaden können.
  • Der Arbeitgebende muss prüfen, wie sie mit Röntgenstrahlen und anderen Strahlen arbeiten kann.
  • Die Stillende darf nicht in einem bestimmten Tempo arbeiten.
  • Diese Auflistung ist nicht vollständig und ist vom Arbeitgebenden durch arbeitsplatzspezifische Gefährdungen zu ergänzen. 

Info: stillrelevante Gefahrstoffe (pdf)
Gesetzliche Grundlage (Mutterschutzgesetz):§ 12 MuSchG