Umsatzsteuerbefreiung für Künstlerinnen/Künstler
Die zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 20a UStG für private Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre sowie Einzelkunstschaffende der darstellenden Künste (z. B. Schauspiel, Musik, Gesang) erforderliche Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt wird erteilt, wenn die betreffende Einrichtung mit ihren Aufführungen die gleiche kulturelle Aufgabe erfüllt, wie eine der in § 4 Nr. 20a S. 1 UStG genannten Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.
- Bühnenregisseurinnen und -regisseure und Bühnenchoreographinnen und - choreographen erhalten auf Antrag ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung für ihre Tätigkeit an umsatzsteuerbefreiten Einrichtungen.
- Für die professionellen Einrichtungen und Künstlerinnen und Künstler sind in den Regierungspräsidien die Referat 23 zuständig.
- Für ausländische Ensembles oder Einzelkunstschaffende, die in Baden-Württemberg auftreten, ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart, zuständig.
- Für Laientheater, Orchester, Chöre und Solistinnen und Solisten der Volksmusik aus dem Laienmusikbereich sind die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 Landesverwaltungsgesetz) zuständig.
Kontakt
Regierungspräsidium Stuttgart
Referat 23
Petra Pötter
0711 904 12317
petra.poetter@rps.bwl.de
Regierungspräsidium Karlsruhe
Referat 23
N. N.
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 23
Caroline Schmitz
0761 208-4611
Referat 23
Vanessa Frommherz
0761 208-4612
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 23
Jürgen Bein
07071 757-3538
juergen.bein@rpt.bwl.de
Unterlagen und Antragsformulare zur Umsatzsteuerbefreiung bei Künstlerinnen und Künstlern
Die Dokumente sind nicht barrierefrei.