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FAQ LTMG: Kontrollen

Die Kontrolle erfolgt dezentral durch die öffentlichen Auftraggeber anlass- und stichprobenbezogen. Die Kontrolle beschränkt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf das, was im Einzelfall nötig ist, um die Einhaltung der Pflichten aus dem LTMG feststellen zu können. Die öffentlichen Auftraggeber erhalten mit § 7 LTMG ein gesetzliches Kontrollrecht, dem eine gesetzliche Nachweisverpflichtung der beauftragten Unternehmen sowie ihren Nachunternehmen und Verleihunternehmen gegenübersteht. Diese Rechte und Pflichten werden gesetzlich auf den im Einzelfall erforderlichen Umfang begrenzt. Die entsprechenden Unterlagen sind in § 7 Abs. 1 LTMG benannt.

Verstöße gegen die Mindestarbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) stellen einen Grund für den Ausschluss von Bietern/Bewerbern vom Vergabeverfahren dar. Gleiches gilt für Verstöße gegen das SchwarzArbG und das Mindestlohngesetz (MiLoG). Die einschlägigen Bundesgesetze geben dem öffentlichen Auftraggeber auf, ab einem Auftragswert von 30.000 Euro für denjenigen Bieter/Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, einen Gewerbezentralregisterauszug einzuholen. Der öffentliche Auftraggeber erhält auf diesem Wege allerdings nur Informationen über Rechtsverletzungen, die bereits rechtskräftig festgestellt und ins Gewerbezentralregister eingetragen sind. Es werden jedoch keine Informationen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten weitergegeben, zu denen die Ermittlungen und ggf. die Gerichts- oder Berufungsverfahren noch andauern. Dies kann dazu führen, dass öffentliche Aufträge an Bieter/Bewerber vergeben werden, obwohl den Verfolgungsbehörden - ggf. schon seit längerer Zeit - bereits erhebliche Rechtsverletzungen durch diesen Bieter/Bewerber bekannt sind. Die Zollverwaltung gibt Auskunft, wenn kein vernünftiger Zweifel an einer hinreichend bedeutsamen Rechtsverletzung durch den Bieter/Bewerber besteht. Mit Hinweis auf diese Mitteilung ist der öffentliche Auftraggeber befugt, den betroffenen Bieter/Bewerber von Vergabeverfahren auszuschließen. Grundsätzlich kann jedes Hauptzollamt diese Anfrage beantworten. Prognosen in einem laufenden Strafverfahren können allerdings nur die zuständigen Hauptzollämter erteilen.

Die Regelung dient der wirksamen Umsetzung der Ziele des LTMG. Die Beschäftigten sollen erfahren, dass öffentliche Auftraggeber in Baden-Württemberg von den Unternehmen verlangen, dass sie ihre Beschäftigten bei der Ausführung öffentlicher Aufträge fair bezahlen, und dass sie dies auch kontrollieren können.