Abhebendes Flugzeug

Rückführung

Rückkehrmaßnahmen betreffen sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Rückkehr.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat die freiwillige Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung). Die Abschiebung ist in § 58 AufenthG geregelt und bezeichnet die zwangsweise Verbringung einer bzw. eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin bzw. Ausländers aus dem Bundesgebiet.

Landesweite Zuständigkeit

Regierungspräsidium Karlsruhe

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung)
Freiwillige Rückkehr

Referat 87