Zum Inhaltsbereich Zur Hauptnavigation

FlüchtlingeRückführung

Rückkehrmaßnahmen betreffen sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Rückkehr.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat die freiwillige Ausreise von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern Vorrang vor der zwangsweisen Rückführung (Abschiebung). Die Abschiebung ist in § 58 AufenthG geregelt und bezeichnet die zwangsweise Verbringung einer bzw. eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin bzw. Ausländers aus dem Bundesgebiet.

Weitere Informationen

Kontakt

Kontakt

Regierungspräsidium Karlsruhe

Zwangsweise Rückführung (Abschiebung)
Freiwillige Rückkehr

Referat 87