Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
Klare Regeln
Zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages kann die Schule pädagogische Erziehungsmaßnahmen und, soweit diese nicht ausreichen, sogenannte Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 90 Schulgesetz für Baden-Württemberg, der eine abschließende Aufzählung der zulässigen Maßnahmen enthält.
Wichtige Dokumente und Links
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Zuständig sind die Referate 71 (Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Schulen, Angelegenheiten der Lehrerbildungseinrichtungen, Disziplinarangelegenheiten) in den Regierungspräsidien.