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Ausländische Pflegeausbildung: ArbeitgebendeFAQ: Häufig gestellte Fragen

Allgemeines

Ja, seit dem 01.01.2025 müssen wir die ausländische Anerkennung nach dem PflBG durchführen. Hauptschwerpunkt wird dabei sein, dass wir nicht mehr Stundenvergleiche anstellen können, da wir es mit einer Kompetenzbasierten Ausbildung in Deutschland zu tun haben.

Nein, das ist nicht geplant und gesetzlich nicht erlaubt, da die Urkunde zum Pflegefachmann und Pflegefachfrau nicht auf ein bestimmtes Gebiet einzuschränken ist.

Wir benötigen sowohl ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsland als auch eins aus Deutschland.

Anträge aus anderen Bundesländern

Wir sind für die Antragstellenden zuständig, die einen Arbeitsplatz in Baden-Württemberg nachweisen können.

Grundsätzlich gilt das föderale Prinzip und wir sind nicht an die Entscheidungen einer anderen Behörde gebunden. Aber in dem allermeisten Fällen übernehmen wir die Feststellungsbescheide aus den anderen Bundesländern. Wurde eine Erlaubnisurkunde in einem Bundesland ausgestellt, so gilt diese für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Eine erneute Anerkennung in einem anderen Bundesland ist nicht erforderlich.

Pädiatrische Berufsabschlüsse

Wir sind gerade dabei dies mit dem Ministerium zu klären.

Die Kenntnisprüfung der KIKs ist in den §§ 16-18 KrPflAPrV geregelt. Hier wird auf die §§ 13-15 KrPflAPrV (Kenntnisprüfung der KPFs) verwiesen. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berücksichtigen, somit gehen wir davon aus, dass diese auch in Berufsfachschulen abgelegt werden kann.

Für die neuen Regelungen im PflBG müsste unseres Erachtens ähnliches gelten, es sei denn es wird entschieden nur noch eine Anerkennung als Pflegefachfrau/Pflegefachmann zuzulassen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 PflAPrV i.V.m. § 58 Abs. 1 PflBG muss die Kenntnisprüfung der KIKs die Kompetenzbereiche I-V der Anlage 3 beinhalten. Bei den Rahmenbedingungen und der Prüfungskommission wird hier nicht unterschieden. Daher gehe wir davon aus, dass die Kenntnisprüfung der KIKs an den Berufsfachschulen abgelegt werden kann und die Kenntnisprüfung sich lediglich inhaltlich aufgrund der anderen Kompetenzbereiche unterscheidet.

B2-Sprachzertifikate / Fachsprachenprüfung

Dies können wir noch nicht sagen. Wir sind auch diesbezüglich noch in Kontakt mit dem Sozialministerium. Ein Konzept liegt unseres Wissens noch nicht vor.

Pflegekräfte aus der EU müssen selbstverständlich auch das Sprachniveau B 2 nachweisen (Ausnahme Österreich), da es ja gesetzlich geregelt ist, dass für die Urkundenerteilung, die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen müssen.

Diese Frage können wir nicht beantworten. Setzen Sie sich mit den Beratern der Agentur für Arbeit in Verbindung.

Diese Frage können wir nicht beantworten.

Liegt der dringliche Verdacht vor, dass ein gefälschtes B2-Zertifikat eingereicht wurde, bringen wir dies zur Anzeige bei der Polizeibehörde. Diese Anzeigen werden auch verfolgt. Solange ruht das Verfahren. Die Antragstellenden müssen uns auf jeden Fall ein richtiges B2-Zertifikat nachweisen.

Fiktionsbescheinigung / Arbeitserlaubnis

Diese Fragen können wir nicht beantworten. Für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen und Fiktionsbescheinigungen sind die Ausländerämter zuständig.

Diese Frage können wir nicht beantworten. Für die Ausstellung von Aufenthaltsbescheinigungen und Fiktionsbescheinigungen sind die Ausländerämter zuständig.

Anpassungslehrgang / Kenntnisprüfung

In einer Klinik kann im Rahmen des Anpassungslehrgangs der Praxiseinsatz für den Bereich der ambulanten Pflege in der Notfallaufnahme oder in einer Tagesklinik erfolgen.

Dazu gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Wir übersenden jedoch mit dem Feststellungsbescheid einen Vordruck, der ausgefüllt werden sollte und uns mit Abschluss des Anpassungslehrganges übersandt werden sollte. 

Dies ist so gut wie nie der Fall, die Ausbildungen, das Gesundheitssystem und das Berufsbild sowie die Vorbehaltsaufgaben unterscheiden sich zum Teil sehr.

Nein, das können wir nicht. Die Antragstellenden haben die Wahl.

Grundsätzlich verliert ein Defizitbescheid (Feststellungsbescheid) seine Gültigkeit nicht. Aber da seit dem 01.01.2025 nur noch das PflBG anzuwenden ist, müssen die Anpassungsmaßnahmen bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.

Derzeit gibt es keine Vorgaben. Wir empfehlen jedoch eine praktische und eine mündliche Prüfung einer oder mehrerer gängigen Pflegesituationen.

Dazu gibt es keine Vorgaben.

Gem. § 46 Abs. 2 PflAPrV i.V.m. § 6 Abs. 2 PflBG wird der theoretische und praktische Unterricht an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 9 PflBG erteilt.

Dies ist möglich und wird am besten mit dem Regierungspräsidium abgestimmt. Die Dauer des Anpassungslehrgangs verlängert sich entsprechend.

Es kann von einem Anpassungslehrgang zur Kenntnisprüfung gewechselt werden. Es kann auch, wenn sich ein Antragstellender für die Kenntnisprüfung entschieden hat, noch vor der Teilnahme an der Kenntnisprüfung umentschieden werden. 

Es ist jedoch nicht möglich, wenn eine Kenntnisprüfung nicht bestanden wurde, auf den Anpassungslehrgang zu wechseln.

Wird ein Anpassungslehrgang nicht bestanden, kann dieser verlängert werden. Dies ist dem Regierungspräsidium mitzuteilen. Wird auch die Verlängerung nicht bestanden, dann muss der Anpassungslehrgang nochmals in voller Länger wiederholt werden.

Die Kenntnisprüfung kann einmal wiederholt werden.

Sonstiges

Wir behandeln ukrainische Antragstellende, die nach dem 23.02.2022 eingereist sind wie Antragstellende im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Ansonsten müssen wir aber die Ausbildungen genauso prüfen, wie von allen anderen Antragstellenden auch.

Solche Einzelfälle können mit uns abgesprochen werden.

Die Anerkennung im praktischen Bereich kann an einer Klinik mit Anästhesieabteilung / Intensivpflege absolviert werden. Der theoretische Bereich ist an einer ATA-Schule zu absolvieren.