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FAQ Pflege- und Gesundheitfachberufe, Soziale Berufe | Ausbildung AuslandAnpassungslehrgang

Sobald der Antrag vollständig bei uns eingereicht wurde, prüfen wir anhand der gesetzlichen Regelungen inwieweit die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.

Sollten dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Defizitbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung abzulegen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen. Diese Entscheidung können Sie selbst treffen.

Im Defizitbescheid finden Sie Informationen zum Umfang und zum Inhalt eines möglichen Anpassungslehrgangs.
Beim Anpassungslehrgang handelt es sich um ein Praktikum (praktische Ausbildung) mit theoretischer Unterweisung. Die theoretische Unterweisung ist die Vermittlung von Fachwissen neben der praktischen Tätigkeit. Sollte die Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird, theoretisch-praktischen Unterricht in Ihrem Gesundheitsberuf anbieten, nehmen Sie an diesem teil.

Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs nachweisen.

Der Umfang des Anpassungslehrgangs wird nach Prüfung Ihrer Unterlagen für jeden Bereich festgesetzt, in dem wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung bestehen.

Der Anpassungslehrgang muss nicht in Vollzeit abgeleistet werden, sondern kann individuell in Absprache mit der praktischen Ausbildungsstätte vereinbart werden. Wenn der Anpassungslehrgang in Teilzeit abgeleistet wird, verlängert sich die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend.

Für jeden Bereich, in dem ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Ausbildung festgestellt wurde, muss am Ende des Anpassungslehrgangs ein Abschlussgespräch geführt werden. Dabei werden die Inhalte des Anpassungslehrgangs für den jeweiligen Bereich und somit die Kenntnisse geprüft.

Das Abschlussgespräch wird von zwei Personen geführt:

  • einem Fachprüfer oder einer Fachprüferin und
  • einer Lehrkraft (bzw. der Person, der die antragstellende Person während des Lehrgangs betreut hat)

Wenn Sie im Abschlussgespräch nicht die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für Ihren Beruf nachweisen können, entscheiden die Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

Eine Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist nur einmal zulässig und wird von der Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird, beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt.

Nach der Verlängerung findet erneut ein Abschlussgespräch statt. Wenn Sie auch hier Ihre Kenntnisse nicht nachweisen können, muss der Anpassungslehrgang komplett wiederholt werden. Die Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nur einmal zulässig.

Der Anpassungslehrgang muss bei einer Stelle durchgeführt werden, die eine staatliche Ausbildungsbefugnis für Ihren Beruf hat. Dazu gehören zum Beispiel Krankenhäuser (stationäre Akutpflege), Pflegeeinrichtungen (stationäre Langzeitpflege) oder auch Pflegedienste (ambulante Pflege).

Die Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird, müssen Sie selbst suchen. Eine Zuweisung durch das Regierungspräsidium Stuttgart gibt es nicht.

Die Inhalte des Anpassungslehrgangs sind an die Inhalte der deutschen Ausbildung anzupassen. Die Verantwortung hierfür liegt bei Einrichtung, in der der Anpassungslehrgang abgeleistet wird.