FAQ Pflege- und Gesundheitfachberufe, Soziale Berufe | Ausbildung AuslandEignungs- und Kenntnisprüfung
Sobald der Antrag vollständig bei uns eingereicht wurde, prüfen wir anhand der gesetzlichen Regelungen inwieweit die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist.
Sollten dabei wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Defizitbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung abzulegen oder an einem Anpassungslehrgang teilzunehmen. Diese Entscheidung können Sie selbst treffen.
Wenn Sie sich direkt bei der Antragstellung für eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung entscheiden, wird der Umfang der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ohne Berücksichtigung Ihrer absolvierten Ausbildung festgelegt. Die Prüfung, inwieweit die ausländische Ausbildung gleichwertig mit der deutschen Ausbildung ist, entfällt somit. Hierdurch verringert sich die Bearbeitungszeit Ihres Antrags.
Ziel der Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ist es, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs nachweisen.
Die Eignungsprüfung besteht nur aus einer praktischen Prüfung. Eine Teilnahme ist erforderlich, wenn Sie eine Ausbildung in der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossen haben und Ihre Ausbildung nicht direkt als gleichwertig anerkannt werden kann. Ausschlaggebend sind hier die nachgewiesene Berufsbezeichnung und der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
Die Kenntnisprüfung besteht aus einer mündlichen/theoretischen und einer praktischen Prüfung. Eine Teilnahme an einer Kenntnisprüfung ist erforderlich, wenn Sie Ihre Ausbildung in einem Drittstaat (nicht EU / EWR / Schweiz) abgeschlossen haben.
Sie können sich dazu direkt an die Einrichtung wenden, die Eignungsprüfungen bzw. Kenntnisprüfungen anbieten. Die Einrichtung informiert uns dann über die Teilnahme an der Prüfung und Sie werden automatisch angemeldet. Die Ladung zur Prüfung erhalten Sie dann von uns.
Nein, Sie müssen nicht an einem Vorbereitungskurs teilnehmen. Sie entscheiden, ob Sie sich selbstständig auf die Prüfung vorbereiten oder an einem Vorbereitungskurs teilnehmen möchten. Für eine erfolgreiche Prüfung raten wir in der Regel jedoch dazu, an einem Vorbereitungskurs teilzunehmen.
Die Prüfungskommission der mündlichen / theoretischen Kenntnisprüfung setzt sich aus drei Personen zusammen: zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer und eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender.
Der Vorsitz wird von uns bestimmt.
Dazu gibt es keine gesetzliche Vorgabe. Sie entscheiden, wann Sie sich für eine Prüfung anmelden möchten.
Wir erheben keine Kosten für die Prüfungen. Die Einrichtungen (zum Beispiel staatlich anerkannte Schulen, Kliniken) können jedoch Prüfungsgebühren erheben. Bitte informieren Sie sich dazu direkt bei den Einrichtungen.
Die mündlichen Prüfungen finden an staatlich anerkannten Schulen oder vergleichbar anerkannten Einrichtungen statt.
Die praktischen Prüfungen finden in zugelassenen Krankenhäusern oder geeigneten praktischen Einrichtungen statt. Dies kann von den im Defizitbescheid vorgegebenen Pflegesituationen abhängen.
Der Termin für die Prüfung wird immer von uns in Abstimmung mit den jeweiligen Einrichtungen organisiert. Grundlage für die Prüfungen sind die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen.
Um die Dauer Ihres Verfahren zu beschleunigen, können Sie sich vorab gerne selbst mit einem zugelassenen Krankenhaus oder geeigneten praktischen Einrichtung bezüglich der praktischen Prüfung in Verbindung setzen und dies der staatlich anerkannten Schule mitteilen, an der Sie die mündliche Prüfung ablegen.
Zur konkreten Dauer, bis Sie einen Prüfungstermin erhalten, können wir Ihnen leider keine Auskunft geben. Die Termine werden von den staatlich anerkannten Schulen oder vergleichbar anerkannten Einrichtungen vergeben. In der Regel gibt es hier keine längeren Wartezeiten.
Die mündliche/theoretische Prüfung und die praktische Prüfung dürfen bei Nicht-Bestehen einmal wiederholt werden.
Wenn Sie die Prüfung auch im Wiederholungsversuch nicht bestehen, wird der Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses abgelehnt.
HINWEIS: Dies gilt nicht nur für das Land Baden-Württemberg, sondern für das ganze Bundesgebiet Deutschland. Eine Anerkennung für den ausländischen Berufsabschluss ist dann in Deutschland nicht mehr möglich.
Nein, das ist nicht möglich.
Solange wir für das Anerkennungsverfahren zuständig sind, sind wir auch für die Abnahme der Eignungs- oder Kenntnisprüfung zuständig.