Landwirtschaft und FischereiVerpackungsholz – Regelungen zu Im- und Export und IPPC-Registrierung
Für Unternehmen, die Holzverpackungen für den Export in Drittländer herstellen und die Holz und Holzverpackungen gemäß des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) behandeln, ausbessern/aufarbeiten oder markieren, gelten die Anforderungen in den Artikeln 65 bis 68 und 96 bis 98 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.
Für Unternehmen die gemäß des ISPM 15 Standard behandeltes aber nicht markiertes Holz ausschließlich in Verkehr bringen (Händler), gelten die Anforderungen gemäß § 9 Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschV).
Alle Unternehmer die o. g. Tätigkeiten durchführen, unterliegen einer Registrierpflicht. Die Registrierung erfolgt auf Antrag beim zuständigen Regierungspräsidium.
Antragsformulare zum Thema Holzverpackungsmaterial des LTZ Augustenberg