FAQ - Fragen und Antworten

FAQ Gewässerökologie

1 Allgemeines

Die Planungsebene nach WRRL sind die Wasserkörper, bei den Fließgewässern werden diese Flusswasserkörper genannt. Auf Ebene der Flusswasserkörper wird im Rahmen der WRRL die Zielerreichung (guter ökologischer Zustand bzw. gutes ökologisches Potenzial) anhand biologischer Qualitätskomponenten gemessen.

Betrachtungsräume sind die räumliche Einheit zur Planung von strukturverbessernden Maßnahmen sowie zur Ermittlung und Bilanzierung des notwendigen Maßnahmenumfangs in der Landesstudie Gewässerökologie. Sie sind nach fischökologischen Gesichtspunkten abgegrenzt. Ausgangspunkt ist immer ein innerhalb eines Flusswasserkörpers gelegener Gewässerabschnitt mit seiner Referenz-Fischzönose. Diesem werden anhand der Ähnlichkeit der Referenz-Fischzönosen weitere, unmittelbar angrenzende Gewässerabschnitte zugeschlagen. Ein Betrachtungsraum endet i. d. R. an der Wasserkörpergrenze.

Die Betrachtungsräume sind nach fischökologischen Gesichtspunkten abgegrenzt. Sie sollen kontinuierliche Gewässerstrecken darstellen, damit das Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzept anwendbar ist und grundsätzlich Strahlwirkungen genutzt werden können.
Da bei einer Maßnahmenkonzeption unter Berücksichtigung des Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzepts u. a. die Drift gewässertypspezifischer Arten einen zentralen Stellenwert einnimmt, ist die Ebene der Wasserkörper eine zu grobe Planungsebene.

Die Abgrenzung von Betrachtungsräumen (innerhalb von Wasserkörpern) dient daher dazu, sicherzustellen, dass die geplanten Maßnahmen den notwendigen räumlichen Zusammenhang aufweisen und durch die Arten, denen sie Teilhabitate zur Verfügung stellen, optimal nutzbar sind.

Mit der Landesstudie Gewässerökologie wird das Ausmaß des strukturellen Defizits identifiziert. Da das Vorkommen des Makrozoobenthos und der Fische aber auch von weiteren Faktoren bestimmt wird, insbesondere von chemischen und physikalischen Wasserparametern, werden im zweiten Schritt diese Faktoren durch die Bearbeiter*innen in den Flussgebietsbehörden in die Betrachtung einbezogen und der notwendige strukturelle Maßnahmenumfang auf Basis des strukturellen Defizits angepasst. Dieser Maßnahmenumfang ist in den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen 2021 der WRRL festgehalten.

Programmstrecken sind Gewässerstrecken innerhalb des WRRL-Teilnetzes, an denen zielgerichtet und prioritär Maßnahmen zur Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit, zur Verbesserung der Mindestwasserführung und der Gewässerstruktur zur Zielerreichung der WRRL durchgeführt werden. Die Programmstrecken sind in den aktuellen Bewirtschaftungsplänen der WRRL zu finden, zudem können Sie auch über den Daten- und Kartendienst der LUBW eingesehen werden. Entscheidend in der Landesstudie Gewässerökologie (LS GÖ) sind die Programmstrecken Struktur.

Im Ergebnis steht eine Rahmenplanung an den Gewässern I. Ordnung sowie Maßnahmenkonzeptionen an den Gewässern II. Ordnung, die Revitalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung des Maßnahmenumfangs der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der WRRL enthalten bzw. vorschlagen. Dazu werden für jeden (strukturell) defizitären Betrachtungsraum an G.I.O. eine Rahmenplanung, für jeden (strukturell) defizitären Betrachtungsraum an G.II.O. Maßnahmenkonzeptionen erarbeitet, die – soweit möglich – das Trittsteinprinzip berücksichtigen und mögliche Strahlwirkungen nutzen, um gezielt die ökologische Funktionsfähigkeit für die bisher defizitären biologischen Qualitätskomponenten nach WRRL zu verbessern. Betrachtungsräume in Wasserkörpern, die sich bereits in einem guten Zustand befinden, werden in der Regel nicht überplant.

Ja, das ist möglich.

Wenn der Betrachtungsraum an G.I.O. dann in die Rahmenplanung geht bzw. für den Betrachtungsraum an G.II.O. Maßnahmenkonzeptionen erarbeitet werden, wird diese Maßnahme (je nach Umsetzungsstand) entweder vom Maßnahmenumfang abgezogen werden (umgesetzt) oder aber als bereits vorliegende Planung berücksichtigt werden (Plan).

Grundsätzlich sollte sich die Maßnahmenplanung stets an dem Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzept orientieren und, soweit möglich, zusammenhängende ökologisch funktionsfähige Lebensräume für Makrozoobenthos (MZB) und Fische schaffen.
Ausgangspunkt einer Maßnahmenplanung sollten immer die Ergebnisse aus der landesweiten Auswertung des Gewässernetzes, u.a. anhand relevanter Einzelparameter der Gewässerstruktur der Landesstudie Gewässerökologie sein (Ergebnisse aus der Analyse der Gewässerstrecken - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)). Diese Ergebnisse können, sofern nicht vorhanden, bei der Geschäftsstelle Gewässerökologie angefragt werden.

Die entscheidenden Informationen der statistischen Auswertung, der erforderliche Maßnahmenumfang gemäß WRRL oder die Einstufung in restriktionsgeprägte / nicht restriktionsgeprägte zu überplanende G.I.O., sind bei den G.I.O. zudem im Datenblatt eines Betrachtungsraums zusammengefasst. Über die Grundlagen und die Methodik zur Planung strukturverbessernder Maßnahmen informieren die Produkte der Landesstudie Gewässerökologie (Downloadbereich - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)). Im Kurzbericht der Landesstudie Gewässerökologie zu G.I.O. werden auch Kriterien zur Risikoabschätzung von Revitalisierungsmaßnahmen aufgeführt sowie die Priorisierung von Maßnahmen erläutert.

Zum Vorgehen bei der Planung und Umsetzung von Gewässerrevitalisierungsmaßnahmen an G.II.O. hat die Geschäftsstelle Gewässerökologie ein Scrollytelling erarbeitet, das hier aufgerufen werden kann: Scrollytelling - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

Der fachliche Anspruch an die Bearbeitung ergibt sich aus den Erkenntnissen des Strahlwirkungsprinzips sowie des Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzepts. Soweit es in den Fließgewässern unter den herrschenden Rahmenbedingungen möglich ist, sollen zusammenhängende ökologisch funktionsfähige Lebensräume für Makrozoobenthos und Fische geschaffen werden. Dabei steht die natürliche fließgewässertypische Dynamik im Vordergrund. Es wird davon ausgegangen, dass wenn die Gewässerstrukturklasse 1-3 in ausreichendem Umfang im Gewässer erreicht wird (50 Prozent der Gesamtgewässerstrecke) und – soweit möglich – eine räumliche Verteilung von Abschnitten unterschiedlicher Strukturqualität im Sinne des Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzepts erreicht wird, diese natürlichen Prozesse im Wesentlichen stattfinden können.

Der Maßnahmenumfang nach WRRL wurde im Zuge der WRRL-Bewirtschaftungsplanung ermittelt. Er beinhaltet die Größenordnung struktureller Maßnahmen, die nach Experteneinschätzung und in Anbetracht aller Faktoren zur Zielerreichung benötigt werden. Neben der Bewertung der Gewässerstruktur (Morphologie) basiert die WRRL-Bewirtschaftungsplanung auch auf der Wasserkörperbewertung des ökologischen Zustands/Potenzials. Dabei gehen umfangreiche weitere Informationen, u. a. zum stofflichen Zustand der Gewässer, zum Wasserhaushalt oder zur Durchgängigkeit ein.

Das strukturelle Defizit gemäß der Methodik LS GÖ wurde im Zuge der LS GÖ Stufe 1 ermittelt. Es ist der Umfang notwendiger morphologischer Maßnahmen. Für jeden Betrachtungsraum wurde ermittelt, wie viele Gewässerkilometer revitalisiert werden müssen, um einen Gesamtanteil von 50 % Gewässerstrecke mit Strukturklasse 1-3 zu erreichen.

Von 2018 bis 2020 war das strukturelle Defizit gemäß LS GÖ der angestrebte Maßnahmenumfang für die Erstellung der Rahmenplanung an G.I.O. Ab 2021 gilt für die Erstellung der Rahmenplanungen an G.I.O. der Maßnahmenumfang aus den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen 2021 der WRRL.

 

2 Gewässer I. Ordnung

Die Ermittlung des strukturellen Defizits gemäß Landesstudie Gewässerökologie unterscheidet sich in restriktionsgeprägten und in nicht restriktionsgeprägten Betrachtungsräumen.

In nicht restriktionsgeprägten BR ist das Ziel, dass 50 % der Gewässerstrecken innerhalb des Betrachtungsraums (BR) die GeStruk 1-3 (7-stufige Skala) erreichen müssen. Mit der Gesamtlänge aller Gewässerabschnitte im BR und den Daten der Feinstrukturkartierung wird zunächst ein SOLL-IST-Vergleich vorgenommen. 50 Prozent der BR-Länge ist das „SOLL“ und die Summe aller Abschnitte, die bereits GeStruk 1 bis 3 aufweisen das „IST“. Ist das „SOLL“ im BR größer als das „IST“ (also die bereits bestehenden Abschnitte mit GeStruk 1 bis 3), resultiert daraus das strukturelle Defizit, das im Betrachtungsraum mit dem Ziel GeStruk 1-3 revitalisiert werden muss. Dieses Defizit wird im Anschluss anteilig auf die G.I.O. und G.II.O. im BR verteilt, entsprechend des Streckenanteils G.I.O. und G.II.O. im Betrachtungsraum. Für den Sonderfall, dass die G.II.O. im Betrachtungsraum, für sich allein betrachtet, das Ziel von 50% der Gewässerstrecke GeStruk 1-3 bereits erfüllen, wird die errechnete Zwischengröße vollständig dem G.I.O. zugeschlagen und wird somit zum resultierenden Maßnahmenumfang des BR.

Die Strukturkartierung mit Stand 2016 enthält Gewässerabschnitte, an denen die Kartierung bereits im Jahr 2010 begonnen hat. Somit ist es möglich, dass inzwischen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur umgesetzt wurden. Deshalb wurde (mit Stichtag Juni 2017) zusätzlich überprüft, ob seit 2010 Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur umgesetzt und in MaDok eingetragen wurden. Ist dies der Fall, so wurden diese bereits umgesetzten Maßnahmen vom strukturellen Defizit abgezogen.
Da sich Betrachtungsräume überlappen können, wurde eine Bereinigung des Defizits für diese Überlappungsbereiche durchgeführt.

Für restriktionsgeprägte BR wurde das Ziel bestimmt, dass auf 50 % der Gewässerstrecke der G.I.O. funktionsfähige Fischökotope für die jeweiligen Leitarten vorhanden sein sollen (SOLL), sofern eine Rücknahme bestehender Restriktionen nicht möglich ist. Erste Annahme für die Ermittlung des Defizits ist, dass bisher keine funktionsfähigen Fischökotope vorhanden sind, d. h. im Betrachtungsraum beträgt das Defizit aus der Betrachtungsweise der LS GÖ zunächst pauschal 50 % der Gewässerstrecke des G.I.O. Der Grund ist, dass keine landesweit auswertbaren Daten vorliegen, die eine Abschätzung der bereits vorhandenen Fischökotope in den Betrachtungsräumen zulassen.

Verkürzt sich die Gewässerstrecke des zu überplanenden Gewässers im Betrachtungsraum durch ökologisch sinnvolle und wirksame Maßnahmen, verringert sich der Maßnahmenumfang anteilig. Zu den Maßnahmen, die eine Änderung der Gewässerlänge zur Folge haben, sind z. B. der Wegfall künstlicher oder naturferner Gewässerstrecken zu zählen. Verlängert sich die Gewässerstrecke, z. B. durch den Anschluss eines Altarms, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Maßnahmenumfangs im Betrachtungsraum.

Ein Betrachtungsraum setzt sich unter fischökologischen Gesichtspunkten aus verschiedenen Gewässern G.I.O. bzw. auch Gewässerstrecken G.II.O. zusammen. Für die Erstellung der Rahmenplanungen an G.I.O. ist jeweils nur ein G.I.O. bzw. ein Abschnitt eines G.I.O. zu betrachten und planerisch zu bearbeiten, dies ist das zu überplanende Gewässer. Die Angabe, welcher Maßnahmenumfang im zu überplanenden Gewässer G.I.O. realisiert werden muss, ist im Datenblatt des Betrachtungsraums zu finden.

Wenn es im zu überplanenden Gewässer nicht möglich ist, dass in einem Planungsbereich ein vollständiges Fischökotop geschaffen, bzw. der Mindestumfang von einem Maßnahmenbereich von 500 m Länge nicht erfüllt werden kann, so kann das einmündende Gewässer (soweit es sich um ein G.I.O. handelt) für die Schaffung eines vollständigen Fischökotops miteinbezogen werden. Voraussetzung für geeignete Zuflüsse sind eine ähnliche Fischzönose wie im zu überplanenden G.I.O. und weitere gewässerspezifische Kriterien (v.ba. Durchgängigkeit und ausreichende Wasserführung). Die im einmündenden Gewässer liegende Teilstrecke des Fischökotops kann vom Maßnahmenumfang des zu bearbeitenden BR und Wasserkörpers allerdings nicht abgezogen werden, sondern wird dem BR und WK des mündenden Zuflusses zugerechnet und bilanziert. Kann der notwendige Maßnahmenumfang aufgrund nicht zurückzunehmender Restriktionen nicht in vollem Umfang im G.I.O. angeordnet werden und werden Strukturmaßnahmen in Zuflüssen des G.I.O. vorgesehen, bleibt auf diese Weise das Defizit im zu überplanenden G.I.O. weiterhin als „fehlende Maßnahmenstrecke“ erhalten.

Nein, ein Planungsbereich kann in Abhängigkeit der betroffenen Fokusart einen oder mehrere Maßnahmenbereiche umfassen. Sowohl in restriktionsgeprägten als auch in nicht restriktionsgeprägten Betrachtungsräumen ist zunächst die zu überplanende Strecke G.I.O. zu betrachten. Innerhalb restriktionsgeprägter G.I.O. werden anhand der Anforderungen der Fokusarten Planungsbereiche innerhalb der Gewässerstecke definiert. Durch die Detailkartierung dieser Planungsbereiche ergibt sich eine Abschätzung benötigter Strukturen, die wiederum die Grundlage für die Maßnahmenkonzeption bildet. Pro Planungsbereich können dann ein oder mehrere Maßnahmenbereiche abgegrenzt werden. In nicht restriktionsgeprägten G.I.O werden Maßnahmenbereiche in den Gewässerstrecken abgegrenzt. Innerhalb dieser Maßnahmenbereiche sind Maßnahmen zu planen.

Wenn der Erfolg der Rahmenplanung (bei Umsetzung) von der Durchgängigkeit einzelner Anlagen abhängt, so sind die dazu vorliegenden Angaben aus dem AKWB zu prüfen. Wird dabei festgestellt, dass die vorliegende Einstufung mutmaßlich fehlerhaft ist, sollte dies im Dialog mit dem AG bzw. der UWB geklärt werden. Ist eine Anlage nicht durchgängig, so wird die Information über die Bedeutung einer Herstellung der Durchgängigkeit für den Erfolg der geplanten Maßnahme(n) je nach Zuständigkeit an den LBG, die Flussgebietsbehörde oder untere Wasserbehörde weitergegeben (und auch in der späteren Risikoabschätzung genannt). Soweit möglich, sollten Alternativen an bereits durchgängigen Gewässerabschnitten bevorzugt gewählt werden. Im Rahmen der Maßnahmenkonzeption erfolgt keine flächige Überprüfung der Durchgängigkeit von Querbauwerken im gesamten Gewässerabschnitt (nur konkret maßnahmenbezogen).

Ja. Entscheidend für die Erstellung der Rahmenplanung ist die Einstufung des zu überplanenden G.I.O. in restriktionsgeprägt oder nicht restriktionsgeprägt. In restriktionsgeprägten G.I.O. liegen große Bereiche (i. d. R. > 50%) mit Restriktionen im Hinblick auf die morphologische Entwicklung vor. Dieser Einstufung liegt der Gedanke zu Grunde, dass in stark von anderen Nutzungen überprägten Abschnitten die Zielerreichung auf Basis der eigendynamischen Entwicklung unwahrscheinlich ist. Diese landesweit vorgenommene Einstufung sollte in der näheren Bearbeitung aber kritisch hinterfragt werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob es in größerem Umfang möglich ist, Restriktionen aufzulösen.

Für nicht restriktionsgeprägte Betrachtungsräume gilt die Zielgröße, dass 50 Prozent der Gewässerstrecken innerhalb des Betrachtungsraums eine gute Gewässerstrukturklasse (GeStruk 1-3) erreichen.

Für restriktionsgeprägte Betrachtungsräume wurde eine alternative Herangehensweise erarbeitet. Hier sollen alternativ auf 50 % der Gewässerlänge im G.I.O. funktionsfähige Fischökotope für die gewässertypische Fischfauna vorhanden sein. Defizitäre Habitatstrukturen werden anhand der Ansprüche der jeweiligen Fokusarten geplant. Der alternative Ansatz zur Maßnahmenkonzeption ist in der Handreichung „Fischökologisch funktionsfähige Strukturen in Fließgewässern“ (Downloadbereich - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de) beschrieben.

Ist es in einzelnen Maßnahmenbereichen (nicht restriktionsgeprägt) nicht möglich, die Strukturqualität insgesamt auf den Wert von GeStruk 1-3 aufzuwerten, sind mindestens die relevanten Einzelparameter (s. a. Kurzbericht Landesstudie Gewässerökologie, https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/wasserboden/gsgoe-download/) auf diesen Zielwert aufzuwerten. Die Gründe sind zu dokumentieren. Soweit es nicht möglich ist, alle benannten Einzelparameter der Gewässerstruktur auf Klasse 3 oder besser anzuheben, kann auch der Mittelwert der Einzelparameter ermittelt werden. Dieser muss 3,0 oder besser sein. Zusätzlich darf kein Einzelparameter schlechter als 4 sein.

Ja, denn mit der gesonderten Einstufung der zu überplanenden G.I.O., die letztlich ausschlaggebend für die Bearbeitung innerhalb der Rahmenplanung ist, liegen folgende Fälle vor:

  • Der Betrachtungsraum ist restriktionsgeprägt, das zu überplanende G.I.O. ist restriktionsgeprägt.
  • Der Betrachtungsraum ist nicht restriktionsgeprägt, das zu überplanende G.I.O. ist nicht restriktionsgeprägt.
  • Der Betrachtungsraum ist nicht restriktionsgeprägt, das zu überplanende G.I.O. ist restriktionsgeprägt.

Schränken Ausleitung oder Rückstau das ökologische Entwicklungspotenzial der Gewässerabschnitte deutlich ein, können diese ggf. zunächst als weniger geeignet für die Revitalisierung zurückgestellt werden. Allerdings kann es im weiteren Verlauf der Planungen erforderlich sein, auch über geeignete Maßnahmen in diesen Bereichen nachzudenken, z. B. wenn im Betrachtungsraum keine ausreichenden nicht gestauten Vollwasserstrecken zur Verfügung stehen. An geeigneten Abschnitten können in diesem Zusammenhang auch Maßnahmen zur dauerhaften Stauverkürzung geprüft werden. In der Regel sollten Maßnahmen bevorzugt in nicht gestauten Vollwasserstrecken verortet werden, erst dann sollten Ausleitungsstrecken (mit ausreichendem Mindestabfluss) und Staustrecken überplant werden.

Im Kurzbericht der Landesstudie Gewässerökologie ist schematisch beschrieben, wie die Elemente des Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzepts räumlich in der Maßnahmenkonzeption anzuordnen sind. „Aufwertung als Verbindungsstrecke“ ist demnach nicht als Maßnahmenart zu verstehen, sondern beschreibt die Planungsprinzipien des Strahlwirkungs- und Trittsteinkonzepts (vgl. auch Anforderungen an Verbindungsstrecken im Kurzbericht).

In der Datenschablone Teil a gibt es die Möglichkeit für relevante Abschnitte des G.I.O. außerhalb der abgegrenzten Maßnahmenbereiche und Trittsteine Angaben zur Gewässerunterhaltung zu machen, soweit Unterhaltungsmaßnahmen notwendig sind, um den biologischen Erfolg von Revitalisierungsmaßnahmen in den Maßnahmenbereichen zu unterstützen bzw. zu ermöglichen. Hierunter kann auch die Aufwertung als Verbindungsstecke gezählt werden.

Ausgangspunkt ist zunächst die Feststellung, welche Defizite der biologischen Qualitätskomponenten (bQK) Makrozoobenthos (MZB) und/oder Fische für den Betrachtungsraum vorliegen. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das zu überplanende G.I.O. als restriktionsgeprägt bzw. nicht restriktionsgeprägt eingestuft wurde. Der wesentliche Unterschied in der Herangehensweise besteht darin, dass in nicht restriktionsgeprägten G.I.O. insbesondere eine eigendynamische Entwicklung mit positiven Wirkungen auf die biologischen Qualitätskomponenten insgesamt angestrebt wird. In den restriktionsgeprägten G.I.O. wird ein stärker auf die Ansprüche der Fischfauna fokussierter Planungsansatz verfolgt. Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmenkonzeption in restriktionsgeprägten und in nicht restriktionsgeprägten G.I.O. kann den Dokumenten (Kurzbericht LS GÖ, Rahmenplanung in Betrachtungsräumen G.I.O.) im Downloadbereich entnommen werden. Downloadbereich - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

Der Hochwasserschutz ist bei der Bearbeitung der Rahmenplanungen seit dem Leistungsverzeichnis 2022 zu berücksichtigen. Dies erfordert eine zusätzliche Abstimmung zwischen den für den Hochwasserschutz zuständigen Sachbearbeitern bei den Landesbetrieben und den Auftragnehmern der Rahmenplanung. Die Ausarbeitung ist jeweils abhängig von dem vorliegenden Datenstand und soll bisherige Untersuchungen (z. B. Flussgebietsuntersuchungen) des Hochwasserschutzes berücksichtigen. Zielkonflikte und Synergiepotentiale zwischen Hochwasserschutz und Gewässerökologie können somit ermittelt und dargestellt werden.

Die Abgrenzung der Schwerpunktgebiete Hochwasserschutz erfolgt anhand der bei HQ100 überfluteten Flächen und, sofern vorhanden, den Aussagen eines Hochwasserschutzkonzepts. Nicht mit einbezogen werden die bei einem HQ100 durch Schutzanlagen geschützten Bereiche sowie die bei einem HQextrem überfluteten Flächen.

Das Zeitfenster der Ausschreibung der Rahmenplanungen an den Gewässern I. Ordnung ermöglicht grundsätzlich die Erhebung entsprechender Parameter in dem dafür vorgesehenen jahreszeitlichen Rahmen. Bei Problemen und unvorhersehbaren (etwa abflussbedingten) Verzögerungen bei der Datenerhebung ist frühzeitig mit dem AG in Kontakt zu treten und der Zeitplan anzupassen.

Es wird für jedes zu überplanende G.I.O. eine Maßnahmenkonzeption entwickelt, die sowohl räumlich die zu entwickelnden/umzugestaltenden Gewässerabschnitte aufzeigt, als auch anhand der detailliert zu beschreibenden Maßnahmenziele entsprechende Maßnahmentypen für die einzelnen Abschnitte ausformuliert und zuordnet. In der Maßnahmenkonzeption sind weiterhin Angaben zur Priorität, zum zeitlichen Ablauf sowie Hinweise zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlich.

Übergeordnete regionale, überregionale landesweite Planungsziele sind bei der Maßnahmenkonzeption unbedingt zu berücksichtigen. Insbesondere wenn sich Synergien zwischen den vorgesehenen Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und anderen Planungszielen bieten, sollten diese genutzt werden. Hierzu zählen u. a. der (vorbeugende) Hochwasserschutz, der Naturschutz oder auch Aspekte aus Freizeit und Erholung (Mensch und Gewässer).

Eine Beachtung hochwasserrelevanter Gebiete (gesichert durch LEP und Regionalpläne), in Abhängigkeit zum Untersuchungsraum, ist gemäß ihrer entsprechenden Schutzfunktion in die Planung einzubeziehen. Auch Pläne zum Hochwasserrisikomanagement sind zu berücksichtigen. Detaillierte Informationen dazu unter:

Landesentwicklungsplan

Regionalpläne

Hochwasserrisikomanagepläne im Detail

Daten-und Kartendienst der LUBW

Seit 2020 werden Luftbilder für die Bearbeitung der Rahmenplanung bereitgestellt. Durch ein zentrales Vergabeverfahren werden Leistungen zur Befliegung der G.I.O. und der Erstellung georeferenzierter orthografischer Luftbilder ausgeschrieben. Individuelle Sonderleistungen wie die Anfertigung von Schrägaufnahmen oder Videosequenzen mittels Drohne sollen nur in begründeten Ausnahmefällen durch die LBG gesondert beauftragt werden. Die Befliegungen der Gewässer finden in der vegetationsfreien Zeit in den Wintermonaten statt. Aufgrund der Aktualität werden die Luftbilder zur Einschätzung des Ist-Zustands der Gewässer und insbesondere für die Durchführung der Fischhabitatkartierung herangezogen. Luftbilder können nur unterstützend verwendet werden und ersetzen eine Fischhabitatkartierung Vor-Ort nicht.

Der Habitatindex ermittelt strukturelle Defizite der Gewässer aufgrund von Strukturparametern der Strömung, der Sohle und des Ufers und zeigt in NRW eine bessere Korrelation mit den Ergebnissen des biologischen Monitorings als die aggregierte Gewässerstrukturgüte. Im Zuge der Landesstudie Gewässerökologie wurden die baden-württembergischen Gewässerstrukturdaten vertieften statistischen Analysen unterzogen, bei denen sich grundsätzlich die gleichen Einzelparameter als prägend für den biologischen Zustand des MZB erwiesen, die auch der Habitatindex verwendet. Die Ergebnisse dieser Analysen liegen der Analyse des Gewässersystems in Stufe 1 der Landesstudie Gewässerökologie zugrunde, d. h. die vorgelegten Einstufungen der Gewässerabschnitte (potenzielle Besiedlungsquelle, Aufwertungstrecke, Verbindungsstrecke) beruhen auf den gleichen fachlichen Grundgedanken und ziehen vergleichbare Parameter heran. Eine unkritische Anwendung des Verfahrens aus NRW auf Gewässerstrukturdaten aus Baden-Württemberg ist sowohl unnötig als auch fachlich fragwürdig und daher ausdrücklich nicht erwünscht. Die Verfahren zur Kartierung der Gewässerstruktur in beiden Ländern unterscheiden sich teilweise deutlich voneinander und die Abgrenzung der Wasserkörper mitsamt der davon abhängenden Verteilung der biologischen Überwachungsnetze sind auf unterschiedliche Weise erfolgt.

Die Überlegung einen Trittstein mit einer Länge von über 500 m zu erstellen, ist nach Definition der Landesstudie nicht möglich - sie gelten dann als Maßnahmenbereiche. Bei Planungen für Fokusarten mit großen Lebensräumen und großem Raumbedarf kann dieses Vorgehen fachlich jedoch erforderlich werden, um in einem ausreichenden Umfang Fischökotope zu schaffen. Um die Vorgaben der Landesstudie einzuhalten und die Eintragung in die Datenschablone (pGDB) durchführen zu können, ist der Trittstein als Maßnahmenbereich außerhalb von Planungsbereichen anzulegen und mit den ent-sprechenden Sachdaten zu hinterlegen. Eine Fischhabitatkartierung muss hier nicht zwingend erfolgen. Dieses Vorgehen ist jedoch nur im begründeten Ausnahmefall an-zuwenden und im Bericht zu erläutern.

Sind keine Strahlwirkungsquellen beziehungsweise (potenziellen) Besiedlungsquellen im zu überplanenden Gewässer vorhanden, kann als letztmögliche Etablierung fehlender Arten der Besatz von Fischen und eventuell auch Makrozoobenthos in Erwägung gezogen werden. Im Vorfeld müssen alle erforderlichen Lebensraumstrukturen für die entsprechenden Arten geschaffen worden sein. Zu dem Ansatz eines Neubesatzes gibt es bisher noch kein etabliertes Verfahren. In den auftretenden Einzelfällen muss vorab zwingend eine Abstimmung mit der zuständigen Fischereibehörde erfolgen.

Einige Fokusarten haben entsprechend ihrer Ökologie einen sehr großen Raumbedarf. In manchen Fällen können die Habitate nicht für alle Lebensstadien innerhalb der Planungsbereiche realisiert werden. Es werden alternative Konzepte und Einzelfalllösungen für die entsprechenden Arten und Gewässer erforderlich. Dabei darf nicht grundsätzlich vom Prinzip der Fokusarten abgewichen werden. Beispielsweise kann eine Neumodellierung des Gefälles notwendig werden, wodurch sich strömungsarme und -reiche Strukturen auf der gesamten Fließstrecke abwechseln (z.B. Oberrheingewässer). Sollten nicht alle Lebensstadien berücksichtigt werden können, sind entsprechend Schwerpunkte (Juvenile und Eiablage inklusive Erreichbarkeit der Laichgründe) zu setzen und/oder gegebenenfalls eine Zuwanderung aus dem unterliegenden (Haupt-) Gewässer einzuplanen.

Seitens der Fischereiwirtschaft bestehen einzelne Querbauwerke als „Fischseuchensperren“. Bei der Planung zur Herstellung einer Durchgängigkeit an Gewässern kommt es hier zu einem Zielkonflikt. Das Vorhandensein von Seuchensperren ist in der Planung zu kennzeichnen und zu berücksichtigen und eventuell die Aktualität der Notwendigkeit zu überprüfen. Die Planung im Rahmen der Landesstudie ist in jedem Fall weiterzuführen und es sind gegebenenfalls getrennte Planungsabschnitte für die Bereiche ober- und unterhalb der Seuchensperren vorzunehmen.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine Fortschreibung der Landesstudie Gewässerökologie vorgesehen. Die Umsetzung der Rahmenplanungen an den G.I.O. wird durch die Landesbetriebe Gewässer in den kommenden Jahren weiterverfolgt.

3 Gewässer II. Ordnung

Die Landesstudie Gewässerökologie liefert Grundlagen und Konzepte für eine effiziente, zielgerichtete Planung und Umsetzung von Strukturmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung (G.II.O.) innerhalb des WRRL-Teilnetzes mit dem bestmöglichen ökologischen Nutzen. Die Ergebnisse der LS GÖ werden den Gemeinden als Unterstützung zur Maßnahmenplanung und –umsetzung kostenlos bereitgestellt. Zudem schafft die LS GÖ keine neuen, zusätzlichen Aufgaben, sondern konkretisiert den in den Programmstrecken Struktur vorgegebenen Maßnahmenumfang nach WRRL.

Ja. Das Land fördert Maßnahmen zur Revitalisierung gemäß FrWw 2015 mit einem Fördersatz von 85 Prozent. Dabei werden Maßnahmen innerhalb von Programmstrecken prioritär gefördert. Förderung vom Land bei Flurneuordnung ist ebenfalls möglich, z. B. in Form von Erwerb des Gewässerrandstreifens oder Grundstücken für Maßnahmen.

Ja. Ökokontofähig sind Aufwertungsmaßnahmen zur Revitalisierung von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche. Die Maßnahmen müssen freiwillig erfolgen und eine dauerhafte Verbesserung der ökologischen Wertigkeit bewirken. Es muss eine frühzeitige Einbindung der unteren Naturschutzbehörde erfolgen.

Bei der Führung eines Ökokontos kann ein gefördertes Vorhaben der naturnahen Entwicklung von Gewässern nach Nr. 12.5 FrWw 2015 zur Erreichung eines naturnahen Gewässerzustandes nur höchstens bis zum Eigenanteil der Kommune an diesem Vorhaben bzw. Grunderwerb in Ansatz gebracht werden.

Ja. Eine interkommunale Zusammenarbeit bei der Umsetzung von Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung von Fließgewässern kann zweckdienlich sein, um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie gemeinsam zu erreichen. Durch die Zusammenarbeit von Kommunen ist eine Nutzung von sich ergebenden Synergieeffekten sowie eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit der im Zusammenschluss tätigen Kommunen möglich. Diese Effekte kommen schlussendlich nicht nur den beteiligten Kommunen, sondern auch dem Fließgewässer zu Gute. Gemeinden und Landkreise können Zweckverbände und gemeinsame selbstständige Kommunalanstalten zur kommunalen Zusammenarbeit bilden sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen schließen, um bestimmte Aufgaben für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben kann u. a. auch die Revitalisierung von Fließgewässern gezählt werden. Interkommunale Kooperation - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)

In der Defizitanalyse werden Parameter (z. B. Substratdiversität) aus der Gewässerstrukturkartierung ausgewertet, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Lebensgemeinschaften der Gewässersohle haben. Grundlage hierfür sind Kartierergebnisse aus dem Feinverfahren Baden-Württemberg. Mit Hilfe der Defizitanalyse können strukturell defizitäre Gewässerstrukturen im Fließgewässer ermittelt werden. Die Defizitanalyse ist die Grundlage für die Abgrenzung der Maßnahmenbereiche.

Ausgangspunkt der Maßnahmenbereiche sind defizitäre Gewässerabschnitte, die anhand einer Defizitanalyse bestimmt wurden. Die defizitären Gewässerabschnitte wurden automatisiert zu zusammenhängenden Maßnahmenbereichen mit einer Länge zwischen ca. 500 - 1.100 m zusammengeführt.

Die vorgeschlagenen Revitalisierungsmaßnahmen aus den Maßnahmenkonzeptionen der LS GÖ an G.II.O. können als Ergänzung zu bereits bestehenden Gewässerentwicklungsplänen (GEP) betrachtet werden. Bei der Neuerstellung von GEPs sollen die Ergebnisse der LS GÖ berücksichtigt werden.

Es sollte dabei aber immer der Datenstand der jeweiligen Ergebnisse beachtet werden. Außerdem gilt zu beachten, dass bei der Erstellung von Maßnahmenkonzeptionen der LS GÖ an G.II.O. keine von Vor-Ort-Kenntnisse berücksichtigt werden können. Zudem enthalten GEPs teilweise auch Hinweise zu stofflichen Belastungen und nicht nur zur Gewässerstruktur.

Sollten Anzeichen bestehen, dass mit einer baldigen Besiedlung des Bibers am Fließgewässer zu rechnen ist, können Präventionsmaßnahmen getroffen werden. Hierzu sind z.B. die Entwicklung von nutzungsfreien Uferstreifen/Gewässerrandstreifen zu zählen. Sofern sich der Biber bereits am Gewässer angesiedelt hat, muss im Vorfeld einer Planung eine Kontaktaufnahme zur unteren Wasserbehörde, unteren Naturschutzbehörde und dem zuständigen Biberberater erfolgen. Außerdem eignen sich Schutzmaßnahmen wie z. B. die Sicherung von Böschungen.

Die Ergebnisse der Maßnahmenkonzeptionen zeigen auf, wo Revitalisierungsmaßnahmen im Gewässer effektiv und zielgerichtet durchgeführt werden können. Bei bereits laufenden Planungen können die Maßnahmenvorschläge der LS GÖ je nach Planungsstand berücksichtigt werden. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die laufenden Planungen an die Ergebnisse der LS GÖ anzupassen.

Mit den Maßnahmenkonzeptionen werden hilfreiche Anregungen für die Planung und Umsetzung von Maßnahmen in einem bestimmten Gewässerabschnitt gegeben. Aufgrund der landesweiten Methodik werden dabei kleinräumige Restriktionen und/oder Besonderheiten in einem Maßnahmenbereich nicht abgebildet. So kann es sein, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nur für einen Teilbereich innerhalb des Maßnahmenbereichs sinnvoll umsetzbar sind. Dies ist bei der konkreten Ausgestaltung der Maßnahmen vor Ort zu prüfen und zu berücksichtigen.

In den Maßnahmenkonzeptionen werden vorhandene Restriktionen berücksichtigt. Darunter fallen Gärten, Bebauungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie Hochwasserschutzbauwerke nach dem Einzelparameter 6.1 „Flächennutzung“ der Gewässerstrukturkartierung. Hinzu kommen Straßen (Autobahnen, Bundesstraßen, Landes-/Staatsstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen) und Bahnstrecken nach dem BasisDLM sowie Deiche nach den HWGK-Schutzeinrichtungen. Untergeordnete Straßen, Wirtschaftswege und Radwege stellen keine harte Restriktion dar. Diese Art Wege kann ggf. verlegt werden, um z. B. eine Eigendynamik des Gewässers zu ermöglichen.

Die Abgrenzung der Maßnahmenbereiche basiert auf der Defizitanalyse, die strukturelle defizitäre Gewässerabschnitten identifiziert. Die automatisiert erstellten Maßnahmenbereiche haben eine Mindestlänge von ca. 500 m. Zu kurze defizitäre Gewässerabschnitte werden nicht berücksichtigt, da sie oft nicht ausreichend sind, um effektive Maßnahmen zu entwickeln. Zudem können Restriktionen durch bebaute Flächen, Hochwasserschutzbauwerke oder Straßen und Bahnstrecken vorliegen, wodurch kein ausreichend langer Maßnahmenbereich ausgewiesen werden kann. Diese Faktoren tragen dazu bei, dass nicht jeder defizitäre Gewässerabschnitt automatisch einen Maßnahmenbereich erhält.

Das Ziel der LS GÖ ist es, unabhängig von aktuellen Besitzverhältnissen Hinweise zu geben, wo und in welcher Form eine Verbesserung der Gewässerstruktur aus ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Daher werden auch Maßnahmenkonzeptionen für Abschnitte erstellt, in denen die Flächen aktuell nicht verfügbar sind. Auch bestimmte bestehende Flächennutzungen, die einer Umsetzung zunächst entgegenstehen, führen nicht in allen Fällen zu einem Verzicht auf eine Maßnahmenkonzeption. Hier sollte geprüft werden, ob die Nutzung (z.B. Feldweg) mit vertretbarem Aufwand verlegt werden kann.

Die Hinweise auf zeitweise trockenfallende Gewässer werden, sofern verfügbar, in die Informationen zum Betrachtungsraum übernommen. Es muss dann jeweils individuell entschieden werden, ob die vorgeschlagenen Maßnahmenkonzeptionen trotz zeitweisem Trockenfallen sinnvoll umsetzbar sind oder nicht. Diese Entscheidung muss vor Ort getroffen werden.

Zur Ableitung der Maßnahmentypen werden Angaben zur Naturnähe des Ufers sowie der Sohlstruktur bewertet. Diese Bewertung erfolgt nach sehr strikten Kriterien, sodass bereits kurze, nicht naturnahe Abschnitte innerhalb eines Maßnahmenbereichs ausreichend sind, um einen Maßnahmenvorschlag abzuleiten (s. auch Warum passt die Maßnahmenkonzeption nur für Teilabschnitte im Maßnahmenbereich?).

Ja, bei den Themenkomplexen Eigendynamik, Ufer und Bewuchs gibt es eine getrennte Auswertung für die linke bzw. rechte Uferseite. Diese wird in Fließrichtung des Gewässers angegeben.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht entsprechen Kernflächen im Biotopverbund Gewässerlandschaften nicht pauschal einer guten Gewässerstruktur. Eine morphologische Aufwertung der Gewässer kann in solchen Abschnitten daher sinnvoll und möglich sein. Bei der konkreten Umsetzung von Maßnahmen müssen die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort (geschützte Biotope, geschützte Arten) erhoben und berücksichtigt werden.

Eine Prüfung auf das Vorkommen geschützter Arten und Vorhandensein ausgewiesener Schutzgebiete muss bei der Umsetzung von Maßnahmen erfolgen. Die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen ist dann entsprechend anzupassen.