Aufsichtspflicht

Es gibt keine ausdrücklichen speziellen Regelungen, in denen die Aufsichtspflicht im Schulbereich im Detail beschrieben wird. Vielmehr haben jede Schule bzw. die jeweilige Lehrkraft je nach den konkreten Umständen selbst zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind.

Der Umfang der Aufsichtspflicht ist u. A. abhängig vom Alter, der Eigenart und dem Charakter der Schüler sowie der Vorhersehbarkeit des eventuell schädigenden Ereignisses.Die Schüler sollten sich durchgehend beaufsichtigt fühlen.

Grundsätzlich haben die Schüler keinen Anspruch darauf, dass ihnen während der Hohlstunden oder in Pausen das Verlassen des Schulgebäudes gestattet wird. Älteren Schülern kann jedoch – mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten - erlaubt werden, das Schulgrundstück zu verlassen, solange dies nicht mit besonderen Gefahren oder Nachteilen verbunden ist.

Vor Unterrichtsbeginn sollte an Grundschulen eine Aufsicht von 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn eingehalten werden, bei den übrigen Schularten sind 10 Minuten als angemessen zu erachten.

Fragen?

Zuständig sind die Referate 71 (Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Schulen, Angelegenheiten der Lehrerbildungseinrichtungen, Disziplinarangelegenheiten) in den Regierungspräsidien.