Hufbeschlagschmied/-in
Der selbständige Huf- und Klauenbeschlag mit Eisen darf in Deutschland nach § 3 Hufbeschlaggesetz nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/-schmiedinnen ausgeübt werden.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die zuständige Stelle in Baden-Württemberg für
- die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschmieden/-schmiedinnen
- die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/-schmiedinnen
- die Prüfung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen.
Landesweite Zuständigkeit
Regierungspräsidium Karlsruhe
Martina Schwedes
76247 Karlsruhe
0721 926-3731
martina.schwedes@rpk.bwl.de
Erreichbarkeit:
Mo - Do vormittags
Ausbildung
Die Ausbildung besteht aus den folgenden Abschnitten:
- vierwöchiger Einführungslehrgang (vor Aufnahme einer Beschäftigung!)
- mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige, hauptberufliche Beschäftigung bei einem seit mindestens drei Jahren staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied
- viermonatiger Vorbereitungslehrgang
- Hufbeschlagprüfung
Einführungslehrgang, Vorbereitungslehrgang und Hufbeschlagprüfung sind an einer staatlichen anerkannten Hufbeschlagschule zu absolvieren. Solche Schulen gibt es z.B. in Beltheim, Berlin, Dortmund, Gießen, Hannover, Kamen, Kisdorf, Leipzig, Münster, Neuwied, Schwaiganger und Verden.
Staatliche Anerkennung
Personen, die in Baden-Württemberg wohnen, können hier anerkannt werden.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
- Nachweise einer mindestens zweijährigen sozialversicherungspflichtigen hauptberuflichen Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied /einer Hufbeschlagschmiedin, der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied / Hufbeschlagschmiedin seit mindestens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt;
- ein vom Arbeitgeber unterschriebener Tätigkeitsnachweis und mindestens zwei Fallberichte sind vorzulegen
- erfolgreich bestandene Hufbeschlagprüfung
- Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit durch polizeiliches Führungszeugnis