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FAQ Pflege- und Gesundheitfachberufe, Soziale Berufe | Ausbildung AuslandAllgemeines

Sie haben eine Ausbildung im Ausland abgeschlossen und möchten in einem Gesundheitsfachberuf in Deutschland arbeiten? Dann müssen Sie dazu unbedingt einen Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde bei uns stellen.

Antragsunterlagen und Informationen zu Pflege- und Gesundheitsfachberufen / Sozialen Berufen

Bei der Antragstellung wird unterschieden, ob Sie die Ausbildung in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossen haben oder in einem anderen Land (Drittstaat).

Sobald Sie den Antrag vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der aktuellen deutschen Ausbildung in diesem Beruf ist dazu erforderlich. Zudem wird unter anderem geprüft:

  • eine vollständig abgeschlossene Ausbildung
  • gesundheitliche Eignung
  • Straffreiheit
  • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Wenn Sie ein Studium abgeschlossen haben und in einem akademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, finden Sie hier weitere Informationen und Unterlagen:

Antragsunterlagen und Informationen zu akademischen Gesundheitsberufen

Die Berufsurkunde wird durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt, wenn Sie in Baden-Württemberg in einem Gesundheitsfachberuf tätig werden möchten.

Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart muss dabei während des gesamten Verfahrens zu jeder Zeit gegeben sein. Wechseln Sie beispielsweise während des Verfahrens Ihre Arbeitsstelle und diese befindet sich in einem anderen Bundesland, kann das Verfahren bei uns nicht fortgeführt werden.
Diese Zuständigkeit muss von Ihnen durch eine Stellenzusage oder andere plausible Angaben nachgewiesen werden.

Nur wenn wir diesen Nachweis von Ihnen erhalten, sind wir die für Sie zuständige Behörde und können Ihre Unterlagen inhaltlich prüfen.

Hinweis bei Wechsel des Bundeslandes: Wenn Sie zuvor in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Erteilung der Berufsurkunde gestellt haben bzw. in einem anderen Bundesland wohnhaft sind/waren, müssen Sie durch eine konkrete Stellenzusage nachweisen, dass Sie Ihren Beruf nach Erhalt der Berufsurkunde in Baden-Württemberg ausüben werden. Sie müssen die vollständigen Antragsunterlagen in einfacher Kopie einreichen. Wir entscheiden im Einzelfall ob wir die Verfahrensakte des bisher zuständigen Bundeslandes anfordern.

  • Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung

    Sobald Sie den Antrag vollständig bei uns eingereicht haben, prüfen wir, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Ausbildung mit der aktuellen deutschen Ausbildung in diesem Beruf ist dazu erforderlich.

    Einige Ausbildungen, die im Ausland (EU / EWR / Schweiz) abgeschlossen wurden, können direkt als gleichwertig anerkannt werden. Ausschlaggebend sind hier die nachgewiesene Berufsbezeichnung und der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns. In diesem Fall brauchen Sie weder eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung noch einen Anpassungslehrgang. Sie erhalten dann nach Vorlage der Nachweise über die gesundheitliche Eignung, Straffreiheit und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die Berufsurkunde in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf.

    Für alle anderen ausländischen Ausbildungen muss diese Gleichwertigkeit mit der deutschen Ausbildung nachgewiesen werden. Dazu können Sie entweder erfolgreich an einer Kenntnisprüfung teilnehmen oder einen Anpassungslehrgang absolvieren.
     
  • Feststellung wesentlicher Unterschiede in der Ausbildung

    Sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, erhalten Sie einen sogenannten Defizitbescheid.

    Sie können dann wählen, inwieweit Sie eine Eignungs- bzw. Kenntnisprüfung ablegen oder alternativ an einem Anpassungslehrgang teilnehmen möchten.

    Wenn Sie den Lehrgang bzw. die Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten Sie nach Vorlage der Nachweise über die gesundheitliche Eignung, Straffreiheit und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse die Berufsurkunde in dem entsprechenden Gesundheitsfachberuf.

Nach Erhalt des Defizitbescheids im Anerkennungsverfahren als Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Pflegefachfrau / Pflegefachmann oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, können Sie die Urkunde als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin / Gesundheits- und Krankenpflegehelfer beantragen.
Diese Urkunde erhalten Sie ohne weitere Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung. Es müssen jedoch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 vorliegen.

Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung in der Krankenpflegehilfe abgeschlossen haben, können Sie die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegehelferin / Gesundheits- und Krankenpflegehelfer beantragen. Hier erfolgt gegebenenfalls eine Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung.

Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Eingangsbestätigung. Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, kann über den Antrag entschieden werden. Die Anträge werden dabei grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der vielen Anträge mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden muss. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, stellen Sie bitte sicher, dass Ihre Antragsunterlagen vollständig sind.

Die Kosten im Rahmen der Anerkennung sind grundsätzlich individuell. Nachfolgend erhalten Sie einen groben Überblick.

Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Defizitbescheid) betragen die Kosten in der Regel 100 Euro. Für die Erteilung der Berufsurkunde betragen die Kosten zusätzlich nochmals 200 Euro (EU) beziehungsweise 250 Euro (EWR, Schweiz, Drittstaat).

Für die Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Referenzqualifikation, der Gleichwertigkeit der Ausbildung sowie der Echtheit von Unterlagen können gesonderte Kosten entstehen.

Für eine Rücknahme des Antrags senden Sie uns bitte ein formloses Schreiben per Post, mit dem Hinweis, dass Sie den Antrag auf Anerkennung zurücknehmen möchten. Das Schreiben muss das aktuelle Datum und Ihre Unterschrift enthalten. Sie erhalten dann ein Bestätigungsschreiben mit Gebührenfestsetzung. Die Höhe der Kosten der Antragsrücknahme beträgt in der Regel 50 Euro.

Ihre bereits eingereichten Unterlagen verbleiben bei uns. Sobald eine andere Behörde (anderes Bundesland) die Unterlagen anfordert und die Kosten von Ihnen bezahlt wurden, versenden wir die Unterlagen an die andere Behörde.

Bitte geben Sie immer Ihre aktuelle Adresse (Postadresse / E-Mail-Adresse) an. Bei einer Adressänderung melden Sie die neue Adresse bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung, damit wir Sie auch weiterhin erreichen können. Bitte denken Sie auch daran, immer Ihren Namen an Ihrer Haustür und Ihrem Briefkasten anzugeben, damit unsere Bescheide zugestellt werden können.

Aufgrund der Vielzahl der Anträge können wir leider keine Beratung anbieten. Folgende Beratungsstellen helfen Ihnen aber gerne weiter:

Sie befinden sich im Ausland und haben noch keine Stellenzusage oder keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg?
Dann wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
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Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den einzureichenden Unterlagen? 
Wenden Sie sich bitte an die Anerkennungsberatungsstellen in Baden-Württemberg (pdf).

Haben Sie Fragen zur Einreise und zur Beschäftigung in Baden-Württemberg?
Wenden Sie sich bitte an das IQ Netzwerk Baden-Württemberg.