Zulassung zur Abschlussprüfung in besonderen Fällen
Für Personen, die langjährig hauptberuflich und in Vollzeit im Beruf tätig sind, besteht die Möglichkeit, als externe/r Prüfungsteilnehmer/in - ohne formelle Ausbildung im Beruf Gärtner/in - zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Die Abschlussprüfung kann in allen 7 Fachrichtungen abgelegt werden.
Dies gilt für alle staatlich anerkannten Ausbildungsberufe nach dem § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Langjährig bedeutet hier das 1,5-fache der regulären Ausbildungszeit, d.h. also 4,5 Jahre.
Hauptberuflich im Beruf Gärtner/in ist nicht, wer noch eine weitere Tätigkeit ausübt, z.B. als Schüler/in, Student/in oder einer anderweitigen (Teilzeit-) Beschäftigung nachgeht.
Folgende Anmeldefristen sind einzuhalten:
Für die Sommerprüfung: 1. April eines jeden Jahres
Für die Winterprüfung: 1. November eines jeden Jahres