Psychologiestudium - Ausbildung im Ausland
Information über die Anerkennung eines Hochschulabschlusses in Psychologie aus dem Ausland zur Berufsausübung als Psychologin und als Psychologe in Deutschland
Der Beruf der Psychologin und des Psychologen ist in Deutschland nicht reglementiert. Deshalb ist für den Hochschulabschluss der Psychologie in Deutschland rechtlich keine staatliche Anerkennung durch eine Behörde vorgesehen, sondern man kann sich mit seinen Zertifikaten direkt bewerben oder selbständig tätig werden. Die arbeitgebende Einrichtung entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob sie die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers als geeignet für die Stelle ansieht.
Zur Information über den Hochschulgrad des Abschlusses kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz ein Bewertungszeugnis beantragt werden (www.anabin.de).
Eine staatliche Anerkennung als Psychologin oder als Psychologe durch eine Behörde wird demnach nicht erteilt.
Diese Information kann den Bewerbungen zur Information für die Einrichtung, bei der man sich bewirbt, beigefügt werden.
Weitere Informationen zum Berufs- und Tätigkeitsfeld der Psychologinnen und Psychologen kann der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen geben.
Postanschrift:
Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Am Köllnischen Park 2
10179 Berlin
Für eine Auskunft, ob und in welcher Form ein ausländischer Hochschulgrad geführt werden darf, kann eine entsprechende Anfrage zur Gradführung an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg gerichtet werden. Informationen zur Rechtslage in Baden-Württemberg hinsichtlich der Führung ausländischer Grade erhalten Sie auf der Webseite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg, Option „Ausländische Hochschulgrade".
Eine Umwandlung in einen deutschen Hochschulgrad findet grundsätzlich nicht statt, sondern der Titel wird wie im Ausland verliehen in Deutschland geführt.
Zur weiteren Information zu den Berufsbildern der Psychologin und des Psychologen und der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten in Deutschland:
Psychologinnen und Psychologen dürfen nur beratend tätig werden (z.B. psychologische Beratung in Lebenskrisen), aber keine Psychotherapien durchführen, es sei denn, sie besitzen eine Approbation
- zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten und/oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG alte Fassung)
oder
- zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG neue Fassung)
oder
- eine Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG).
Von der Psychologie unterschieden wird die Psychotherapie. Psychotherapie ist die heilkundliche Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, mit psychotherapeutischen Verfahren, wie z.B. Verhaltenstherapie, systemische Therapie, Psychoanalyse oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie.
Die Ausbildung und Tätigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist in Deutschland staatlich geregelt im Psychotherapeutengesetz (PsychThG neue Fassung seit 01.09.2020) und damit reglementiert. Nach dem PsychThG alte Fassung und den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen (KJ)PsychTh-APrV`en) i. V. mit § 27 PsychThG neue Fassung (Übergangsregelung) kann die Ausbildung nach alter Fassung noch bis 31.08.2032 mit Approbation abgeschlossen werden. Das hierfür vorausgesetzte Studium der Psychologie muss vor dem 01.09.2020 begonnen worden sein.
Zugangsvoraussetzung zur Psychotherapeutenausbildung nach alter Fassung ist ein Master- oder Diplomabschluss in Psychologie, der das Fach Klinische Psychologie enthält, oder ein gleichwertiger ausländischer Abschluss.
Man bewirbt sich direkt bei den Ausbildungsstätten für Psychotherapie zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten. Die Liste der in Baden-Württemberg staatlich anerkannten Ausbildungsstätten ist im Internetauftritt des Regierungspräsidium Stuttgart unter „Ausbildung Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ eingestellt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung nach PsychThG alte Fassung kann man die Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder zum Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Antrag erhalten. Man darf diesen Beruf nicht ohne staatliche Erlaubnis (Approbation) oder in eingeschränktem Umfang mit einer Heilpraktikererlaubnis für Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) ausüben. Mit dieser darf man in eingeschränktem Umfang ebenfalls psychotherapeutisch tätig werden, kann jedoch die Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin/Psychotherapeut" nicht führen und nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die Heilpraktikererlaubnis kann beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
Nach dem PsychThG neue Fassung muss für die Approbation zur Psychotherapeutin und zum Psychotherapeuten ein an den deutschen Universitäten neu eingerichteter (polyvalenter) Bachelorstudiengang in Psychologie und ein neu eingerichteter Masterstudiengang in Klinischer Psychologie und Psychotherapie abgeschlossen werden. Die Inhalte dieser beiden Studiengänge sind in der Approbationsordnung zum PsychThG neue Fassung (PsychThApprO) in der Anlage zu § 8 Nr. 1 und Nr. 2 PsychThApprO einsehbar.
Danach kann nach einem zusätzlich zu absolvierenden Staatsexamen die Approbation zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten auf Antrag beim Regierungspräsidium Stuttgart erteilt werden.
Ausländische psychotherapeutische Abschlüsse müssen zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs mit Befugnis zur Ausübung von Heilkunde im Ausbildungsland berechtigen und inhaltlich gleichwertig mit der neuen deutschen psychotherapeutischen Ausbildung, also den neuen Studiengängen (polyvalenter) Bachelor in Psychologie und Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie sein, um eine Approbation zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten in Deutschland erhalten zu können. Die Approbation kann beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt werden.
Nach der Erteilung der Approbation nach PsychThG neue Fassung ist für die Niederlassung mit Kassenzulassung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut der Abschluss einer Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotheraputen bei der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg in Stuttgart erforderlich.
Mit einem Hochschulabschluss in Psychologie, der das Fach Pädagogik oder Entwicklungspsychologie enthält, kann auch geprüft werden, ob dieser unter § 7 Abs. 2 Nr. 5 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) fällt. Damit kann man als Psychologin oder als Psychologe auch als Fachkraft in einer Kindertagesstätte tätig werden ohne zusätzliche Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher.
Für diese Prüfung ist die Abteilung 7 im Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. Bitte wenden Sie sich bei Interesse mit Ihren Zertifikaten an das
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 7 - Schule und Bildung -
0711 904-0 (bitte zur zuständigen Ansprechperson verbinden lassen).